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Kündigung bei Insolvenz  – Diese Rechte haben alle Arbeitnehmer

Darf der Insolvenzverwalter bei Insolvenz zB. infolge der Corona-Krise kündigen? Welche Voraussetzungen gelten für eine Kündigung?

 

Das Beste und entscheidende vorweg. Arbeitsschutzrechte der Arbeitnehmer-/innen gelten auch während der Insolvenz weiter fort. Das Insolvenzverfahren beendet weder per se das Arbeitsverhältnis, noch gibt es dem Arbeitgeber bzw. in diesem Falle dem Insolvenzverwalter ein besonderes Kündigungsrecht.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt auch im Falle der Insolvenz. Das Insolvenzverfahren oder die Insolvenz des Arbeitgebers ist kein Kündigungsgrund.

 

Dies hat zur Folge, dass Arbeitnehmer-/innen auch bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter den Kündigungsschutz durch das Kündigungsschutzgesetz genießen und binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung einen Kündigungsschutzklage bei dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht einreichen können.

 

In dem Kündigungsschutzverfahren gelten die gleichen Bestimmungen und Regelungen, wie bei einem ganz normalen Kündigungsschutzverfahren bei einer Kündigung des Arbeitgebers. Auch der Insolvenzverwalter muss sich an die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes halten. Dies bedeutet, dass er die Gründe für die Kündigung darlegen und im Streitfalle auch beweisen muss. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens selbst ist dabei eben kein Kündigungsgrund.

 

Die einzige Änderung, welche sich bei einer Kündigung durch einen Insolvenzverwalter ergibt, ist die kürzere Kündigungsfrist. Im Falle einer Kündigung des Insolvenzverwalters beträgt diese immer drei Monate. Dies gilt unabhängig davon, ob sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus einem Tarifvertrag eine längere Kündigungsfrist ergibt.

 

Da der Insolvenzverwalter eben auch den Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes unterliegt, müssen Kündigungsgründe für die Kündigung vorliegen, welche sich nicht auf den simplen Verweis auf die Insolvenzantragsstellung oder aktuell auf eine Kündigung wegen „Corona“ beschränken darf.

 

Nach wie vor müssen also dringende betriebliche Gründe (betriebsbedingte Kündigung)auf Seiten des Arbeitgebers bzw. des Insolvenzverwalters vorliegen, welche vollumfänglich durch die Arbeitsgerichte überprüft werden.

 

Wann solche dringenden betrieblichen Gründe vorliegen können, haben wir für Sie in diesem gesonderten Artikel zusammengefasst.

 

Darüber hinaus muss der Insolvenzverwalter vor einer Kündigung zuvor den Betriebsrat anhören und auch eine Sozialauswahl durchführen.

 

Fazit:

Die Kündigung durch einen Insolvenzverwalter ist daher kein Grund den „Kopf in den Sand zu stecken“. Vielmehr sollte man dringend Kündigungsschutzklage gegen eine solche Kündigung einreichen und das Vorliegen von dringenden betrieblichen Gründen überprüfen lassen.

In der Praxis zeigt sich leider immer wieder sehr deutlich, dass die Insolvenzverwalter vorschnell Kündigungen aussprechen, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Sollten Sie Fragen zu diesem recht komplexen Thema haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich mit unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht zur Seite und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.

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