Die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Kameras ist eine große gesellschaftliche Diskussion. Auch Gerichte beschäftigen sich zunehmen mit derartigen Fällen. Fakt ist, dass es widerstreitende Interessen gibt. Auf der einen Seite besteht der Bedarf und das berechtigte Interesse desjenigen, der die Kamera aufstellt, an einem Schutz des Eigentums beziehungsweise der eigenen Person. Auf der anderen Seite werden unstreitig die Persönlichkeitsrechte von Dritten verletzt.
Bei einem Gerichtsverfahren ist es Aufgabe des Gerichts eine Abwägung dieser widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Es ist also stets eine Einzelfallentscheidung, ob die Verwendung der Kamera erlaubt ist oder nicht.
Trotz dessen hat sich durch verschiedene gerichtliche Entscheidungen in den letzten Jahren folgender Rahmen entwickelt:
Rechtmäßigkeit einer Überwachungskamera beim Einfamilienhaus
Der BGH hat für den Betrieb von Überwachungskameras an Privathäusern Grenzen gesetzt, innerhalb derer Erlaubnis besteht.
Es gilt folgender Grundsatz: Es darf nur das eigene Grundstück gefilmt werden.
Streit mit Nachbarn ist dadurch zu vermeiden, dass die Kamera fest installiert und der Blickwinkel weder den öffentlichen Gehweg noch das Nachbargrundstück erfasst. Bei einer schwenkbaren Kamera, die das benachbarte Privatgelände theoretisch filmen könnte, gilt jedoch zunächst die Unschuldsvermutung. Demnach muss bei einem eventuellen gerichtlichen Verfahren derjenige, der sich gegen die Verwendung der Kamera wendet, beweisen, dass auch der öffentliche Raum oder sein Grundstück gefilmt wird. Bei Kameras, die sich ferngesteuert schwenken lassen oder deren Ausrichtung nicht erkennbar ist, erfolgt jedoch eine Beweislastumkehr.
Rechtmäßigkeit einer Überwachungskamera im Mehrfamilienhaus
In Wohnanlagen ist die Verwendung einer Überwachungskamera in den gemeinschaftlichen für alle zugänglichen Bereichen( z.B.: Hauseingang) unzulässig, da der Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der übrigen Hausbewohner vorrangig ist. Bei Gemeinschaftsflächen kann eine Kamera nur nach Zustimmung aller Bewohner installiert werden.
Jeder darfjedoch seine eigene Wohnung oder, so vorhanden, einen nur selbst genutzten Gartenbereich überwachen.
Kameraattrappe oder Sprechanlage mit Bildübertragung ist erlaubt
Die Verwendung einer Kameraattrappe ist erlaubt, da hier keine Aufnahmen gemacht werden und auf der anderen Seite potentielle Diebe abgeschreckt werden. Das LG Frankfurt (Az.: 2-13 S 24/13) hat eine Klage nicht einverstandener Hausbewohner abgewiesen.
Die ledigliche Bildübertragung ohne Aufnahme einer Sprechanlage ist bei Mehrfamilienhäusern erlaubt.
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