Die Begriffe Arbeitsverhinderung und Arbeitsunfähigkeit werden im Arbeitsrecht häufig verwechselt, unterscheiden sich jedoch in wesentlichen Punkten. Beide Fälle können eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers auslösen, allerdings gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Dieser Artikel beleuchtet die Unterschiede, die rechtlichen Grundlagen und praktische Beispiele.
Definition: Eine Arbeitsverhinderung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus persönlichen, unverschuldeten Gründen vorübergehend nicht in der Lage ist, seiner Arbeit nachzukommen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ergibt sich aus § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung:
Nicht erfasst sind Verhinderungen durch äußere Umstände wie:
Definition: Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Die Entgeltfortzahlungspflicht ergibt sich hier aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Wesentliche Merkmale:
Merkmal | Arbeitsverhinderung | Arbeitsunfähigkeit |
---|---|---|
Rechtsgrundlage | § 616 BGB | Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) |
Grund der Abwesenheit | Persönliche Gründe | Gesundheitliche Gründe |
Nachweis | Keine formale Bescheinigung nötig | Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich |
Dauer | Kurzfristig (meist 1–2 Tage) | Bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung |
Die Unterscheidung zwischen Arbeitsverhinderung und Arbeitsunfähigkeit ist entscheidend, da unterschiedliche Regelungen und Nachweispflichten gelten. Während die Arbeitsverhinderung oft auf kurzfristigen persönlichen Ereignissen basiert, betrifft die Arbeitsunfähigkeit gesundheitliche Einschränkungen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen, um Missverständnisse zu vermeiden.
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