Leider kommt es auch während bzw. unmittelbar nach dem Urlaub zwischen Arbeitnehmern und Arbeigebern immer wieder auch zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin durch einen Flugausfall, eine Autopanne oder eine Zugverspätung nicht rechtzeitig wieder zur Arbeit erscheint. Was sollte der Arbeitnehmer in solchen Situationen beachten und darf der Arbeitgeber ein solches Verhalten abmahnen oder sogar zum Anlass nehmen das Arbeitsverhältnis zu kündigen?
1. Allgemeines
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer gemäß seinen vertraglichen Vereinbarungen immer die Pflicht, nicht nur rechtzeitig und pünktlich auf der Arbeit zu erscheinen, sondern auch seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber entsprechend anzubieten. Dies ist auch gesetztlich so vorgeschrieben. Der Arbeitnehmer trägt für die Anfahrt zur Arbeit, also für ein pünktliches Erscheinen, das sogenannte Wegerisiko. Er hat also dafür Sorge zu tragen, dass er eine eventuelle Verspätung durch Bus, Bahn oder Stau einplanen muss.
2. Abmahnung wegen verspäteter Urlaubsrückkehr wirksam?
Grundsätzlich hat natürlich der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Arbeitnehmer bei der verspäteten Urlaubsrückkehr abzumahnen. Hier ist die verspätete Arbeitsaufnahme gleichzusetzen mit der im Alltag häufigen Verspätung wegen eines Staus auf der Autobahn oder der „Verschlafene Wecker“. In allen Fällen liegt ein klassischer Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers pünktlich seine Arbeitskraft anzubieten und entsprechend aufzunehmen.
Bei der verspäteten Urlaubsrückkehr muss jedoch im Ergebnis berücksichtigt werden, inwiefern der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, die verspätete Urlaubsrückkehr zu beeinflussen. Hier müsste also genau aufgeklärt werden, inwiefern der Arbeitnehmer bereits von einem Flugausfall etc. hätte Kenntnis erlangen können bzw. die verspätete Urlaubsrückkehr hätte beeinflussen können.
Als einfaches Beispiel dient hier zum Beispiel die Autopanne mit einem bereits reparaturbedürften Pkw. Derartige Situationen führten schon häufig zu arbeitsrechtlichen Klageverfahren, in welchen die Arbeitsgerichte nicht nur eine Abmahnung, sondern auch gleichzeitig eine Kündigung für begründet hielten.
In einem von uns verhandelten Fall, war der Arbeitnehmer mit einem bereits schwer reparaturbedürftigen Pkw in den Urlaub gefahren und daher war die verspätete Urlaubsrückkehr für die Richter vorhersehbar. In diesem Einzelfall bestanden darüber hinaus zu Lasten des Arbeitnehmers bereits weitere Abmahnungen wegen unpünktlicher Arbeitsaufnahme, so dass eine fristlose Kündigung im Ergebnis begründet war.
3. Verspätete Urlaubsrückkehr als Kündigungsgrund?
Die verspätete Urlaubsrückkehr kann durchaus nicht nur zu einer Abmahnung, sondern viel schwerwiegender auch zu einer fristlosen Kündigung führen. Jedoch kommt es ähnlich wie bei einer möglichen Abmahnung immer auf den Einzelfall an, so dass sämtliche Umstände immer zu berücksichtigen sind, ob die fristlose oder fristgerechte Kündigung auch verhältnismässig ist.
Es muss also immer sämtliche Umstände mit in die Bewertung der Situation einbezogen werden, ob z. B. der Arbeitnehmer bereits im Vorfeld abgemahnt worden ist oder ob der Arbeitnehmer die Verspätung billigend in Kauf genommen hat und durchaus mit dieser hätte rechnen können. Sofern also der Arbeitnehmer schon mehrfach wegen verspäteter Urlaubsrückkehr oder verspätetem Arbeitsbeginn abgemahnt wurde, könnte hier sodann auch durchaus eine fristlose Kündigung diskutiert werden.
Im Falle des Ausspruchs einer Kündigung ist dem Arbeitnehmer zwingend zu raten eine sog. Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Denn nur dort kann eine Kündigung als unbegründet verworfen werden und den Arbeitsplatz im Ergebnis „retten“. Auch der Arbeitgeber sollte sich immer kurz absichern, ob eine Kündigung oder Abmahnung in einem der vorbeschriebenen Szenarien sinnvoll ist.
4. Anspruch auf Lohn trotz Verspätung?
Ein Vergütungsanspruch zu Gunsten des Arbeitnehmers besteht während des Zeitraums der Verspätung grundsätzlich nicht. Auch ein Anspruch die „verpasste“ Zeit nacharbeiten zu dürfen besteht grundsätzlich nicht. Sämtliche Leistungen des Arbeitgebers erfolgen – sofern arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart ist – grundsätzlich aus Kulanz bzw. freiwillig.
5. Muss der Arbeitnehmer im Zeitraum der Verspätung Urlaub nehmen?
Bevor es zum Ausspruch einer Kündigung oder Abmahnung kommt, sollte der Arbeitnehmer versuchen, die Verspätung durch einen entsprechenden weiteren Urlaubstag „aufzufangen“. Dieser muss jedoch vom Arbeitgeber nicht zwingend gewährt werden – ein rechtlicher Anspruch besteht hierauf nicht.
Im Gegensatz dazu, darf der Arbeitgeber auch nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers diesen dazu verpflichten, für die versäumte Zeit Urlaub nehmen zu müssen, so dass sich der noch vorhandene Urlaubsanspruch anhand der ihm auferlegten Tage verringern würde. Auch diese Maßnahme ist rechtlich grundsätzlich nicht möglich, da der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ihn nicht zu einem Urlaubsanspruch „nötigen“ darf.
Es ist also im Ergebnis immer ein schmaler Grad, wie sich der Arbeitnehmer am geschicktesten verhalten soll, um zum einen keine Kündigung zu riskieren und andererseits keine weiteren Urlaubstage „unnütz“ zu verbrauchen.
Fazit: Wie bereits geschildert kommt es also immer auf den Einzelfall an, mit welchen rechtlichen Konsequenzen gerechnet werden muss. Unabhängig davon sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber immer schnellstmöglich über seine verspätete Urlaubsrückkehr in Kenntnis setzen, um seiner vertraglichen Verpflichtung nachzukommen. Denn auch hierauf dürfte es im Einzelfall ankommen, inwiefern eine Abmahnung oder fristlose Kündigung begründet sein dürfte.
Sollten Sie selbst von einer verspäteten Urlaubsrückkehr betroffen sein, freuen wir uns, Ihnen bei Fragen weiterhelfen zu können. Nutzen Sie hierfür einfach unser Kontaktformular weiter unten auf der Seite oder vereinbaren Sie direkt einen Besprechungstermin mit unseren Fachanwälten im Arbeitsrecht, um vielleicht noch im Vorfeld schwerwiegende rechtliche Konsequenzen abwenden zu können.
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