Arbeitsrecht

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Wer ist der Arbeitgeber im Rechtssinne? Definition, Rechtsformen und wichtige Aspekte

Im Arbeitsrecht ist die Definition des Arbeitgebers zentral, um Rechte und Pflichten korrekt zuzuordnen. Obwohl der Arbeitgeberbegriff nicht gesetzlich definiert ist, wird er durch die Rechtsprechung präzisiert. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) definiert den Arbeitgeber als diejenige Person oder Organisation, die:

  1. Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrags fordern kann, und
  2. Für die Zahlung des Arbeitsentgelts verantwortlich ist (vgl. BAG, Urteil vom 19.02.2013 – 2 AZR 838/11).

Zudem muss der Arbeitgeber mindestens eine Person beschäftigen. Nachfolgend erläutern wir die möglichen Rechtsformen eines Arbeitgebers, die Besonderheiten bei mehreren Arbeitgebern sowie prozessuale Aspekte.


1. Welche Rechtsformen kann ein Arbeitgeber haben?

Ein Arbeitgeber kann in verschiedenen rechtlichen Organisationsformen auftreten. Hierzu gehören:

  • Natürliche Personen: Einzelunternehmer, Freiberufler oder Privatpersonen.
  • Juristische Personen: Körperschaften wie die GmbH, AG oder eingetragene Vereine.
  • Personengesellschaften: Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG).
  • Sonstige Konstruktionen: Vor-GmbHs, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereine.

Die Rechtsform ist für den Arbeitgeberbegriff selbst unerheblich. Entscheidend ist die vertragliche Bindung zwischen Arbeitnehmer und demjenigen, der die Arbeitsleistung in Anspruch nimmt.


2. Können mehrere Personen gemeinsam Arbeitgeber sein?

Ja, es ist möglich, dass mehrere natürliche oder juristische Personen auf der Arbeitgeberseite stehen. Dies wird als einheitliches Arbeitsverhältnis bezeichnet.

Voraussetzungen eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses:

  • Ein gemeinsames Arbeitsverhältnis besteht, wenn aus dem Arbeitsvertrag oder seiner Auslegung hervorgeht, dass mehrere Personen die Beschäftigungs- und Vergütungspflichten tragen.
  • Es ist nicht erforderlich, dass die Arbeitgeber zueinander in einem rechtlichen Verhältnis (z. B. Gesellschaftsrecht) stehen oder gemeinsam den Arbeitsvertrag unterzeichnet haben.

Rechtsfolgen:

  • Gesamtschuldnerische Haftung: Alle Arbeitgeber haften gemeinschaftlich für Löhne, Abfindungen und sonstige Ansprüche des Arbeitnehmers.
  • Kündigungen: Eine wirksame Kündigung kann nur gemeinsam von oder gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern erfolgen.

3. Wer ist im Streitfall die richtige Partei auf Arbeitgeberseite?

In arbeitsrechtlichen Prozessen – z. B. bei einer Kündigungsschutzklage – muss der Arbeitgeber korrekt benannt werden. Entscheidend ist nicht immer, wer im Arbeitsvertrag steht, da es durch Betriebsübernahmen, Verkäufe oder andere gesellschaftliche Änderungen Abweichungen geben kann.

Wichtige Aspekte:

  • Fristgebundene Klagen: Falsche Angaben können dazu führen, dass die Klage unzulässig ist und abgewiesen wird.
  • Korrekturmöglichkeiten: Fehlerhafte Bezeichnungen müssen innerhalb der Klagefrist korrigiert werden, da eine nachträgliche Berichtigung nicht zulässig ist.

4. Arbeitgeberbegriff in verschiedenen Rechtsformen

a) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

  • Prozessfähigkeit: Die GbR als Ganzes ist aktiv und passiv parteifähig.
  • Klage: Gegen die GbR als Einheit, nicht gegen einzelne Gesellschafter.

b) Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

  • Arbeitgeber: Die OHG/KG als Gesellschaft, nicht der Kommanditist.
  • Haftung: Persönlich haftende Gesellschafter sind zusätzlich verantwortlich.

c) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und GmbH & Co. KG

  • Arbeitgeber: Die GmbH bzw. GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer.
  • Besonderheiten: Bei der GmbH & Co. KG reicht eine Klage gegen die GmbH als haftende Gesellschafterin allein nicht aus.

d) Vor-GmbH

  • Parteifähigkeit: Die Vor-GmbH ist im Sinne des Zivilprozessrechts (ZPO) parteifähig.
  • Haftung: Gründer haften bis zur Eintragung gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten.

e) Konzernstrukturen

  • Arbeitgeber: Der Vertragspartner des Arbeitsvertrags, nicht der Konzern als Ganzes, da der Konzern keine eigene Rechtspersönlichkeit hat.

f) Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine

  • Arbeitgeber: Der Verein als Einheit ist zu verklagen, nicht einzelne Mitglieder.

5. Praktische Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer:

  • Überprüfen Sie bei einer Klage, wer Ihr tatsächlicher Arbeitgeber ist, insbesondere bei Konzernzugehörigkeit oder gesellschaftlichen Veränderungen.
  • Achten Sie auf die fristgerechte und korrekte Benennung der Partei.

Für Arbeitgeber:

  • Stellen Sie sicher, dass die interne Organisation eindeutige Verantwortlichkeiten vorsieht, insbesondere bei mehreren Arbeitgebern.
  • Kommunizieren Sie gesellschaftliche Änderungen klar, um Verwirrung bei rechtlichen Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Fazit

Der Arbeitgeberbegriff im Rechtssinne umfasst eine Vielzahl von rechtlichen Konstruktionen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber müssen sich über die jeweilige Rechtsform und deren Auswirkungen im Klaren sein, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder rechtliche Beratung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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