Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) zielt darauf ab, die Lohnungleichheit zwischen Männern und Frauen zu beseitigen. Es stellt sicher, dass für vergleichbare Tätigkeiten gleiche Entgelte gezahlt werden. Dieser Artikel erläutert die wichtigsten Regelungen, den Auskunftsanspruch und die rechtlichen Möglichkeiten für Arbeitnehmer.
Das Entgelttransparenzgesetz verbietet jede Ungleichbehandlung bei der Bezahlung aufgrund des Geschlechts. Männer und Frauen müssen für gleichwertige Tätigkeiten denselben Lohn erhalten.
Um die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes zu ermöglichen, wurde ein Auskunftsanspruch für Arbeitnehmer in § 10 EntgTranspG eingeführt. Hierdurch können Beschäftigte Einblick in die Entgeltstruktur des Arbeitgebers erhalten und feststellen, ob sie diskriminiert werden.
(1) Beschäftigte haben einen Auskunftsanspruch zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots. Sie müssen eine gleichwertige Tätigkeit (Vergleichstätigkeit) benennen und können Auskunft über das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt und bis zu zwei Entgeltbestandteile verlangen.
(2) Das Auskunftsverlangen ist schriftlich einzureichen und kann nur alle zwei Jahre gestellt werden, es sei denn, es haben sich die Voraussetzungen wesentlich verändert.
Der Auskunftsanspruch gilt für alle Beschäftigten, einschließlich arbeitnehmerähnlicher Personen wie Freiberufler, wie das Bundesarbeitsgericht bestätigt hat (Urteil vom 25.06.2020, AZR 145/19). Dies bedeutet, dass auch Freiberufler in vergleichbaren Tätigkeiten Anspruch auf Informationen über das Entgelt von Kollegen des anderen Geschlechts haben.
Der Anspruch gilt insbesondere für Betriebe mit mehr als 200 Beschäftigten. Für Unternehmen mit mindestens 500 Mitarbeitern besteht sogar eine gesetzliche Verpflichtung zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit, ohne dass eine Aufforderung durch den Arbeitnehmer erforderlich ist.
Eine gleichwertige Tätigkeit im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen vergleichbar sind. Dies ist in § 4 Abs. 2 EntgTranspG geregelt. Entscheidend ist nicht die im Arbeitsvertrag festgelegte Tätigkeit, sondern die tatsächliche Arbeit, die ausgeübt wird.
Wenn der Arbeitnehmer durch das Auskunftsverfahren feststellt, dass eine Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt, kann er den entsprechenden Differenzbetrag als Schadensersatz einfordern. Dies kann auch rückwirkend für mehrere Jahre geschehen und beträchtliche Summen betreffen.
Obwohl das Entgelttransparenzgesetz sowie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts klarstellen, dass Männer und Frauen für gleichwertige Tätigkeiten gleich entlohnt werden müssen, nutzen nur wenige Arbeitnehmerinnen ihren Anspruch auf Auskunft über die Gehälter ihrer männlichen Kollegen. In der heutigen Zeit ist eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts weder rechtlich noch gesellschaftlich akzeptabel.
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