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Das Trinkgeld? Besteht hierauf ein Anspruch? Kann man das Trinkgeld einklagen? Wir beraten Sie!

Das Trinkgeld – Wir beraten Sie rund ums Thema Trinkgeld!

 

Gerade in Großstädten mit einer hohen Kneipen- und Restaurantdichte spielt das Trinkgeld für Kellner und Gastronomieangestellte eine wichtige Rolle neben dem grundsätzlich vereinbarten Grund- bzw. Stundenlohn.

 

1. Allgemeines zum Begriff „Trinkgeld“

Als Trinkgeld wird grundsätzlich eine Leistung (Geldzahlung) des Kunden des Arbeitgebers an dessen Arbeitnehmer verstanden, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Der Kunde kann also nicht rechtsverbindlich zur Zahlung eines Trinkgeldes aufgefordert werden, da es sich ausschließlich um eine freiwillige Leistung des Kunden handelt. Das Trinkgeld bzw. die Leistung ist vielmehr als Belohnung für die erbrachte Dienstleistung zu verstehen.

Der Arbeitnehmer ist auch dazu befugt, das Trinkgeld anzunehmen, dies richtet sich jedoch im Einzelfall nach der Verkehrsanschauung. So ist in bestimmten Bereichen, wie etwa dem Taxi-, Gaststätten- oder Friseurgewerbe, das Trinkgeld eine übliche Dienstleistung des Kunden, wohingegen in anderen Bereichen, etwa bei Behörden, die Annahme von Trinkgeldern pflichtwidrig untersagt ist.

 

2. Ist das Trinkgeld Vergütungsbestandteil?

Grundsätzlich darf das regelmäßige Arbeitsentgelt weder gekürzt noch ausgeschlossen werden, sofern der Arbeitnehmer ein hohes Trinkgeld von einem Kunden erhalten hat. Ist jedoch vertraglich, also im Arbeitsvertrag, zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber etwas hierzu geregelt, so kann eine Anrechnung auf den Festbetrag der monatlichen Vergütung zulässig sein.

Auch kann/muss das entgegengenommene Trinkgeld mit dem restlichen Personal geteilt werden, da diese weder unmittelbaren Kundenkontakt haben und dennoch am Trinkgeld beteiligt werden – dies ist erfahrungsgemäß mit dem Küchenpersonal so üblich. Eine Verpflichtung hierzu muss aber auch wiederum durch eine sog. Betriebsvereinbarung oder vertraglich vereinbart sein.

Sofern eine tarifliche Mindestvergütung dem Arbeitnehmer zusteht, kann diese Vergütung weder ganz noch teilweise mit dem zu erwartenden oder erzielten Trinkgeldaufkommen verrechnet werden, sondern muss ungekürzt ausgezahlt werden.

  • Trinkgeld als vertraglicher Vergütungsbestandteil – Anspruch auch während Urlaub und Krankheit

Sofern vertraglich das Trinkgeld als Vergütungsbestandteil vereinbart ist, besteht auf das Trinkgeld auch bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit ein Anspruch, dass auch zum fortzuzahlenden Entgelt das zu erwartende Trinkgeld ausgezahlt werden muss.

Hierfür finden sich Beispiele insbesondere in älteren Arbeitsverträgen im Gaststättenbereich, nach welchen der Arbeitnehmer zustehende Bedienungsprozente aus dem gesamten Trinkgeldaufkommen erhalten hat.

  • Besonderheit Spielbanken – das sog. TRONC-System

Gerade in Spielbanken ist das Trinkgeld, dem sogenannten „TRONC-System“, wichtiger Bestandteil der Vergütung.

Hier gilt Folgendes: Sofern die Vergütung, wie im Spielbankenbereich, ausschließlich aus dem Trinkgeldaufkommen erfolgt, besteht eine Abführungspflicht für den Arbeitgeber. Folglich muss der TRONC wegen der von den Trinkgeldgebern gewollten Zweckbestimmung des Trinkgeldes ausschließlich für die Arbeitnehmer verwandt werden. Dies schließt aus, dass der Arbeitgeber aus dem TRONC Mittel für andere Zwecke, etwa Baukosten etc., entnehmen darf.

Zulässig ist jedoch, dass der Arbeitgeber hinsichtlich Aufwendungen für Urlaub und Krankheiten der Arbeitnehmer dem TRONC ebenfalls Entnahmen abführen kann, da dies Aufwendungen für den Arbeitnehmer darstellt.

 

3. Muss der Arbeitnehmer Auskunft über das erhaltene Trinkgeld erteilen?

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, diesem über die Höhe der erzielten Trinkgeldeinnahmen Auskunft zu erteilen.

Sollte jedoch ein berechtigtes rechtliches Interesse des Arbeitgebers bestehen, z.B. durch die verpflichtende Teilung des Trinkgeldes mit dem Küchenpersonal, so muss der Arbeitnehmer die Höhe des Trinkgeldes benennen. Ferner liegt ein berechtigtes Interesse vor, sofern das Trinkgeld vertraglicher Vergütungsbestandteil ist oder wenn der Arbeitgeber die Auskunft zur Ermittlung bezüglich Lohnsteuerabzüge benötigt.

 

4. Hat eine Klage auf Erhalt des Trinkgeldes gegenüber dem Arbeitgeber Aussicht auf Erfolg?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer Klage. Nur wird es in der Praxis häufig schwierig werden zu beweisen, wie hoch das entsprechende „widerrechtlich“ vereinnahmte Trinkgeld des Arbeitgebers bzw. der Arbeitskollegen war.

Darüber hinaus muss sich auch entweder eine vertragliche Vereinbarung oder aus dem Grundsatz der sog. „betrieblichen Übung“ ein Anspruch herleiten lassen.

Daher sollten Sie unbedingt, bevor Sie hier voller Tatendrang zu Gericht laufen,mit einem Rechtsanwalt bzgl. des Prozessrisikos Rücksprache halten.

 

5. Ist das Trinkgeld lohnsteuerpflichtig?

Grundsätzlich unterliegt das Trinkgeld der Lohnsteuer, sofern sie vertraglich zwischen den Parteien vereinbart und als Arbeitslohn angerechnet sind. Dies vor dem Hintergrund, dass das Trinkgeldr hier als sogenannter Arbeitslohn gewertet und angesehen werden. Dies ist insbesondere der Fall für den „TRONC“ von Spielbankangestellten, da diese „Trinkgelder“ als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen werden.

Hingegen sind freiwillige Trinkgelder z. B. in der Gastronomie (Kneipe, Restaurant) und im Taxigewerbe nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen, da hier keine vertragliche Vereinbarung zur Anrechnung des Trinkgeldes auf den Arbeitslohn besteht.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, freuen wir uns über Ihre Rückmeldung.

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