Wohnungseigentumsrecht

Die gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung

Wie können die Eigentümer eine Versammlung einberufen?

 

Problemstellung

In Eigentümergemeinschaften kommt es gelegentlich vor, dass die Gemeinschaft nicht von einem Verwalter verwaltet wird. Dies kann daran liegen, dass die Eigentümergemeinschaft schlicht und einfach keinen Verwalter bestellt hat. Es ist aber auch möglich, dass der Verwalter sein Amt niedergelegt hat.

Möchten nun eine oder mehrere Wohnungseigentumsparteien einen Verwalter bestellen, so bedarf es hierfür eines Beschlusses durch die Eigentümergemeinschaft. Dabei stellt sich häufig das praktische Problem, dass einzelne oder mehrere Eigentümer nicht so ohne weiteres selbst zu einer Eigentümerversammlung einberufen können.

 

Vorgehensweise

Jeder einzelne Eigentümer hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung. Hierzu gehört auch der Anspruch auf Bestellung eines Verwalters. Die Eigentümer müssen zunächst versuchen selbst eine Eigentümerversammlung herbeizuführen.

Scheitert dieser Versuch, besteht für die Eigentümer die Möglichkeit, sich durch das Gericht zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ermächtigen zu lassen.

Hat das Gericht die Eigentümer zur Einberufung einer Versammlung ermächtigt, so können die Eigentümer (wie es sonst auch ein Verwalter tut) zur Eigentümerversammlung laden.

In der Ladung muss dann der Tagesordnungspunkt „Bestellung eines Verwalters“ aufgeführt werden.

In der Versammlung selbst empfiehlt es sich dann, einen oder mehrere potenzielle Verwalter hinzuzuziehen, die sich dann in der Versammlung den Eigentümern vorstellen. Im Anschluss kann dann einer dieser Verwalter gewählt werden.

Es empfiehlt sich auch, dass die Eigentümergemeinschaft einen Beirat (sofern noch nicht vorhanden) wählt, der dann per Beschluss ermächtigt wird, den Verwaltervertrag mit dem Verwalter zu schließen und zu unterzeichnen.

Scheitert auch der Versuch einen Verwalter auf der Versammlung zu wählen, so geht hierdurch der Anspruch der Eigentümer auf Bestellung eines Verwalters nicht unter. Denn dann können die Eigentümer ohne weitere Darlegung von Tatsachen die gerichtliche Bestellung eines Verwalters durchsetzen.

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