Ausschlussfristen und Verfallsfristen sind zentrale Elemente vieler Arbeitsverträge, die maßgeblich beeinflussen, ob und wie lange Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden können. Ihre rechtssichere Gestaltung ist essenziell, um Streitigkeiten zu vermeiden und die Rechtssicherheit zu wahren. Dieser Leitfaden erklärt die Unterschiede zwischen Ausschlussfristen, Verfallsfristen und Verjährungsfristen, beleuchtet die Anforderungen an rechtssichere Klauseln und geht auf die Besonderheiten einstufiger und zweistufiger Ausschlussfristen ein.
Ausschlussfristen (auch Verfallfristen genannt) sind vertragliche Regelungen, die vorgeben, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen. Nach Ablauf der Frist erlöschen diese Ansprüche unwiderruflich.
Beide Begriffe werden häufig synonym verwendet. Der Unterschied liegt primär in der Terminologie: „Ausschlussfristen“ ist der juristische Fachbegriff, während „Verfallsfristen“ in der Praxis gebräuchlicher ist.
Verjährungsfristen sind gesetzlich geregelt, beispielsweise in den §§ 195 ff. BGB. Im Gegensatz dazu beruhen Ausschlussfristen auf vertraglichen oder tariflichen Vereinbarungen und verkürzen oft die Zeit, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden können.
Merkmal | Ausschlussfrist | Verjährungsfrist |
---|---|---|
Grundlage | Vertraglich oder tariflich | Gesetzlich (§§ 195 ff. BGB) |
Fristdauer | Meist wenige Monate | Regelmäßig drei Jahre |
Rechtsfolge | Anspruch erlischt | Anspruch bleibt bestehen, aber ist nicht mehr durchsetzbar |
Damit Ausschlussfristen rechtlich wirksam sind, müssen sie bestimmten Anforderungen genügen:
Eine einstufige Ausschlussfrist verlangt, dass der Anspruch innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht wird. Erfolgt dies nicht, erlischt der Anspruch.
Beispiel: „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.“
Eine zweistufige Ausschlussfrist erweitert die einstufige Regelung um die Verpflichtung, den Anspruch innerhalb einer weiteren Frist einzuklagen, falls der Arbeitgeber ihn nicht anerkennt.
Beispiel: „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch ab, ist dieser innerhalb von drei weiteren Monaten gerichtlich geltend zu machen.“
In Tarifverträgen sind Ausschlussfristen häufig detailliert geregelt. Sie haben Vorrang vor einzelvertraglichen Regelungen, sofern der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Individuell vereinbarte Ausschlussfristen müssen sich an den gesetzlichen Vorgaben messen lassen und dürfen nicht gegen § 307 BGB verstoßen. Tarifliche Regelungen sind meist rechtssicherer, da sie durch die Tarifvertragsparteien ausgehandelt wurden.
Fazit und Hilfestellung bei arbeitsrechtlichen Fragen:
Da es sich bei Ausschlussfristen in Arbeits- oder Tarifverträgen um äußerst komplexe Problemstellungen handelt, ist von einer Prüfung ohne anwaltliche Hilfestellung abzuraten, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich häufig um offene Lohnzahlungen, Entgeltfortzahlungen oder Urlaubsabgeltung zu Gunsten des Arbeitnehmers handelt, auf welche ungerne aufgrund einer verpassten Frist verzichtet werden sollte.
Dementsprechend stehen wir Ihnen mit unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht für sämtliche Fragestellungen rund um Ihre Ausschlussfristen zur Verfügung. Nutzen Sie hierfür einfach unser Kontaktformular. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
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