Wohnungseigentumsrecht

Welches Stimmrecht hat der Eigentümer?

Das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung

 

Ob ein Beschlussantrag in der Eigentümerversammlung durch entsprechende Mehrheit überhaupt zustande kommt, hängt entscheidend vom Abstimmungsergebnis ab. Doch wie viele Stimmen hat der einzelne Eigentümer und wonach richtet sich das Stimmrecht?

 

1. Welcher Grundsatz gilt?

Sofern in der Teilungserklärung keine ausdrückliche Regelung zum Stimmrecht vorhanden ist, gilt grundsätzlich das sogenannte „Kopfprinzip“ gemäß § 25 Abs. 2 WEG.

Danach steht jedem Wohnungseigentümer, unabhängig davon, wie viele Wohnungen bzw. Einheiten in seinem Eigentum stehen, nur eine Stimme zu. Dementsprechend hat jeder Wohnungseigentümer bezüglich seiner „Stimme“ dasselbe Gewicht, so dass im Ergebnis ein Eigentümer mit einer 20 m² großen Wohnung denselben Einfluss auf das Abstimmungsergebnis eines Beschlussantrages hat wie ein Eigentümer mit 6 Wohnungseinheiten in der entsprechenden Liegenschaft.

Sofern jedoch eine Einheit bzw. Wohnung mehrere Eigentümer aufweist, wie zum Beispiel bei Ehepartnern, eine GbR etc., so können diese nur gemeinschaftlich über eine Stimme verfügen.

Insofern müssen sich gemeinschaftliche Eigentümer im Vorfeld austauschen, inwiefern sie gemeinschaftlich ihr alleiniges Stimmrecht ausüben.

 

2. Andere Stimmprinzipien Das „Wertprinzip“

Wie bereits unter 1. angesprochen, gibt es auch andere Stimmprinzipien, die jedoch entsprechend in der Teilungserklärung geregelt sein müssen.

In der Praxis hat sich dabei am häufigsten das sogenannte „Wertprinzip“ durchgesetzt.

Nach diesem Wertprinzip bestimmt sich das Stimmrecht nach der Anzahl der Miteigentumsanteile eines jeden Eigentümers. Dieses wird zum Beispiel in den entsprechenden Hausgeldabrechnungen bzw. Versammlungsprotokollen auch gerne mit MEA abgekürzt, was für Miteigentumsanteile steht.

Hierbei wird zur Bemessung der Miteigentumsanteile insbesondere auf die im Eigentum stehende Quadratmeterfläche des einzelnen Eigentümers abgestellt, um sodann prozentual den Miteigentumsanteil im Vergleich zur gesamten Eigentumsfläche sämtlicher Eigentümer zu berechnen.

 

3. Anderes Stimmprinzip – das Objektprinzip

Über die vorgenannten Prinzipien wie Kopf- und Stimmprinzip gibt es auch das sogenannte „Objektprinzip“.

Hierbei entfällt auf jede Wohnung eine entsprechende Stimme.

 

Fazit: Es ist also anzuraten, auch einmal in die Teilungserklärung zu schauen, ob bezüglich des Stimmrechts etwas Besonderes vereinbart worden ist, wie insbesondere die „Stimmen“ der einzelnen Eigentümer mit in das Abstimmungsergebnis hineinspielen und berücksichtigt werden müssen. Denn eine falsche Berücksichtigung der Stimmrechte kann zu einer Anfechtung und Unwirksamkeit der einzelnen Beschlüsse führen. Sollten Sie zu diesem komplexen Thema noch Fragen haben, können Sie sich jederzeit an unsere Fachanwälte im Miet- und WEG-Recht wenden.

 

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