Wohnungseigentumsrecht

Die Teilungsversteigerung als besondere Form der Zwangsversteigerung

In welchen Fällen kommt die Teilungsversteigerung zur Anwendung?

 

Wohnungseigentum ist nicht in Natur teilbar. Zur Auseinandersetzung einer an dem Wohnungseigentum bestehende Gemeinschaft sieht das ZVG gemäß den §§ 180 ff. die Teilungsversteigerung vor.

Im Rahmen des Teilungsversteigerungsverfahrens wird an die Stelle des Wohnungseigentums eine aufteilbare Geldsumme gesetzt. Die Vorschriften des Zwangsversteigerungsverfahrens gelten auch für das Teilungsversteigerungsverfahren. Ausnahmen hiervon bestimmen lediglich die §§ 181 bis 185 ZVG.

 

Im Unterschied zu dem „normalen Versteigerungsverfahren“ ist bei dem Teilungsversteigerungsverfahren ein vollstreckbarer Titel nicht Voraussetzung für die Anordnung des Teilungsversteigerungsverfahrens. Dies ergibt sich aus § 181 Abs. 1 ZVG.

Der Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung kann von allen Beteiligten der Bruchteilsgemeinschaft, der Erbengemeinschaft, der aufgelösten Gesellschaft oder der aufgelösten Gütergemeinschaft sowie durch die sie vertretenden Personen gestellt werden.

 

Häufigster Fall in der Praxis ist wohl die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft nach Scheidung der Eheleute. Im Wege der Teilungsversteigerung kann ein einzelnes Wohnungseigentum jederzeit auseinandergesetzt werden.

Aus § 11 Abs. 1 WEG ergibt sich jedoch, dass kein Wohnungseigentümer die Aufhebung der Gesamtgemeinschaft verlangen kann. Daraus folgt, dass ein Miteigentümer die Teilungsversteigerung sämtlicher Miteigentumsanteile der Eigentumswohnanlage nicht verlangen kann.

Zuständig für das Teilungsversteigerungsverfahren ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Örtlich zuständig ist jeweils das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie gelegen ist.

 

Ist der Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung gestellt, prüft der Rechtspfleger, ob der Antrag ordnungsgemäß ist. Formell ordnungsgemäß ist der Antrag, wenn das Grundstück genau bezeichnet ist und die Anschriften der übrigen Miteigentümer angegeben sind. Ferner müssen der Antragsteller und die anderen Mitglieder der Gemeinschaft in der Regel im Grundbuch eingetragen sein.

Nicht zuletzt müssen natürlich die materiell rechtlichen Voraussetzungen zur Aufhebung der Gemeinschaft vorliegen. Jeder Beteiligte kann auf Antrag dafür sorgen, dass das Verfahren für bis zu 6 Monate einstweilen eingestellt wird. Dies setzt jedoch voraus, dass dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen angemessen ist.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin

Sie wollen mehr erfahren, sich kompetent beraten lassen oder direkt einen Termin vereinbaren? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, über das Online-Formular oder per Telefon:

+49 221 - 801 10 30-0

Wir freuen uns auf Sie!

Jetzt Kontakt aufnehmen