Sperrzeit und Abfindungshöhe: Alles, was Sie wissen müssen!
Wir verhandeln Ihren Abfindungsanspruch
Sie haben eine Abfindung angeboten bekommen, sind sich jedoch unsicher, ob die Höhe angemessen ist? Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht Christian Klages und Stephan Glaser unterstützen Sie bei der Verhandlung Ihrer Abfindung und klären alle Fragen rund um Sperrzeiten und Abfindungshöhen.
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Eine Abfindung ist eine einmalige Entschädigungszahlung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält. Diese Zahlung soll den Verlust des Arbeitsplatzes kompensieren und tritt häufig bei Kündigungen oder Aufhebungsverträgen auf. Auch sozialversicherungspflichtig Beschäftigte wie Fremdgeschäftsführer können Anspruch auf eine Abfindung haben.
Entgegen weitverbreiteter Annahme haben Arbeitnehmer nicht automatisch einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Viele glauben, dass bei jeder Kündigung eine Abfindung gezahlt werden muss – dies ist jedoch falsch. Der Arbeitgeber ist nicht per se verpflichtet, eine Abfindung zu leisten.
Ein Anspruch auf Abfindung besteht nur in Ausnahmefällen. Diese können sich ergeben aus:
Häufig wird die Abfindung auch in einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag geregelt. Zusätzlich kann ein Abfindungsanspruch gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) entstehen, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und auf die Abfindung hinweist.
Damit ein Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG entsteht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Abfindung beträgt in der Regel ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Arbeitgeber nutzen diese Möglichkeit selten, da sie oft höhere Abfindungszahlungen scheuen. Besonders bei langen Beschäftigungszeiten können die Kosten erheblich sein. Zudem entscheiden sich viele Arbeitgeber, die Verhandlungen erst während eines Kündigungsschutzprozesses zu führen.
Nein, als Arbeitnehmer sind Sie nicht verpflichtet, das Abfindungsangebot anzunehmen. Stattdessen können Sie eine Kündigungsschutzklage erheben, um möglicherweise eine höhere Abfindung zu erzielen, besonders wenn die Kündigung unwirksam ist.
Eine Kündigungsschutzklage garantiert keine Abfindung. Sie dient der Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist. Der Arbeitgeber kann jedoch zur Vermeidung von Verzugslohnrisiken bereit sein, eine Abfindung zu zahlen.
Unsere Fachanwälte helfen Ihnen, die Wirksamkeit einer Kündigung zu prüfen und Ihre Verhandlungsposition zu stärken. Sie unterstützen auch bei der Ausgestaltung der Abfindungsvereinbarung und sorgen dafür, dass Sie keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld riskieren.
Die sogenannte Regelabfindung beträgt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Je nach Verhandlungsgeschick und Situation kann die Abfindung aber auch höher oder niedriger ausfallen.
Unterschiedliche Abfindungsbeträge können in seltenen Fällen unzulässige Diskriminierung darstellen, beispielsweise aufgrund des Alters oder Geschlechts. Hier ist eine rechtliche Beratung ratsam.
Eine Abfindung ist nicht sozialversicherungspflichtig, unterliegt jedoch der Lohnsteuer. Sie wird allerdings steuerlich begünstigt, sodass Sie im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs einen Teil der gezahlten Steuern zurückerhalten.
In der Regel hat die Abfindung keine negativen Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld. Allerdings kann eine Sperrzeit verhängt werden, wenn ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag abgeschlossen wurde.
Abfindungen werden häufig bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Spezifische Vereinbarungen können jedoch auch andere Fälligkeitstermine regeln.
Fazit
Eine Abfindung ist ein komplexes Thema, das rechtliche Expertise erfordert. Unsere Fachanwälte stehen Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte zu sichern und die bestmögliche Abfindung für Sie zu verhandeln. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine Erstberatung!
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