Aufgrund der Corona Epidemie dürfte mittlerweile bekannt sein, dass die Anordnung von Kurzarbeit nur aufgrund einer besonderen rechtlichen Grundlage erfolgen darf. Die Beantragung des Kurzarbeitergeldes erfolgt durch den Arbeitgeber. Was passiert jedoch, wenn der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld unwirksam beantragt hat oder gar nicht erst ein Anspruch auf Kurzarbeit besteht und dennoch Kurzarbeit anordnet. Hat der Arbeitnehmer sodann einen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber wegen des Verdienstausfalles?
1. Grundsätzliche Voraussetzung
Für die Anordnung von Kurzarbeit müssen gewisse rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. So muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen, der Arbeitsausfall muss darüber hinaus nur vorrübergehend sein und in dem betroffenen Betrieb müssen mehr als zehn Prozent der Belegschaft hiervon betroffen sein. Ferner muss der Arbeitnehmer der Kurzarbeit zustimmen, sofern kein Betriebsrat dieser Maßnahme zustimmt oder vertraglich bereits im Vorfeld eine Vereinbarung hierzu getroffen wurde.
Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, erhält der Arbeitnehmer über die Agentur für Arbeit einen Betrag in Höhe von 60% bzw. 67% (sofern der Arbeitnehmer Kinder hat) des Nettoentgeltausfalles.
Entsprechend erhält der Arbeitnehmer sodann 60% bzw. 67% des ausgefallenen pauschalierten Netto-Entgeltes, welches auf Antrag des Arbeitsgebers von der Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber gezahlt wird und entsprechend an den Arbeitnehmer weitergeleitet wird.
2. Gleichmäßige Verteilung der Kurzarbeit?
Der Arbeitgeber darf grundsätzlich nicht frei entscheiden, welchen seiner Beschäftigten bzw. Arbeitnehmer er in Kurzarbeit schicken darf und welche nicht. Denn der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten.
Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber Mitarbeiter nicht willkürlich in Kurzarbeit schicken kann, sondern im Vorfeld eine entsprechende sachliche Abwägung treffen muss.
So kann der Arbeitgeber nicht nur einen Teil der Mitarbeiter bzw. Arbeitnehmer der gleichen Abteilung in Kurzarbeit schicken und den anderen Teil weiter arbeiten lassen. Dies insbesondere dann nicht, wenn die verbleibenden Mitarbeiter dieser Abteilung die gleiche Qualifikation vorweisen und Tätigkeiten ausüben, wie die Mitarbeiter die in „Kurzarbeit“ geschickt wurden.
Dies würde im Ergebnis einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bedeuten.
Denn der Arbeitgeber darf grundsätzlich eine Abteilung, die die gleiche berufliche Qualifikation vorweist und der gleichen Tätigkeit nachgeht, nur gemeinsam und unter denselben Bedingungen in Kurzarbeit schicken.
3. Anspruch auf Schadensersatz bzw. Entschädigung des Arbeitnehmers bei Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz?
Sofern der Arbeitgeber die Kurzarbeit unwirksam mit dem Arbeitnehmer vereinbart hat, dann ist der Arbeitgeber grundsätzlich dem Arbeitnehmer gegenüber verpflichtet, den Lohn in voller Höhe des normalen und 100% igen Entgeltes auch nachträglich noch an den Arbeitnehmer zu zahlen. Dies bereits aus dem Gesichtspunkt des sogenannten Annahmeverzugslohnes.
Dies setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in Verzug setzen sollte.
Entsprechend raten wir Mandanten dazu, den Arbeitgeber durch ein kurzes Schreiben aufzufordern, ihn wieder vollumfänglich zu beschäftigen und die Wirksamkeit der Kurzarbeit anzuzweifeln. Sollte der Arbeitgeber sodann diesem „Wunsch“ nicht entsprechen, führt dies zu einem Annahmeverzug des Arbeitgebers, so dass der volle Entgeltanspruch bestehen würde, sofern der Anspruch auf Kurzarbeit unwirksam vereinbart worden ist bzw. ein Anspruch des Arbeitgebers auf Kurzarbeit gar nicht bestanden hat.
Der Arbeitnehmer kann notfalls auch seine Ansprüche gerichtlich verfolgen und seinen Zahlungsanspruch auf rückständigen Lohn durch ein entsprechendes Klageverfahren geltend machen. Darüber hinaus besteht natürlich auch die Gefahr für den Arbeitgeber, dass dieser sich des Subventionsbetruges strafrechtlich eventuell zu verantworten hat.
Daher bietet die Maßnahme der „Kurzarbeit, bedingt durch die Coronapandemie“ nicht ausschließlich Vorteile, sondern sollte vor Beantragung gewissenhaft geprüft werden.
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