Arbeitsrecht

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Überstundenvergütung und Urlaubsanspruch bei Insolvenz des Arbeitgebers

Was passiert mit bereits geleisteten Überstunden? Verliert man seine Urlaubsansprüche?

1. Überstunden

Häufig wird uns die Frage gestellt, was mit Überstunden und Überstundenvergütungsansprüchen passiert, wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmelden muss oder die Insolvenz des Arbeitgebers droht.

Hier muss man zunächst einmal unterscheiden, wann die Überstunden geleistet wurden. Es kommt tatsächlich ganz entscheidend auf den Zeitpunkt an.

Sind die Überstunden vor der Insolvenzeröffnung bereits erbracht worden, besteht leider wenig Hoffnung. Denn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistete Überstunden sind sogenannte Insolvenzforderungen. Dies bedeutet, dass die Arbeitnehmer-/innen den Anspruch auf Überstundenvergütung leider nur noch zur Insolvenztabelle anmelden können.

Dies liegt darin begründet, dass vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistete Überstunden quasi als Kredit für den Arbeitgeber zu betrachten sind. Bei dem Anspruch auf Überstundenvergütung handelt es sich somit um den Rückforderungsanspruch des Kredits.

Die Anmeldung zur Insolvenztabelle bedeutet, dass man dem Insolvenzverwalter die Höhe der Ansprüche mitteilen muss. Dieser trägt diese wiederum in eine Insolvenztabelle ein. Bleibt dann nach Beendigung des Insolvenzverfahrens noch Geld übrig, so verteilt der Insolvenzverwalter die Gelder an alle diejenigen, welche Ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Die Verteilung erfolgt dann nach einer Quote.

Die Erfahrung in der Praxis zeigt leider, dass dann nicht mehr viel übrig bleibt. Denn die Quoten sind in der Regel sehr gering, weil eben nur noch geringes Vermögen vorhanden ist.

 

Besser sieht es mit dem Überstundenvergütungsanspruch aus, wenn die Überstunden in den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet wurden. Dann hat man nämlich Anspruch auf Insolvenzgeld.

 

Insolvenzgeld bedeutet, dass die Agentur für Arbeit an die Arbeitnehmer-/innen in der Höhe des Nettogehaltes Zahlungen an die Arbeitnehmer-/innen zahlt.

 

Es empfiehlt sich, den Anspruch bei der Agentur für Arbeit umgehend anzumelden. Zwar setzt der Antrag eigentlich ein Insolvenzereignis (also einen Beschluss des Amtsgerichts) voraus. Um jedoch nicht in die Gefahr einer Fristversäumung zu geraten, empfehlen wir immer die direkte Antragsstellung. Die Frist für den Antrag beträgt zwei Monate nach dem Insolvenzereignis. Die Bewilligung erfolgt daher auch erst nach Eintritt des Insolvenzereignisses, das heißt des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts.

 

2. Urlaubsansprüche

Urlaubsansprüche verfallen wegen einer Insolvenz oder wegen einer drohenden Insolvenz nicht. Arbeiten die Arbeitnehmer-/innen auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Antragsstellung weiter, so haben sie nach wie vor auch einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Der Urlaubsanspruch kann ganz normal bei dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Gleiches gilt auch für Urlaubsansprüche aus dem Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auch dieser Anspruch entfällt nicht.

 

Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, freuen wir uns von Ihnen zu hören. Nutzen Sie hierfür einfach das Kontaktformular weiter unten auf dieser Seite.

 

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