Zwar ist der Begriff des Arbeitgebers genauso wie der Arbeitnehmerbegriff nicht gesetzlich normiert, aber die Rechtsprechung sieht grundsätzlich denjenigen als Arbeitgeber an, der die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern kann und dessen Arbeitsentgelt schuldet – so auch das Bundesarbeitsgericht im Urteil BAG 2 AZR 838/11. Als weitere Voraussetzung muss der Arbeitgeber mindestens eine Person beschäftigten.
1. Kann ein Arbeitgeber auch verschiedene Rechtsformen haben?
Arbeitgeber kann grundsätzlich eine natürliche Person oder eine juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts sein.
Die rechtliche Organisationsform für den Arbeitgeberbegriff ist hierbei jedoch nicht von Bedeutung, da sowohl im Zuge der Personengesellschaften sowohl die GbR – hier ist die GbR als Ganzes und nicht der einzelne Gesellschafter als Arbeitgeber anzusehen –, die OHG, die KG, die GmbH, der rechtsfähige Verein als auch die Vor-GmbH Arbeitgeber sein.
2. Können auch mehrere natürliche oder juristische Personen als Arbeitgeber in Betracht kommen?
Grundsätzlich können in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis auf Arbeitgeberseite mehrere natürliche oder juristische Personen beteiligt sein.
Für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses ist nicht Voraussetzung, dass die Arbeitgeber zueinander in einem bestimmten – insbesondere gesellschaftsrechtlichen – Rechtsverhältnis stehen, einen gemeinsamen Betrieb führen oder den Arbeitsvertrag gemeinsam abschließen.
Es ist also durch Auslegung zu ermitteln, ob ein einheitliches Arbeitsverhältnis vorliegt. In Konsequenz führt die Mehrheit von Arbeitgebern dazu, dass alle Arbeitgeber Gesamtschuldner hinsichtlich der Beschäftigungs- und Vergütungspflicht des Arbeitnehmers sind. So ist zum Beispiel eine Kündigung des Arbeitnehmers nur insgesamt von und gegenüber allen auf Seiten des Arbeitgebers genannten Personen möglich.
3. Wer ist richtiger Beklagter bzw. Kläger auf Arbeitgeberseite?
Hierbei ist nicht unbedingt entscheidend, wer im Arbeitsvertrag genannt ist. Denn häufig gab es bereits eine Betriebsübernahme oder anderweitige Wechsel (Gesellschaftsänderung, Verkauf etc.), so dass insbesondere im Prozessrecht, d. h. vor Gericht, dem Arbeitgeberbegriff eine große Bedeutung zukommt.
Denn bei fristgebundenen Klagen, wie zum Beispiel bei der Kündigungsschutzklage, in der der Arbeitnehmer innerhalb der gesetzlich festgesetzten Frist die richtige Partei verklagen muss, ist auf die entsprechende richtige Bezeichnung des Arbeitgebers unbedingt zu achten.
Sollte nämlich die falsche Partei verklagt werden, wird die Klage zurückgewiesen. Sofern nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die fehlerhafte Bezeichnung korrigiert wird, besteht nachträglich keine Möglichkeit mehr, diesen Fehler zu korrigieren.
Daher muss mit besonderer Sorgfalt überprüft werden, wer Arbeitgeber ist und wie dieser in welcher Form genannt werden muss. Hierzu folgende Übersicht der einzelnen Gesellschaftsformen:
- Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die GbR besitzt grundsätzlich aktive und passive Prozessfähigkeit. Bei Klagen gegen die GbR ist diese als ganze Partei anzugeben, so dass die Klage nicht gegen die einzelnen Gesellschafter zu richten ist, sondern gegen die GbR als „Ganzes“. Nicht unbedingt erforderlich ist es, sämtliche Gesellschafter der GbR zu benennen.
- Die offene Handelsgesellschaft (OHG und KG)
Bei der OHG und der KG sind diese als solche Arbeitgeber und unter ihrer Firma entsprechend zu verklagen – siehe hierzu die gesetzliche Regelung auch in §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB. Für Lohnforderungen und die Zahlung einer Abfindung gemäß § 9 KSchG haften neben der Gesellschaft als Arbeitgeber auch die persönlich haftenden Gesellschafter. Arbeitgeber aus rechtlicher Sicht ist bei einer KG nicht der Kommanditist.
- Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH und GmbH & Co. KG)
Hierbei handelt es sich um die wohl häufigste Gesellschaftsform auf Arbeitgeberseite. Bei der GmbH & Co. KG kann zweifelhaft sein, ob Arbeitgeber die KG, die GmbH oder der Geschäftsführer der GmbH persönlich ist. Grundsätzlich handelt der Geschäftsführer der GmbH für die GmbH & Co. KG, so dass diese deshalb zu verklagen ist. Eine Klage lediglich gegen die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin reicht nicht aus. Dabei verliert eine GmbH & Co. KG ebenso wie die GmbH nicht ihre Parteifähigkeit, sofern sie im Handelsregister gelöscht und kein verteilbares Vermögen mehr vorhanden ist. Bei der Gesellschaftsform der „reinen“ GmbH ist diese, vertreten durch den Geschäftsführer, zu verklagen.
- Die Vor-GmbH
Die Vor-GmbH ist im Sinne von § 50 Abs. 2 ZPO passiv parteifähig und kann daher als Arbeitgeber verklagt werden. Hier haften für alle Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft entsprechend ihrer Beteiligung an Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter. Es besteht eine einheitliche Gründerhaftung und eine bis zur Eintragung der Gesellschaft andauernde Deckungshaftung für Verluste, die nicht auf die Höhe des Einlageversprechens beschränkt ist.
- Der Konzern
Bei einem innerhalb eines Konzerns beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitgeber nicht der Konzern, sondern die Gesellschaft, mit welcher der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, da der Konzern kein Rechtssubjekt ist.
- Der rechtsfähige bzw. nicht rechtsfähige Verein
Sowohl der rechtsfähige als auch der nicht rechtsfähige Verein ist als solcher zu verklagen und ist daher als Arbeitgeber gemäß § 50 Abs. 2 ZPO in einem Klageverfahren als Arbeitgeber zu nennen.
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