Es ist der größte Abbau von Arbeitsplätzen in der Historie der Bayer AG: Ca. 12.000 Arbeitsplätze sollen bis Ende 2021 gestrichen werden. Dies entspricht annähernd zehn Prozent der gesamten weltweiten Belegschaft. Nun hat sich herausgestellt. Nun hat sich bestätigt, dass der Stellenabbau hauptsächlich die Servicegesellschaft Bayer Business Services (BBS), die unter anderem IT-Leistungen anbietet, betreffen soll. In einem heutigen Rundschreiben wurde den Mitarbeitern mitgeteilt, dass in Deutschland 4500 Stellen gestrichen werden soll. Dies bedeutet, dass jeder 7. Arbeitsplatz betroffen sein wird. Davon wiederum beziehen sich ca. 3.000 Stellen auf die sogenannten Querschnittsfunktionen in Verwaltung und IT.
Gleichzeitig wurde in dem Schreiben angekündigt, dass der Stellenabbau sozialverträglich erfolgen soll. Betriebsbedingte Kündigungen seien ausgeschlossen.
Dies bedeutet, dass die Bayer AG auf die Freiwilligkeit der Mitarbeiter angewiesen ist. Man wird allen Mitarbeitern Aufhebungsvertragsangebote anbieten. So können Beschäftigte der Bayer AG unter 57 Jahren in den nächsten Wochen und Monaten eine Abfindung in Höhe von bis zu 63 Monatsgehältern verhandeln. Diese Regelung soll allerdings nur für die langjährig beschäftigten Mitarbeiter gelten. Beschäftigte, welche weniger als drei Jahre bei Bayer sind, sollen drei Bruttomonatsgehälter Abfindung angeboten werden.
Zudem zählt Bayer darauf, dass sich viele Beschäftigte in der Verwaltung und in den drei Divisionen vorzeitig in den Ruhestand gehen. Den Mitarbeitern soll angeboten werden, schon mit 57 Jahren in den Ruhestand zu gehen. Die Bayer AG zahlt ihnen dafür einen finanziellen Ausgleich. Unter dem Strich müssen sie maximal einen 7,2 Prozent hohen Abschlag auf ihre zugesicherte gesetzliche Rente hinnehmen.
Aber lohnt es sich derartige Angebote anzunehmen? Was ist dabei zu beachten? Wie können wir Ihnen helfen?
1. Was ist zu tun, wenn die Bayer AG Ihnen einen Aufhebungsvertrag oder einen Änderungsvertrag vorlegt?
Häufig wird behauptet, dass die Annahme eines Aufhebungsvertrags oder eines Änderungsvertrags immer falsch ist. Dies kann man aber so nicht stehen lassen. Manchmal sind die in einem Aufhebungsvertrag angebotenen Konditionen durchaus annehmenswert.
Man sollte sich jedoch nicht dazu hinreißen lassen, einen Aufhebungsvertrag oder einen Änderungsvertrag ohne vorherige fachanwaltliche Überprüfung zu unterschreiben. In der Regel lohnt es sich sogar, hier nachzuverhandeln und gegebenenfalls eine höhere Abfindung zu erzielen.
In jedem Falle ist es wichtig zu wissen, dass die Agentur für Arbeit regelmäßig eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt.
Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag oder einen Änderungsvertrag erhalten haben, sprechen Sie uns gerne an. Auch hier gilt unser Angebot auf eine kostenlose Ersteinschätzung mit unseren Fachanwälten.
2. Was droht Ihnen, wenn Sie den Aufhebungsvertrag nicht annehmen?
Erst einmal wird nicht viel passieren. Ihr Arbeitsverhältnis wird zu unveränderten Bedingungen fortgeführt. Die Bayer AG wird zunächst abwarten, wie viele Mitarbeiter Aufhebungsvertragsangebote annehmen oder in die Frührente gehen werden. Dann wird vermutlich die Lage seitens Bayer neu bewertet. Möglicherweise wird man zunächst versuchen durch verbesserte Angebote weitere Mitarbeiter doch noch zu dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu bewegen.
Bayer hat betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen. Für betriebsbedingte Kündigungen sind den Arbeitgebern ohnehin hohe Hürden gesetzt. Zudem ziehen derartige Kündigungen in der Regel eine Vielzahl von arbeitsgerichtlichen Kündigungssschutzprozessen nach sich. Solche Verfahren sind für die Arbeitgeber sehr kostenintensiv und enden in der Regel mit einem Vergleich, bei dem deutlich höhere Abfindungen gezahlt werden müssen.
3. Was müssen Sie als leitender Angestellter beachten?
Leitende Angestellte sind solche Arbeitnehmer, welche in ihrem Tätigkeitsfeld unternehmerische Aufgaben mit großer Entscheidungsfreiheit wahrnehmen. Typische leitende Angestellte sind Betriebsleiter oder auch Leiter von größeren Personalabteilungen.
Die Abgrenzung von leitenden Angestellten zu Angestellten in nichtleitender Funktion ist nicht immer auf den ersten Blick festzustellen. Wir erleben in der Praxis immer wieder, dass Mandanten sich irrig für leitende Angestellte im Rechtssinne halten. Nicht selten sind sie aber juristisch eben nicht als leitende Angestellte einzustufen.
Die Unterscheidung ist aber gerade bei der anstehenden Personalreduzierung wichtig. Denn als leitender Angestellter gelten einige Besonderheiten.
Auch für leitende Angestellte gilt das Kündigungsschutzgesetz. Auch ein leitender Angestellter muss daher innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen, wenn er denn die Rechtmäßigkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen oder eine höhere Abfindung verhandeln möchte.
Im Rahmen des Kündigungsschutzes gelten für leitende Angestellte einige Besonderheiten:
Leitende Angestellte werden nicht vom Betriebsrat vertreten.
In der Praxis viel wichtiger ist aber, dass der Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens das Arbeitsverhältnis mit einem leitenden Angestellten jederzeit ohne Angabe von Gründen durch einen entsprechenden Auflösungsantrag bei Gericht gegen Zahlung einer Abfindung beenden kann.
Ob Sie leitender Angestellter im Rechtssinne sind bzw. ob sich eine Verteidigung gegen Kündigung oder Änderungskündigung lohnt, erörtern unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht mit Ihnen gerne im Rahmen einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung. Wir prüfen auch gerne für Sie, ob ein vorgelegter Aufhebungsvertrag annehmenswert ist. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen.
4. Welche Rechtsanwaltskosten erwarten Sie als Beschäftigte der Bayer AG?
Für eine Erstberatung berechnen wir die üblichen Gebühren nach dem RVG in Höghe von 190 € zzgl. MwSt.
Erst wenn Sie sich im Anschluss an die Erstberatung dazu entschließen, unsere erfahrenen Fachanwälte mit Ihrer Vertretung zu beauftragen, entstehen weitere Rechtsanwaltsgebühren. In diesem Falle berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Wie hoch die Rechtsanwaltsgebühren dann im Einzelfalle sind, hängt maßgeblich von Ihrem Bruttomonatsgehalt ab. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht erörtern die genauen Kosten gerne mit Ihnen.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, werden die Rechtsanwaltsgebühren mit der Rechtsschutzversicherung abgerechnet. Unsere Fachanwälte übernehmen die gesamte Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung von der Kostendeckungsanfrage bis zur Endabrechnung. Sie sind von sämtlicher nervenaufreibender Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung befreit.
Profitieren von der langjährigen Erfahrung unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht Stephan Glaser und Christian Klages. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen und vereinbaren Sie jetzt mit unserem Sekretariat einen Telefontermin oder einen Termin bei uns in der Kanzlei.
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