Wohnungseigentumsrecht

Eigentümergemeinschaft in Selbstverwaltung? Profitieren Sie von unserer jahrelangen Erfahrung!

Wir beraten Sie als Eigentümer einer WEG in Selbstverwaltung

 

1. Allgemeines

Gemäß § 18 Abs. 1 WEG steht die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums grundsätzlich den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Einerseits bedeutet dies, dass die Verwaltung Sache der Wohnungseigentümer ist. Andererseits bedeutet dies, dass die Wohnungseigentümer nur in ihrer Gesamtheit Verwaltungsmaßnahmen selbst treffen können. Grundsätzlich gilt danach das Einstimmigkeitsprinzip. Nach dem Einstimmigkeitsprinzip können die Eigentümer durch einen allstimmigen Beschluss Maßnahmen treffen. Es gibt jedoch Ausnahmen, welche nachfolgend dargestellt werden sollen. Diese Ausnahmen finden sich unter anderem in den übrigen Absätzen des § 18 WEG, nach denen kein vorheriger Beschluss gefasst werden muss. Hierzu gehört insbesondere die Sitution, in welcher Maßnahmen zu treffen sind, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.

 

2. Problemstellung

Problematisch ist häufig die selbstverwaltete Eigentümergemeinschaft. Einerseits können die Kosten für den Verwalter so eingespart werden. Andererseits ergeben sich in der Praxis häufig vielfältige Schwierigkeiten.

Nach der Gesetzgebung sind diverse Verwaltungsaufgaben vorgeschrieben. Beispielhaft sind dies die Instandhaltung der Immobilie, das Aufstellen einer Hausordnung, der Aufbau einer Instandhaltungsrücklage sowie die Erstellung eines Plans. Aufgrund der Komplexität dieser Aufgaben sind die selbst verwaltenden Eigentümer mit diesen Aufgaben häufig überfordert. Nicht selten ergeben sich zahlreiche Streitigkeiten. Nicht zuletzt ergeben sich ein immenser Arbeitsaufwand und Haftungsfragen.

 

Gerne können Sie uns zu einzelnen Problemstellungen in der selbstverwalteten Eigentümergemeinschaft ansprechen.

 

Weitere Informationen, zum Beispiel zu dem Anspruch auf Einsetzung eines Verwalters finden Sie hier.

 

Zum Wohnungseigentumsrecht im Überblick.

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