Arbeitsrecht

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Darf ich einen Nebenjob/Minijob neben meinen Hauptjob ausüben? Benötige ich die Zustimmung vom Arbeitgeber?

Darf der Arbeitgeber mir die Zustimmung zum Minijob neben der Teilzeitbeschäftigung verweigern?

 

Der Minijob oder die Teilzeitstelle ist bei Arbeitnehmern in Deutschland immer beliebter. Gerade viele Arbeinehmer, die nach der Elternzeit die Reduzierung der Arbeitszeit auf eine Teilzeitstelle als Wiederseinstieg nutzen, greifen auf diese rechtliche Möglichkeit zurück. Aber auch andere Arbeitnehmer nutzen immer häufiger die Möglichkeit, mehrere Teilzeitstellen oder Minijobs auszuüben. Viele dieser Arbeitnehmer fragen sich jedoch, ob ein weiterer Nebenjob seitens des Arbeitgebers verboten werden kann und ob diese Nebentätigkeit dem Arbeitgeber überhaupt zwingend angezeigt werden muss. Welche rechtlichen Folgen und Voraussetzungen bestehen, klären wir hier.

 

Bereits beim ersten Blick in Ihren Arbeitsvertrag – zumindest in den meisten von uns geprüften „Musterarbeitsverträgen“ – lassen sich Formulierungen bzw. Klauseln finden, nach denen zu Lasten des Arbeitnehmers ein Wettbewerbsverbot vereinbart ist. Sehr häufig heißt es in diesen Klauseln, dass „die berufliche Arbeitskraft ausschließlich nur für die Belange des Arbeitgebers zur Verfügung zu stellen“ ist. Darüber hinaus wird auch nur eine Nebentätigkeit „gebilligt“, sofern der „Arbeitgeber seine Zustimmung“ hierzu ausdrücklich erklärt hat.

  • Zustimmungsklausel unwirksam

Vielen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist jedoch gar nicht bewusst, dass derartige Klauseln unwirksam sind und daher keine Verpflichtungen oder rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können bzw. dürfen.

Denn Nebentätigkeiten sind auch ohne eine Zustimmung oder ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers möglich. Das Bundesarbeitsgericht hat entsprechend derartige Klauseln als intransparent und nachteilig für den Arbeitnehmer beurteilt, so dass diese keine rechtswirksamen und vor allem nachteilige Beeinträchtigungen für den Arbeitnehmer nach sich ziehen können.

Das Gericht ist nämlich der Auffassung, dass gerade bei einer Teilzeitbeschäftigung der Arbeitnehmer durch den Abschluss des Arbeitsvertrages klar dokumentiert, dass er gerade nicht seine gesamte Arbeitskraft – also häufig 38h oder mehr – dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen möchte, sondern nur über einen geringeren Zeitumfang als die Arbeitsstunden in einer Vollzeitstelle.

Vor diesem Hintergrund soll es also dem Arbeitnehmer sodann freistehen, in seiner „freien Zeit“ auch eine weitere Tätigkeit bzw. Nebenbeschäftigung neben seiner bisherigen Teilzeitbeschäftigung aufnehmen zu dürfen. Dies gilt auch insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber diese weitere „Nebentätigkeit“ nicht im Vorfeld genehmigt bzw. zugestimmt hat.

  • Ausnahme Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für alle Berufsgruppen bzw. Anstellungsverhältnisse. So sind z.B. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst bereits gesetzlich dazu verpflichtet, nicht nur die Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen, sondern sich diese darüber hinaus auch ausdrücklich genehmigen zu lassen.

Man sollte daher im Einzelfall immer sowohl die vertragliche als auch die Gesamtsituation rechtlich durch einen Fachanwalt im Arbeitsrecht überprüfen lassen, um nicht unnötig eine Abmahnung oder sogar eventuell eine Kündigung zu riskieren.

 

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