Nach aktueller Rechtsprechung wird der Begriff „Arbeitnehmer“ wie folgt definiert:
Arbeitnehmer ist eine Person, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages, weisungsgebunden und in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation integriert, in persönlicher und sozialer Abhängigkeit für einen anderen Dienste gegen Entgelt erbringt.
Diese Definition mag komplex erscheinen, daher erklären wir im Folgenden die einzelnen Merkmale detailliert:
Ein Arbeitsvertrag muss auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Öffentlich-rechtliche Verträge – wie sie etwa für Beamte, Richter, Soldaten oder Zivildienstleistende gelten – führen nicht zur Arbeitnehmereigenschaft. Diese Gruppen unterliegen speziellen Rechtsvorschriften. Ein privatrechtlicher Vertrag bildet somit die Grundlage eines jeden Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB. Dieser regelt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, ohne einen bestimmten Erfolg zu schulden. Wichtige Merkmale eines Dienstvertrages sind:
Ein Arbeitsvertrag muss sich zudem klar von anderen Vertragsarten wie Werkvertrag (§ 631 BGB) oder Auftrag (§ 662 BGB) abgrenzen.
Ein zentrales Merkmal des Arbeitsverhältnisses ist die fremdbestimmte Arbeitsorganisation. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer den Weisungen seines Arbeitgebers unterliegt. Die Weisungsgebundenheit kann sich sowohl auf die fachlichen, als auch auf die zeitlichen und örtlichen Rahmenbedingungen der Arbeitsleistung beziehen. Arbeitnehmer arbeiten regelmäßig in einem Betrieb, nutzen Arbeitsmittel des Arbeitgebers und erhalten ein festes Gehalt.
Indizien für Fremdbestimmung sind:
Ein einfaches Kriterium zur ersten Abgrenzung: Wer trägt das wirtschaftliche Risiko der Arbeitstätigkeit? Trägt der Arbeitnehmer das wirtschaftliche Risiko, ist er tendenziell kein Arbeitnehmer. Wird das Risiko jedoch überwiegend vom Arbeitgeber getragen, spricht dies für die Arbeitnehmereigenschaft.
Der Status als Arbeitnehmer hat zahlreiche rechtliche Vorteile, die selbständigen Freiberuflern oder Gewerbetreibenden oft nicht zugutekommen. Dazu gehören:
Zudem ergeben sich aus Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen oftmals weitere Vorteile für Arbeitnehmer.
Ein weiterer zentraler Punkt ist die Sozialversicherungspflicht: Als Arbeitnehmer sind Sie kranken-, arbeitslosen-, renten-, pflege- und unfallversichert. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, hierfür Beiträge abzuführen. Dies bietet Ihnen eine umfassende soziale Absicherung, die Selbständige in dieser Form nicht haben.
Nein. Wenn eine Person nach den oben genannten Kriterien als Arbeitnehmer einzustufen ist, kann das Arbeitsrecht nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Die Privatautonomie erlaubt es dem Arbeitgeber nicht, die rechtlichen Vorgaben des Arbeitsrechts zu umgehen. Auch eine Umgestaltung des Dienstvertrages, die die formellen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses ändert, aber in der Praxis weiterhin die Kriterien eines Arbeitnehmers erfüllt, ist unzulässig.
Die tatsächliche Ausführung der Arbeit ist maßgeblich. Fachanwälte können Ihnen helfen, Ihre rechtliche Situation zu klären.
Die Arbeitnehmereigenschaft hat weitreichende Folgen für das Arbeitsverhältnis und sichert grundlegende Rechte ab, die sowohl im Arbeitsrecht als auch im Sozialversicherungsrecht verankert sind. Bei Fragen zur Arbeitnehmereigenschaft oder rechtlichen Unsicherheiten ist eine fachanwaltliche Beratung empfehlenswert. Gerne stehen wir Ihnen mit unseren Fachanwälten zur Verfügung.
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