Grundsätzlich gilt auch bei der Beantwortung dieser Frage: „Wo kein Kläger da kein Richter“. Dies soll heißen, dass sich die Parteien natürlich auch immer auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mündlich einigen können, sofern beide mit der entsprechenden Beendigung einverstanden sind. Von einer derartigen mündlichen Vereinbarung ist jedoch dringend abzuraten. Denn grundsätzlich können derartige Fehler bei Formalien den Arbeitgeber teuer zu stehen kommen. Denn es gilt bei der Kündigung wie bei einem Aufhebungsvertrag grundsätzlich ein Schriftformerfordernis. Was dies bedeutet, klären wir hier.
1. Was bedeutet „Schriftform“ bei der Beendigung des Arbeitsverhältnis?
Sofern ein Gesetz wie bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses (hier § 623 BGB) die Schriftform verlangt, ist diese Formvorschrift grundsätzlich nur erfüllt, sofern die Erklärung eigenhändig schriftlich im Original unterzeichnet wird.
Abzugrenzen ist die Schriftform von der Textform, bei der die Erklärung zwar „schriftlich“ verfasst wird, nicht jedoch im Original unterschrieben werden. Diese „Textform“ ist jedoch ausschließlich nur dann geboten, sofern gesetzlich keine Schriftform vereinbart und verankert ist, was bei Kündigungen und einem Aufhebungsvertrag gerade nicht der Fall ist.
Die Schriftform sollte daher bei allen Verträgen (Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag) und/oder Kündigungen, also bei allen Rechtsgeschäften, die auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzielt, unbedingt eingehalten werden.
2. Muss die Kündigung oder der Aufhebungsvertrag auch unterschrieben werden?
Es reicht nicht aus, dass schriftlich sich über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses geeinigtz oder eine Kündigung formuliert wird.
Die Schriftform setzt auch voraus, dass die Erklärung entsprechend „eigenhändig unterzeichnet“ werden muss. Auf Arbeitgeberseite muss dies durch den Geschäftsführer, einen Prokuristen oder durch einen kündigungberechtigten Mitarbeiter erfolgen. Hierbei ist auf die entsprechende Bevollmächtigung unbedingt zu achten, da ansonsten eine Kündigung auch unwirksam sein kann.
Vom Arbeitnehmer muss hingegen die Kündigung nicht unterzeichnet werden. Denn bei der Kündigung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung die bereits mit der Übergabe der Originalfassung ihre Rechtskraft entfaltet, was natürlich noch nicht heißt, dass die Kündigung auch begründet ist. Dies bleibt einem gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren vorbehalten. Im Gegensatz hierzu, muss hingegen der Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag ebenfalls vom Arbeitnehmer unterzeichnet werden um Rechtskraft zu entfalten.
3. Kann auch per SMS, E-Mail, Fax oder WhatsApp gekündigt werden?
Grundsätzlich gilt, dass für alle Rechtsgeschäfte, die auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet sind, diese schriftlich und nur im Original unterschrieben und ausgefertigt Rechtskraft entfalten. Daher ist die Schriftform nicht bei einer Kündigung per Fax, WhatsApp, E-Mail oder SMS eingehalten. Sofern der Aufhebungsvertrag oder die Kündigung in dieser Form erfolgt, dürfte die Kündigung oder/und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam vereinbart worden sein, so dass das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht.
Fazit
Um unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, die häufig mit Kündigungen, Abfindungsbeträgen etc. unweigerlich zusammenhängen, sollte zumindest der erste Schritt bzw. die erste rechtliche Voraussetzung zur Wirksamkeit einer Kündigung gemacht werden, und die Schriftform eingehalten werden. Unabhängig dessen, führt die Einhaltung der Schriftform – zumindest bei Kündigungen – nicht automatisch auch zu einer rechtmäßig und begründeten Kündigung. Hier sollte unbedingt ein Fachanwalt im Arbeitsrecht aufgesucht werden, der sie umfangreich beraten wird, um notfalls gegen die Kündigung rechtliche Schritte (Kündigungsschtzklage) einzuleiten.
Sollten Sie selbst von Kündigung betroffen sein oder ein Kündigung aussprechen wollen, freuen wir uns, Ihnen bei Fragen weiterhelfen zu können. Nutzen Sie hierfür einfach unser Kontaktformular weiter unten auf der Seite oder vereinbaren Sie direkt einen Besprechungstermin mit unseren Fachanwälten im Arbeitsrecht, um vielleicht noch im Vorfeld schwerwiegende rechtliche Konsequenzen abwenden zu können.
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