Wohnungseigentumsrecht

Herausgabe der Eigentümerliste – Verstoß gegen die Datenschutzverordnung

Die Eigentümerliste ist ein wichtiger Bestandteil in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Grundsätzlich umfasst die Eigentümerliste sämtliche im Grundbuch eingetragenen Eigentümer sowohl mit dem Namen als auch der entsprechenden Anschrift. Ob diese Eigentümerliste auch jedem Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Verfügung gestellt werden darf, ist häufiges Streitthema zwischen der Hausverwaltung und den einzelnen Eigentümern.

 

1. Wozu dient die Eigentümerliste?

Sowohl Eigentümer als auch der Hausverwalter hat ein großes Interesse an der Vollständigkeit einer Eigentümerliste.

Denn der Hausverwalter benötigt die Eigentümerliste für seine entsprechenden vertragsgemäßen Tätigkeiten gegenüber der Eigentümergemeinschaft. Dazu gehören insbesondere:

  • Die Eröffnung eines Bankkontos für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Hierauf werden die entsprechenden Hausgelder und Rücklagen der Eigentümergemeinschaft eingezahlt.
  • Die Eigentümerliste wird für die Einberufung und Einladung zur jährlichen Eigentümerversammlung benötigt
  • Erstellung der Jahres bzw. Einzelabrechnungen

Aber auch der einzelne Wohnungseigentümer hat ein Interesse auf der Offenlegung der Eigentümerliste.

Denn nicht selten verfolgt ein Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft eigene Ansprüche gegenüber der Eigentümergemeinschaft. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich ein einzelner Eigentümer durch gefasste Beschlüsse auf der Eigentümerversammlung benachteiligt fühlt und diese Beschlüsse im Klageverfahren anfechten möchte. Der Eigentümer muss sodann im Klageverfahren alle Eigentümer mit vollständigen Namen und Adressen dem Gericht mitteilen.

Zwar kann in der Klageschrift dies noch unterbleiben, jedoch spätestens im Gerichtstermin muss die Eigentümerliste vollständig vorgelegt werden.

 

2. Hat der Eigentümer einen Herausgabeanspruch gegenüber dem Hausverwalter? 

Grundsätzlich ist der Hausverwalter dazu verpflichtet auf Nachfrage eines Eigentümers diesem die Eigentümerliste zur Verfügung zu stellen. Dies wurde durch die WEG Novelle in 2020 ausdrücklich nunmehr auch gesetzlich geregelt.

Jedoch ist der Hausverwalter ausschließlich dazu verpflichtet, eine Eigentümerliste mit Adresse und Namen zu präsentieren und keine E-Mail Adressen und Telefonnummern auszuhändigen. Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft ist keine anonyme Gesellschaft, sondern jeder Eigentümer hat ein umfassendes Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen seiner zugehörigen Wohnungseigentümergemeinschaft.

Dabei sollte die Eigentümerliste jedoch ausschließlich Namen und Adressen umfassen und nicht darüber hinaus Telefonnummern und E-Mails enthalten. Denn diese Informationen über E-Mail Adresse und Telefonnummern könnten gegen die Datenschutzverordnung verstoßen, so dass von der Offenlegung dieser Daten – sofern sie vorhanden sind – abgeraten wird.

 

Fazit          

Sollte also ein Interesse  eines einzelnen  Eigentümers gegenüber dem Hausverwalter auf Einsichtnahme der Eigentümerliste geltend gemacht werden, sollte der Hausverwalter diesem Wunsch nicht wiedersprechen, sondern eine entsprechende Liste mit Namen und Adresse an den Eigentümer herausgeben. Weitere Angaben über den Namen und die Adresse hinaus sind jedoch nicht weiterzuleiten, da ansonsten Schadenersatzansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen die Datenschutzverordnung durch die restlichen betroffenen Eigentümer geltend gemacht werden könnte.

 

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