Wohnungseigentumsrecht

In welchen Fällen kann die WEG einen Verwalter gerichtlich bestellen lassen?

Der WEG Verwalter – Ist eine gerichtliche Bestellung möglich?

 

Jede Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. jeder einzelne Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung. Hierzu gehört auch, dass ein Anspruch auf Verwaltung durch einen Verwalter besteht.

Ist ein Versuch auf Bestellung eines Verwalters in einer Eigentümerversammlung gescheitert, so gibt es die Möglichkeit, einen Verwalter gerichtlich durchzusetzen.

Scheitert die Bestellung des Verwalters daran, dass die Eigentümergemeinschaft keine Eigentümerversammlung durchgeführt hat (aus welchen Gründen auch immer), so muss zunächst zur Einberufung einer Eigentümerversammlung aufgefordert werden. Ist dies erfolgt und die Eigentümergemeinschaft fasst dann keinen Beschluss über die Bestellung eines Verwalters, so eröffnet sich erst der Weg zur gerichtlichen Bestellung.

Eine gerichtliche Bestellung kann auch dann erfolgen bzw. notwendig werden, wenn die Eigentümergemeinschaft sich schlicht nicht auf einen Verwalter einigen kann. Häufig kommt dies in Zweiergemeinschaften vor.

Möglich ist auch eine gerichtliche Bestellung eines Verwalters, wenn es zwar einen amtierenden Verwalter gibt, dieser jedoch seinen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten nicht oder nur in unzureichendem Maße nachkommt.

Da jeder Eigentümer einen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung hat, entspricht dann die gerichtliche Bestellung eines Verwalters ordnungsgemäßer Verwaltung.

Zu beachten ist, dass bei einem gerichtlichen Verfahren auf Verwalterbestellung das Gericht kein freies Ermessen hat. Es ist vielmehr an den Tatsachenvortrag der Eigentümer gebunden und übt dann das Ermessen anstelle der Wohnungseigentümer aus.

Um das Gericht in die Lage zur Ermessensausübung zu bringen, müssen die Eigentümer dem Gericht mehrere geeignete Verwalter vorschlagen. Sie müssen ferner die jeweiligen Konditionen des Verwaltervertrages sowie die Zustimmung des jeweiligen Verwalters zur Übernahme des Verwalteramts vorlegen.

Eine Durchsetzung des Verwalters im Wege der einstweiligen Verfügung ist nur dann möglich, wenn die derzeitige Verwalterlosigkeit zu einer Eilbedürftigkeit führt. Eine solche Eilbedürftigkeit liegt etwa dann vor, wenn wesentliche Nachteile für die Eigentümerversammlung drohen, sofern nicht sofort ein Verwalter eingesetzt wird.

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