Arbeitsrecht

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Welche Rechte habe ich als leitender Angestellter?

Wann ist man leitender Angestellter im Rechtssinne und wann nicht?

 

1. Der Begriff des leitenden Angestellten

Der Begriff des leitenden Angestellten findet sich in § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und wird dort wie folgt definiert:

„Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder

2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder

3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.“

 

Da es in der Praxis durchaus zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen kann, hat der Gesetzgeber in § 5 Absatz 4 des BetrVG eine Regelung darüber getroffen, wann im Zweifel ein Arbeitnehmer als leitender Angestellter zu klassifizieren ist:

 

„Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder

2.einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder

3.ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,

4.falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.“

 

 

Zusammengefasst sind leitende Angestellte also in der Regel Arbeitnehmer, deren Tätigkeitsfeld vornehmlich durch unternehmerische Leitungsaufgaben gekennzeichnet ist und denen im Rahmen dessen ein weitreichender Entscheidungsspielraum eingeräumt wird.

Solche unternehmerischen Aufgaben können wirtschaftlicher, kaufmännischer, technischer, organisatorischer, personeller oder wissenschaftlicher Art sein.

Entscheidendes Charakteristikum ist folglich das weisungsfreie unternehmerische Handeln.

 

Beispiele für leitende Angestellte:

  • Betriebsleiter
  • Personalleiter
  • Verkaufsleiter
  • Prokurist
  • Generalbevollmächtigter

 

2. Abgrenzung zum „Angestellten in leitender Position“ im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes:

Nicht zu verwechseln ist der Begriff des leitenden Angestellten aus § 5 Absatz 3 des BetrVG mit dem des Angestellten in leitender Position im Sinne des § 14 Absatz 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).

So ist bei letzterem absolut maßgeblich, dass die betreffende Person dazu befugt ist, selbständig Personen einzustellen und zu kündigen.

Beim leitenden Angestellten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist dieses Kriterium hingegen kein zwingendes Erfordernis, sondern lediglich eine von mehreren Möglichkeiten.

Folglich kann ein leitender Angestellter im Sinne des BetrVG durchaus auch Angestellter in leitender Position im Sinne des Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sein, er ist dies jedoch nicht zwangsläufig.

 

Beispiel zur Verdeutlichung:

Ein Betriebsleiter, der jedoch nicht befugt ist eigenmächtig über die Einstellung und Entlassung von Personal zu entscheiden, ist zwar leitender Angestellter im Sinne des BetrVG, jedoch kein Angestellter in leitender Position im Sinne des KSchG.

 

Warum ist diese Abgrenzung so wichtig?

Der Grund, wieso diese beiden -ohne Zweifel leicht zu verwechselnden- Begrifflichkeiten strikt voneinander abzugrenzen sind, liegt in den unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen die sich daraus -insbesondere im Bereich des Kündigungsschutzes– ergeben.

So genießen Angestellte in leitender Funktion im Sinne des KSchG (zumeist Betriebsleiter oder Personalleiter) keinen Bestandsschutz, sondern lediglich einen Abfindungsschutz. Dies gilt selbst dann, wenn die ihnen erteilte Kündigung unwirksam ist.

 

3. Sind leitende Angestellte vom Arbeitnehmerbegriff umfasst?

Ja. Im Gegensatz zu Organmitgliedern (z.B. Vorstandsmitglied einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH) sind leitende Angestellte trotz ihrer umfassenden Entscheidungsbefugnis und unternehmerischen Tätigkeit als Arbeitnehmer zu klassifizieren.

So un­ter­lie­gen sie auch der So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht und können -an­ders als AG-Vorstandsmitglieder oder GmbH-Geschäftsführer- bei Kon­flik­ten mit ih­rem Ar­beit­ge­ber vor dem Ar­beits­ge­richt gegen diesen kla­gen.

 

4. Werden leitende Angestellte trotz ihrer besonderen Nähe zum Arbeitgeber vom Betriebsrat vertreten?

Nein. Leitende Angestellte werden nicht vom Betriebsrat vertreten. Gemäß § 5 Absatz 3 BetrVG findet das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auf leitende Angestellte -auch wenn der Begriff in eben diesem definiert wird- keine Anwendung.

Grund dafür ist der bereits angedeutete Aspekt des besonderen Nährverhältnisses zum Arbeitgeber.

Indem leitende Angestellte vorwiegend unternehmerisch tätig sind und zwangsläufig ein entsprechend ausgeprägtes Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber haben, da diese immerhin die Interessen des Arbeitgebers leitend übernehmen, besteht ein entsprechender Interessenkonflikt zu den anderen Arbeitnehmern.

Aufgrund dessen sind leitende Angestellte nicht vom BetrVG umfasst und werden folglich auch nicht vom Betriebsrat vertreten. Sie werden also -trotz ihrer Arbeitnehmereigenschaft- der Arbeitgeberseite zugeordnet.

 

Nun stellt sich die Frage von wem leitende Angestellte dann vertreten werden, wenn nicht vom Betriebsrat?

Leitende Angestellte werden grundsätzlich vom sogenannten Sprecherausschuss vertreten, sofern ein solcher gebildet wurde.  Bei diesem sind sie wahlberechtigt.

Ge­setz­li­che Grund­la­ge für die Tätig­keit des Spre­cher­aus­schus­ses ist das Ge­setz über Spre­cher­ausschüsse der lei­ten­den An­ge­stell­ten vom 20.12.1988 (Spre­cher­aus­schußge­setz – SprAuG).

Das SprAuG sieht vor, dass in Be­trie­ben mit in der Re­gel zehn lei­ten­den An­ge­stell­ten im Sin­ne des § 5 Abs. 3 Be­trVG Spre­cher­ausschüsse der lei­ten­den An­ge­stell­ten ge­bil­det wer­den.

Der Spre­cher­aus­schuss ver­tritt die Be­lan­ge der lei­ten­den An­ge­stell­ten und hat da­zu be­stimm­te In­for­ma­ti­ons- und Kon­sul­ta­ti­ons­rech­te, die al­ler­dings im Ver­gleich zu den Rech­ten des Be­triebs­rats nur sehr schwach aus­ge­stal­tet sind.

Die Mit­glie­der des Spre­cher­aus­schus­ses dürfen zwar gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SprAuG we­gen ih­rer Tätig­keit nicht be­nach­tei­ligt wer­den, und zwar auch nicht hin­sicht­lich ih­rer be­ruf­li­chen Ent­wick­lung.

Ein be­son­de­rer Kündi­gungs­schutz für Spre­cher­aus­schuss­mit­glie­der, wie ihn § 15 Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) für Be­triebs­rats­mit­glie­der vor­sieht, be­steht al­ler­dings nicht.

 

5. Gibt es Besonderheiten in Bezug auf den Kündigungsschutz leitender Angestellter?

Ja, es bestehen durchaus einige Besonderheiten für leitende Angestellte.

Zwar sind leitende Angestellte grundsätzlich vom allgemeinen Kündigungsschutz umfasst, jedoch bestehen in bestimmten Bereichen einige Einschränkungen:

– Sie können beispielsweise keinen Einspruch beim Betriebsrat gegen ihre Kündigung einlegen (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz / KSchG), weil sie eben nicht vom Betriebsrat vertreten werden.

– Außerdem gilt für leitende Angestellte, sofern sie zur Einstellung und Entlassung von Personal im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 1 des KSchG befugt sind, eine Besonderheit, der in der Praxis eine große Bedeutung zu Teil kommt und die bereits unter Punkt 2 (siehe oben) angedeutet wurde:

So kann der Arbeitgeber im Fal­le ei­nes Kündi­gungs­schutz­pro­zes­ses gemäß § 14 Absatz 2 KSchG je­der­zeit ohne An­ga­be von Gründen be­an­tra­gen, dass das Ge­richt das Ar­beits­verhält­nis ge­gen Zah­lung ei­ner in das Er­mes­sen des Ge­richts ge­stell­ten Ab­fin­dung auflöst.

Das be­deu­tet, dass dem An­trag des Ar­beit­ge­bers auf Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 KSchG -an­ders als bei nor­ma­len Kündi­gungs­schutz­kla­gen- oh­ne Prüfung der sach­li­chen Be­rech­ti­gung statt­zu­ge­ben ist.

Mithin genießen leitende Angestellte mit Entscheidungskompetenz im Personalbereich keinen Bestandsschutz, sondern lediglich Abfindungsschutz.

-Über diese Besonderheiten hinaus ist der Arbeitgeber gegenüber leitenden Angestellten gemäß § 17 Absatz 5 KSchG auch nicht verpflichtet, geplante Massenentlassungen vorher anzuzeigen.

 

6. Welche Besonderheiten bestehen in Bezug auf die Arbeitszeit?

Neben den bereits genannten Besonderheiten leitender Angestellter bezüglich des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), besteht nun auch eine im Bereich des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).

So heisst es in § 18 Absatz 1 Nummer 1 ArbZG, dass dieses Gesetz auf leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie auf Chefärzte keine Anwendung findet.

 

Doch was bedeutet das in der Praxis?

In der Praxis bedeutet diese Ausnahmeregelung in erster Linie einen nicht gerade geringfügigen Nachteil für leitende Angestellte gegenüber „normalen“ Arbeitnehmern.

So dürfen Arbeitnehmer gemäß § 3 ArbZG aus Gründen des so­zia­len und ge­sund­heit­li­chen Schut­zes im Allgemei­nen nicht länger als 8 St­un­den pro Werk­tag (Mon­tag bis Sams­tags) beschäftigt wer­den.

Ei­ne Verlänge­rung der Ar­beits­zeit auf ma­xi­mal 10 St­un­den pro Tag ist nur dann zulässig, wenn die durch­schnitt­li­che Ar­beits­zeit im ge­setz­lich fest­ge­leg­ten Aus­gleichs­zeit­raum von 24 Wochen, im Durchschnitt 8 St­un­den täglich nicht über­steigt.

Da dies für leitende Angestellte gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 ArbZG jedoch gerade nicht gilt, gibt es für diese Personengruppe keine rechtliche Begrenzung der maximalen Arbeitszeit.

Folglich hat ein leitender Angestellter gegenüber seinem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Beschränkung der Arbeitszeit nach dem ArbZG, wenn von ihm übermäßig viel Arbeit und lange Arbeitszeiten verlangt wird.

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