Die Themen Anzeigepflicht und Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit spielen im Arbeitsrecht eine zentrale Rolle. Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, ihren Arbeitgeber über eine Krankheit zu informieren und diese bei Bedarf nachzuweisen. Im Folgenden werden die gesetzlichen Grundlagen, die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer sowie mögliche Konsequenzen bei Verstößen erläutert.
Die Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit ist in § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) geregelt. Sie verpflichtet Arbeitnehmer dazu, den Arbeitgeber unverzüglich über ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren.
Wichtig:
Ziel der Anzeigepflicht:
Der Arbeitgeber soll frühzeitig über den Ausfall informiert werden, um betriebliche Planungen anpassen zu können.
Die Anzeigepflicht kann formlos erfüllt werden, beispielsweise:
Ein Nachweis, dass der Arbeitgeber die Mitteilung erhalten hat, ist empfehlenswert, um Missverständnisse zu vermeiden, daher ist die telefonische Mitteilung nicht immer der ratsamste Weg.
Neben der Anzeigepflicht sieht § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG auch die Nachweispflicht vor. Arbeitnehmer müssen eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorlegen.
Die Bescheinigung (umgangssprachlich „Krankmeldung“) enthält:
Seit 2023 wurde das Verfahren zur Nachweispflicht mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) reformiert. Die Arztpraxen übermitteln die Bescheinigung direkt an die Krankenkassen.
Trotz des elektronischen Verfahrens bleibt der Arbeitnehmer verpflichtet:
Der Arbeitgeber ist für die elektronische Abfrage der Bescheinigung bei der Krankenkasse verantwortlich. Dennoch kann der Arbeitnehmer weiterhin aufgefordert werden, die Bescheinigung zusätzlich in Papierform einzureichen.
Arbeitnehmer müssen korrekte Angaben über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer machen. Falsche oder unvollständige Informationen können schwerwiegende Konsequenzen haben, z. B. Abmahnungen oder Kündigungen.
Verlängert sich die Arbeitsunfähigkeit oder ändert sich deren voraussichtliche Dauer, ist der Arbeitgeber erneut unverzüglich zu informieren.
Während der Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer alles unterlassen, was die Genesung verzögern könnte. Dies umfasst z. B. anstrengende Tätigkeiten oder Reisen ohne medizinische Notwendigkeit.
Der Arbeitgeber kann von der gesetzlichen Regelung des EFZG abweichen und verlangen, dass die Bescheinigung bereits am ersten Tag der Krankheit vorgelegt wird. Diese Abweichung muss klar kommuniziert werden, z. B. durch eine Betriebsvereinbarung oder Regelung im Arbeitsvertrag.
Zweifelt der Arbeitgeber an der Arbeitsunfähigkeit, kann er den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einschalten. Dies gilt insbesondere bei:
Verstößt ein Arbeitnehmer gegen die Anzeigepflicht oder Nachweispflicht, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen.
Kommt der Arbeitnehmer der Anzeigepflicht oder Nachweispflicht nicht nach, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG).
Wiederholte oder grobe Verstöße gegen die Pflichten können eine personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht.
Erkrankt ein Arbeitnehmer im Ausland, gelten zusätzliche Pflichten (§ 5 Abs. 2 EFZG):
Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet, wenn die Krankheit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird (§ 9 Bundesurlaubsgesetz).
Die Anzeigepflicht und Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit schützen die Interessen beider Parteien. Während der Arbeitgeber frühzeitig planen kann, bleibt der Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Sanktionen geschützt, wenn er seinen Pflichten nachkommt. Eine rechtzeitige und klare Kommunikation ist essenziell, um Konflikte und Missverständnisse zu vermeiden.
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