1. In welchen Fällen spricht man von einer Scheinselbstständigkeit?
Erbringt jemand nach der vereinbarten Vertragsgestaltung selbstständige Dienst- oder Werkleistungen, tatsächlich aber nicht selbstständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis, so spricht man von der Scheinselbstständigkeit. Da es sich entgegen der vertraglichen Gestaltung somit um ein Arbeitsverhältnis handelt, entstehen die damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen bzw. lohnsteuerrechtlichen Konsequenzen.
2. Welche lohnsteuerrechtlichen Konsequenzen sind zu befürchten?
Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Scheinselbstständigen, so birgt dies für ihn hohe finanzielle Risiken. Bis zur Grenze der Festsetzungsverjährung (in der Regel 4 Jahre) kann das Finanzamt diejenigen Lohnsteuern von dem Arbeitgeber verlangen, welche eigentlich von ihm hätten einbehalten und abgeführt werden müssen.
3. Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Haftung nehmen?
Zivilrechtliche Vereinbarungen mit dem Scheinselbstständigen mit dem Inhalt, dass dieser für die Versteuerung seines Entgelts selbst zu sorgen hat, verfangen nicht. Der Arbeitgeber bleibt gegenüber dem Finanzamt verpflichtet.
Grundsätzlich besteht ein Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, da den Arbeitnehmer als Steuerschuldner die Lohnsteuerlast trifft. Regelmäßig trägt der Arbeitgeber natürlich das Risiko, dass bei dem Arbeitnehmer möglicherweise nichts mehr „zu holen“ ist.
4. Welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen hat die Scheinselbstständigkeit?
Häufig wird durch Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung aufgedeckt, dass eine scheinselbstständige Beschäftigung vorliegt. Dies führt zur Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Verjährungsfrist des § 25 SGB IV.
5. Wie werden abhängige Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit voneinander abgegrenzt?
Bei der Abgrenzung kommt es entscheidend auf die tatsächlichen Gegebenheiten, nicht die vertraglichen Gestaltungen, an.
Zur Beurteilung der Frage wird eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen. Folgende Kriterien werden jeweils herangezogen:
- Der Selbstständige hat selbst keine regelmäßig Beschäftigten
- Die Tätigkeit erfolgt auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
- Der Auftraggeber hat Beschäftigte, die dieselben Tätigkeiten verrichten wie der Selbstständige
- Weisungsgebundenheit
- Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers
- Kein unternehmerisches Handeln
- Kein unternehmerisches Risiko
- Der Selbstständige hat eventuell bei dem Auftraggeber zuvor als dessen Arbeitnehmer die gleiche Tätigkeit verrichtet
6. Wie kann der Arbeitgeber sich vor einer falschen Einstufung schützen?
Zur Klärung der Statusfrage können die Parteien ein sogenanntes Anfrageverfahren durchführen. Zuständig hierfür ist die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund). Der hierfür erforderliche Antragsvordruck ist bei der Deutschen Rentenversicherung online abrufbar unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de. Gegen die Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren kann Widerspruch und Klage erhoben werden.
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