Arbeitsrecht

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Darf der Arbeitgeber auf Druck von Kunden oder Kollegen kündigen?

Die Druckkündigung – Was ist erlaubt und welche Rechte haben die Arbeitnehmer?

 

In Ausnahmefällen ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmerauszusprechen, wenn dies von ihm von Dritten verlangt wird.

Obwohl der Arbeitgeber selbst eigentlich keinen Kündigungsgrund hat, gibt ihm die Rechtsprechung in solchen Ausnahmefällen die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Der Arbeitgeber kann sich zu einer solchen sogenannten Druckkündigung gezwungen sehen, weil ihm von dritter Seite für den Fall der Untätigkeit empfindliche Nachteile angedroht wurden.

Eine solche Androhung kann zum Beispiel darin liegen, dass wichtige Mitarbeiter ihrerseits mit einer Eigenkündigung gedroht haben, wenn dem betroffenen Mitarbeiter nicht gekündigt wird.

Eine Druckkündigung kann auch dann notwendig werden, wenn die gesamte Belegschaft der Mitarbeiter für den Fall der nicht erfolgten Kündigung mit Arbeitsniederlegung droht. Denkbar ist auch der Ausspruch einer Druckkündigung, wenn ein wichtiger Kunde damit droht, einen nicht unwesentlichen Auftrag nicht zu erteilen, wenn einem entsprechenden Mitarbeiter nicht gekündigt wird.

 

An den Ausspruch einer Druckkündigung knüpft die Rechtsprechung hohe und strenge Voraussetzungen.

Die Rechtsprechung setzt voraus, dass der Arbeitgeber sich vor Ausspruch der Druckkündigung schützend vor seinen Arbeitnehmer stellt. Er muss also zunächst den Versuch unternommen haben, den Drohenden, sprich die Belegschaft oder den Kunden davon zu überzeugen, dass die Forderung nach der Kündigung unangemessen ist.

In einem weiteren Schritt muss er sorgfältig prüfen, ob der Arbeitnehmer nicht auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden kann. Erst wenn alle diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, darf der Arbeitgeber eine Druckkündigung aussprechen.

Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen einer unechten Druckkündigung und einer echten Druckkündigung.

Eine unechte Druckkündigung liegt vor, wenn der Mitarbeiter durch sein Verhalten, also zum Beispiel durch wiederholte Beleidigungen anderer Mitarbeiter und somit durch sein eigenes Verhalten gegenüber Kollegen oder Kunden Anlass zu der Drohung gegeben hat.

Hingegen spricht man von einer echten Druckkündigung, wenn eigentlich kein kündigungsrelevanter Tatbestand vorliegt und dennoch eine Drohung durch Dritte erfolgt. Ein solcher Fall kann zum Beispiel dann gegeben sein, wenn die „Chemie“ zwischen den Mitarbeitern nicht mehr stimmt.

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