Gemäß § 46 Abs. 1 WEG kann ein Wohnungseigentümer durch eine Anfechtungsklage einen Beschluss der Wohnungseigentümer für ungültig erklären lassen.
1. Wie kann ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft angefochten werden?
Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft kann nur durch eine Klage bei dem zuständigen Amtsgericht angefochten werden.
2. Innerhalb welcher Frist muss die Klage erhoben werden?
Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung zunächst förmlich erhoben und innerhalb eines weiteren Monats schriftlich begründet werden.
Ist die Frist versäumt, hat dies den Verlust der Anfechtungsbefugnis zur Folge.
In Ausnahmefällen kann jedoch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wiedereinsetzung bedeutet, dass ein schuldlos an der rechtzeitigen Anfechtung gehinderter Wohnungseigentümer so gestellt wird, als habe er die Frist nicht versäumt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Wohnungseigentümer wiederum einen fristgerechten Wiedereinsetzungsantrag stellt (innerhalb von zwei Wochen, nachdem das Hindernis weggefallen ist, § 234 Abs. 1 ZPO).
3. Wann beginnt die Frist zu laufen?
Die Frist beginnt mit dem Tag der Eigentümerversammlung, in welcher der Beschluss gefasst worden ist. Die Frist beginnt nicht erst mit der Zusendung des Protokolls der Versammlung.
Wurde der Beschluss, der angefochten werden soll, beispielsweise am 08.04.2014 gefasst und verkündet (= Fristbeginn), muss die Klageschrift spätestens am 08.05.2014 beim zuständigen Gericht vorliegen. Die Begründung muss bis spätestens zum 08.06.2014 erfolgen.
4. Wer ist anfechtungsberechtigt?
Die Anfechtungsklage kann durch einen einzelnen Wohnungseigentümer, mehrere Wohnungseigentümer gemeinsam oder auch durch den Verwalter erhoben werden.
5. Kann auch lediglich eine Berichtigung des Protokolls verlangt werden?
Ist das Versammlungsprotokoll falsch, unvollständig oder sonstwie fehlerhaft, kann auch eine Berichtigung des Protokolls verlangt und notfalls gerichtlich geltend gemacht werden.
6. Welche Gründe berechtigen eine Anfechtung?
Beschlüsse können angefochten werden, wenn sie formelle und/oder inhaltliche Mängel haben.
7. Was sind formelle Beschlussmängel?
Wurden beispielsweise bei der Einladung zur Eigentümerversammlung Fehler gemacht und wirken sich diese Fehler auch auf das Beschlussergebnis aus, kann der Beschluss wegen formeller Mängel anfechtbar sein. Fehler, die sich auf das Beschlussergebnis auswirken können, sind die unterbliebene Einladung einzelner Eigentümer oder die Nichteinhaltung der gesetzlichen oder der vertraglich vereinbarten Einladungsfrist.
Weiterhin kommt als formeller Mangel die unzureichende oder unterbliebene Bezeichnung eines Tagesordnungspunktes in der Einladung in Betracht, oder auch, wenn die Eigentümerversammlung über Tagesordnungspunkte abstimmt, obwohl sie nicht beschlussfähig ist.
8. Was sind inhaltliche Beschlussmängel?
Ein Beschluss ist beispielsweise dann inhaltlich mangelhaft, wenn er zu unbestimmt (d. h. zu unklar oder mehrdeutig) formuliert ist oder wenn er gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt.
9. Gegen wen muss die Klage gerichtet werden (Wer ist der richtige Beklagte)?
Die Anfechtungsklage muss gegen die Wohnungseigentümerschaft erhoben werden.
10. Welche Auswirkungen auf den Beschluss hat die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage?
Zunächst keine. Denn Eigentümerbeschlüsse sind von der Verkündung durch den Verwalter an so lange gültig, bis sie durch rechtskräfigen Gerichtsbeschluss aufgehoben oder für ungültig erklärt werden (Ausnahme auch hier: der nichtige Beschluss). Durch die Anfechtungsklage wird die Wirksamkeit eines Beschlusses also nicht beseitigt, anders ausgedrückt: Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.
Es kann jedoch vorkommen, dass eine Maßnahme beschlossen wird, die auch dann, wenn das Gericht später entscheidet, dass der Beschluss aufgehoben wird, nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Ein Beispiel hierfür ist die Fällung eines alten Baumbestandes auf dem Grundstück.
In solchen Fällen haben die anfechtenden Eigentümer die Möglichkeit, in einem Eilverfahren (durch einstweilige Verfügung) zu beantragen, dass der Eigentümergemeinschaft bzw. der Verwaltung die Durchführung des Beschlusses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zunächst untersagt wird.
11. Welche Auswirkungen hat die rechtskräftige Aufhebung eines Beschusses durch das Gericht?
Der Beschluss fällt rückwirkend weg. Dies bedeutet, es wird so getan, als sei der Beschluss nie gefasst worden. Wurde der Beschluss bereits ganz oder teilweise umgesetzt, kann nun jeder einzelne Wohnungseigentümer verlangen, dass dies rückgängig gemacht wird (sog. Folgenbeseitigungsanspruch).
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