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Der Teilzeitanspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis! Ist eine Arbeitszeitreduzierung möglich?

Teilzeitanspruch? Arbeitszeitreduzierung? Wir beraten Sie!

Insbesondere Eltern beschäftigt die Frage, ob Sie Ihre Arbeitszeit während der Elternzeit reduzieren können. Hierzu haben wir einen separaten Artikel und Informationen hier zusammenfasst. Was viele jedoch nicht wissen: Auch für jeden Arbeitnehmer besteht grundsätzlich die Möglichkeit auch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis seine Arbeitszeiten zu verringern.

Welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen, möchten wir in diesem Beitrag näher erläutern.

 

1. Wer ist anspruchsberechtigt?


Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, sofern sie sich nicht in einer Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme befinden. Denn eine Verringerung der Arbeitszeit der zuvor genannten Personen lässt sich in der Regel mit dem Beschäftigungszweck der Ausbildung nicht vereinbaren.

 

2. Welche Grundvoraussetzungen müssen bestehen?

Grundsätzliche Voraussetzung für die Möglichkeit eines Anspruchs ist, dass

  1. keine betrieblichen Gründe seitens des Unternehmens entgegenstehen,
  2. das Unternehmen mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt,
  3. das Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate besteht.

Für Punkt 2. (15 Mitarbeiter) sind auch eventuelle Gemeinschaftsbetriebe desselben Vertragsarbeitgebers bei der Anzahl von mindestens 15 Arbeitnehmern zu berücksichtigen. Teilzeitkräfte – im Gegensatz zu den Voraussetzungen bei der Anwendung der Kündigungsschutzgesetze „Kündigungsschutzklage“ – zählen hierbei als volle Arbeitnehmer.

 

3. Wie formuliere ich meinen Anspruch auf Teilzeitarbeit und unterliegt dieser einer bestimmten Frist?

Der Arbeitnehmer muss seinen Wunsch, seine persönliche Wochenarbeitszeit zu verringern, spätestens drei Monate vor deren Beginn dem Arbeitgeber gegenüber geltend machen.

Diese Anzeige kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen – sie ist also grundsätzlich formfrei möglich. Wir raten jedoch dabei von einer mündlichen Anzeige ab, um bei eventuellen späteren Streitigkeiten beweisen zu können, dass die Anzeige auch fristgerecht erfolgte.

  • Beginn per Datum benennen

Der Arbeitnehmer muss das konkrete Datum des Beginns der Arbeitszeitreduzierung angeben. Eventuelle Äußerungen wie „alsbald“, „zeitnah“ oder „zum nächstmöglichen Termin“ genügen dabei nicht.

Dabei ist der Arbeitnehmer nicht gehindert, sein Änderungsverlangen auch schon früher zu äußern, wozu wir grundsätzlich dem Mandanten raten, um dem Arbeitgeber auch entsprechende organisatorische Arbeitszeitverteilungen im Unternehmen gewährleisten zu können und auch das Arbeitsverhältnis nicht unnötig zu belasten.

Der Umfang der Arbeitszeitverringerung ist gesetzlich nicht beschränkt, so dass auch geringfügige Kürzungen nicht ausgeschlossen sind.

 

4. Darf der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die „neue“ Arbeitszeit bestimmen?


Der Arbeitnehmer darf seinen Wunsch, also an welchen Tagen er wie lange arbeiten möchte, genau benennen.

Jedoch ist der Arbeitgeber hieran nicht gebunden. Denn der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, die Lage der verringerten Arbeitszeit im Rahmen billigen Ermessens festzulegen. Hiervon kann er jedoch nur Gebrauch machen, sofern vertraglich nichts fest vereinbart wurde.

  • Blick in den Arbeitsvertrag

Also lohnt sich ein Blick in den Tarif-, Arbeitsvertrag oder die betrieblichen Bestimmungen.

Wir raten den Arbeitnehmern jedoch immer, mit dem entsprechenden Verringerungsantrag bereits die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit zu benennen, damit der Arbeitgeber nach Möglichkeit die wunschgemäßen Arbeitszeiten für Wochen- und Zeitumfang berücksichtigen kann.

 

5. Welchen Lohn/Entgelt erhält der Arbeitnehmer in Teilzeit?

Gesetzlich ist in § 4 Abs. 1 S. 2 Teilzeitbeschäftigungsgesetz ausdrücklich geregelt, dass dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere erteilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren ist, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbar vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

Insofern wird grundsätzlich prozentual die Arbeitsleistung des Teilzeitbeschäftigten im Vergleich auf seine vorherige Vollzeit heruntergebrochen.

 

6. Darf der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch auch ablehnen?

Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Wochenarbeitszeit zuzustimmen, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Arbeitnehmer hat nämlich einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung.

Solche Gründe sind insbesondere Folgende:

  1. Gefährdung der Organisation des Arbeitsablaufs
  2. Gefährdung der Sicherheit im Betrieb
  3. Unverhältnismäßige Kosten für den Arbeitgeber

Entscheidend ist hier jedoch immer der Einzelfall, so dass die entsprechenden Ablehnungsgründe des Arbeitgebers immer gesondert zu prüfen sind, so dass eine Verallgemeinerung hier nur schwer bis gar nicht möglich ist.

 

7. Hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch wieder auf Erhöhung seiner Arbeitszeit?

Abschließend wollen wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch nach erfolgter Reduzierung wieder auf Erhöhung seiner Arbeitszeit hat. Diese „Erhöhung“ würde ausschliesslich nur mit der entsprechenden „freiwilligen“ Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen können.

  • Kein gesetzlicher Anspruch auf Erhöhung

Einen gesetzlichen Anspruch – im Vergleich zur Arbeitszeitreduzierung – gibt es nämlich nicht.

 

8. Darf ein Arbeitnehmer, der bereits seine Arbeitszeit reduziert hat, diese nochmals verringern?

Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

 

Sofern Sie noch weitere Fragen zu diesem komplexen Thema oder Fragen zur genauen „Formulierung“ Ihres Reduzierungsantrags haben, freuen wir uns über Ihre Rückmeldung und stehen Ihnen selbstverständlich mit unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht für eine Beratung zur Verfügung.

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