1. Hat der einzelne Eigentümer einen Anspruch auf Bestellung eines Verwalters?
Existiert in einer Eigentümergemeinschaft kein Verwalter, so kann jeder einzelne Eigentümer jederzeit und ohne besondere Begründung die Einsetzung eines Verwalters verlangen. Dieser Anspruch kann auch nicht verjähren oder verwirken. Dies bedeutet, dass auch bei einer seit Jahren selbstverwalteten Gemeinschaft einen Anspruch auf Einsetzung eines Verwalters besteht.
2. Kann die Bestellung des Verwalters auch gerichtlich durchgesetzt werden?
Gemäß § 43 Abs. 1 WEG kann die Einsetzung eines Verwalters auch gerichtlich durchgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass zunächst im Wege der Beschlussfassung durch die Gemeinschaft selbst die Einsetzung eines Verwalters versucht worden ist. Erst wenn ein solcher Versuch fehlgeschlagen ist, kann die Einsetzung des Verwalters gerichtlich beantragt werden. Notfalls kann dies auch im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgen.
3. Was kann der einzelne Eigentümer unternehmen, wenn eine Eigentümerversammlung nicht durchgeführt werden kann?
Oftmals besteht die Problematik, dass sich Eigentümer -gerade in kleineren Gemeinschaften- weigern mit den übrigen Eigentümern zu sprechen oder gar eine Eigentümerversammlung durchzuführen. Da einzelne Eigentümer nicht berechtigt sind, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, müssen diese sich zuvor durch das Gericht zur Einberufung ermächtigen lassen.
4. Gilt der Anspruch auf Einsetzung eines Verwalters auch für den Fall, dass bereits ein Verwalter existiert?
Der Anspruch auf Einsetzung eines Verwalters ist nicht auf solche Fälle beschränkt, in denen ein Verwalter noch nicht existiert. Kommt der existierende Verwalter seinen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten nicht nach und weigern sich die Eigentümer einen solchen Verwalter abzuberufen obwohl dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspräche, so kann auch der einzelne Eigentümer in diesen Fällen die Abberufung des Verwalters und Einsetzung eines neuen Verwalters gerichtlich durchsetzen.
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