Ein Arbeitgeberdarlehen kann eine sinnvolle Unterstützung für Arbeitnehmer in finanziellen Engpässen darstellen. Gleichzeitig birgt es rechtliche und vertragliche Herausforderungen für beide Seiten. In diesem Artikel erfahren Sie, was ein Arbeitgeberdarlehen auszeichnet, welche Voraussetzungen es gibt und welche rechtlichen Aspekte zu beachten sind.
Ein Arbeitgeberdarlehen ist eine finanzielle Leistung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer über die reguläre Gehaltszahlung hinaus gewährt. Es handelt sich um eine kreditweise Überlassung von Kapital, die unabhängig von bereits verdientem oder zukünftig zu verdienendem Entgelt erfolgt.
Abgrenzung:
Arbeitgeberdarlehen sind durch eigenständige vertragliche Regelungen gekennzeichnet, die über die Gehaltsabrechnung hinausgehen.
Die gesetzlichen Regelungen der §§ 488 ff. BGB bilden die Grundlage für Arbeitgeberdarlehen. Folgende Voraussetzungen sind entscheidend:
Wichtig: Bei Rückzahlungsvereinbarungen durch Gehaltsverrechnung ist die Pfändungsfreigrenze (§ 394 BGB) zu beachten. Dem Arbeitnehmer muss ein unpfändbarer Betrag verbleiben, der seine Unterhaltspflichten berücksichtigt.
Ein Arbeitgeberdarlehensvertrag kann grundsätzlich mündlich geschlossen werden.
Empfehlung:
Falls das Arbeitgeberdarlehen auf einem vorformulierten Vertrag basiert, gelten die Regelungen der §§ 305 ff. BGB. Diese schützen Arbeitnehmer vor unangemessenen Nachteilen.
Verbraucherschutz:
Ausnahme: Bei Zinsvereinbarungen unterhalb des Marktniveaus entfallen diese Schutzvorschriften.
Ein Zinsanspruch besteht nur, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wurde. Fehlt eine Regelung, kann der Arbeitgeber auch keinen gesetzlichen Zinssatz verlangen.
Tipp: Klare schriftliche Vereinbarungen schaffen Transparenz und vermeiden Missverständnisse.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt nicht automatisch zur Fälligkeit des Darlehens. Der Darlehensvertrag bleibt grundsätzlich bestehen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Rechtsprechung:
Laut BAG (Aktenzeichen 5 AZR 172/63) ist das Bestehen des Arbeitsverhältnisses keine Geschäftsgrundlage des Darlehensvertrags.
Kündigung:
Wenn keine Rückzahlungsmodalitäten vereinbart wurden, kann das Darlehen gemäß § 488 Abs. 3 BGB unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist beendet werden.
Eine Klausel, die eine sofortige Rückzahlung des Darlehens bei Kündigung verlangt, ist rechtlich problematisch.
Unwirksamkeit:
Empfehlung: Differenzierte und individuell ausgehandelte Vereinbarungen.
Besondere Vorsicht ist bei Abgeltungsklauseln geboten, die häufig bei Kündigungsschutzklagen vereinbart werden.
Beispiel:
„Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten und erledigt.“
Eine solche Klausel kann auch Rückzahlungsansprüche aus einem Darlehen umfassen und führt dazu, dass der Arbeitgeber seine Ansprüche verliert.
Tipp: Achten Sie darauf, dass Darlehensrückzahlungen ausdrücklich ausgenommen werden.
Ein Arbeitgeberdarlehen kann eine flexible Unterstützung für Arbeitnehmer sein, birgt aber rechtliche Risiken. Arbeitgeber sollten auf klare und schriftliche Regelungen achten, um spätere Konflikte zu vermeiden. Arbeitnehmer sollten die Vertragsbedingungen sorgfältig prüfen, insbesondere bei Kündigungssituationen.
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