Wohnungseigentumsrecht

Haftung des Verwaltungsbeirats

Welche Rechte und Pflichten hat der Beirat?

 

Ein guter Verwaltungsbeirat hat für eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine enorme Bedeutung. Trotz dessen ist es in der Praxis häufig ein Problem, geeignete Personen für diese Aufgabe zu finden. Ein Grund hierfür ist sicherlich neben dem zeitlichen Aufwand das hohe Haftungsrisiko, das trotz der regelmäßigen ehrenamtlichen Tätigkeit besteht.

 

Wofür haftet der Beirat?

Der Verwaltungsbeirat und jedes Mitglied des Verwaltungsbeirats muss grundsätzlich für Fehler bei der Ausübung des Amtes haften. Voraussetzung ist, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden entstanden ist. Durch die WEG-Reform wurde das Haftungsrisiko des Beirats zum 01.12.2020 jedoch sehr eingeschränkt. Bis dato haftete der Beirat für jegliches schuldhaftes Verhalten. Sie dem 01.12.2020 haftet der Beirat gemäß § 29 Abs. 3 WEG-Gesetz nur noch für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten:

Die Aufgaben des Verwaltungsbeirats und die sich daraus ergebenden Haftungsrisiken ergeben sich aus § 29 Abs. 3 WEG-Gesetz:

„Sind die Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben Sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten..“

Der Verschuldensmaßstab eines jeweiligen Beirats richtet sich auch nach seinen persönlichen besonderen Qualifikationen. Von einem Rechtsanwalt oder einem Architekten ist beispielsweise eine höhere Sorgfalt zu erwarten. Eine Sorgfalt, die seiner beruflichen Sorgfalt entspricht.

 

Wer haftet? Der Beirat oder das Mitglied persönlich?

Entscheidend ist, dass nicht der Verwaltungsbeirat als solcher, sondern jedes einzelne Beiratsmitglied als Person haftet. Schadensersatzansprüche können daher gegenüber jedem einzelnem Beiratsmitglied gesamtschuldnerisch geltend gemacht werden. Gesamtschuldnerisch heißt, dass ein Mitglied grundsätzlich auch für die anderen einzustehen hat.

 

Kann man das Haftungsrisiko versichern?

Ja. Es gibt entsprechende Vermögenshaftpflichtversicherungen, deren Abschluss unbedingt zu empfehlen ist. Grundsätzlich muss das Beiratsmitglied die Prämie jedoch selbst bezahlen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diese Versicherung auf der Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses auf Kosten der Gemeinschaft abzuschließen.

Bei Abschluss des Versicherungsvertrages ist es wichtig zu beachten, dass der Versicherungsschutz den dem Verwaltungsbeirat jeweils obliegenden Aufgaben entspricht. Besondere haftungsträchtige Aufgaben, wie beispielsweise die Auftragsvergabe, müssen zwingend in den Versicherungsschutz ausdrücklich eingeschlossen werden.

 

Haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft für das Fehlverhalten des Beirats?

Schuldhafte Pflichtverletzungen des Verwaltungsbeirats werden der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft zugerechnet. Dies heißt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten für Schäden haftet, die vom Verwaltungsbeirat schuldhaft verursacht wurden.

Diese Schäden können anschließend von der Wohnungseigentümergemeinschaft bei den einzelnen Verwaltungsbeiratsmitgliedern geltend gemacht werden, zunächst haftet jedoch auch die WEG im Außenverhältnis. Handelt der Verwaltungsbeirat jedoch, obwohl ein Handeln nicht zu seinen Aufgaben oder Pflichten gehört, liegt kein zurechenbares Fehlverhalten vor. In diesem Fall haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht für Fehlverhalten des Verwaltungsbeirats.

 

Besteht auch ein Haftungsrisiko trotz Entlastung des Verwaltungsbeirats?

Diese Frage kann leider nicht pauschal beantwortet werden, sondern bedarf einer Prüfung des Einzelfalls. Regelmäßig wird der Verwaltungsbeirat im Rahmen der Eigentümerversammlung für das vergangene Geschäftsjahr entlastet. Bei Entlastung des Verwaltungsbeirats verzichtet die Wohnungseigentümergemeinschaft auf entstandene und erkennbare Schadensersatzansprüche. Für bei der Entlastung noch nicht erkennbare Schadensersatzansprüche wird der Beirat demnach nicht entlastet.

Der Verwaltungsbeirat hat zudem keinen Anspruch auf Entlastung. Wenn beispielsweise Ansprüche gegen den Verwaltungsbeirat in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten, muss der Verwaltungsbeirat nicht entlastet werden. Beispiel hierfür ist eine vom Beirat fehlerhaft geprüfte Abrechnung.

 

 

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