Abmahnung erhalten? Also wehren Sie sich!
Wir beraten Sie bei Erhalt einer Abmahnung und bei der Gegendarstellung
Eine Abmahnung ist rechtlich eine Rüge, die mit der Androhung einer Kündigung verbunden ist. Erst wenn also die Rüge mit der Androhung einer Kündigung verbunden ist, spricht man von einer Abmahnung. Ansonsten spricht man von Belehrungen, Verwarnungen oder Ermahnungen – diese sind ohne wirkliche rechtliche Konsequenz von einer von Abmahnung zu unterscheiden.
Die rechtlichen Grundlagen zur Abmahnung finden sich in § 314 BGB und werden durch Entscheidungen der Arbeitsgerichte präzisiert.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben (mündlich oder schriftlich), und diese für ungerechtfertigt halten, ist es wichtig, besonnen zu handeln:
Es gibt verschiedene Wege, gegen eine Abmahnung vorzugehen:
Die richtige Vorgehensweise hängt immer vom konkreten Fall ab. Eine professionelle Beratung hilft Ihnen, die beste Entscheidung zu treffen.
Eine rechtlich wirksame Abmahnung muss folgende Punkte beinhalten:
Abmahnungen können auch mündlich erfolgen, es sei denn, Tarifverträge schreiben eine Schriftform vor.
In der Regel spricht der Arbeitgeber eine Abmahnung aus. Auch direkte Vorgesetzte oder andere befugte Personen können dies tun. Arbeitnehmer haben ebenfalls das Recht, den Arbeitgeber abzumahnen, beispielsweise bei verspäteter Gehaltszahlung. Dieses Recht wird jedoch selten genutzt.
Die Gründe für eine Abmahnung können vielfältig sein:
Eine Abmahnung darf bei einem Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten ausgesprochen werden. Häufige Gründe sind:
Bevor eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen wird, muss in der Regel eine Abmahnung vorausgehen. Diese soll den Arbeitnehmer darauf hinweisen, sein Verhalten zu ändern und mögliche schwerwiegende Konsequenzen, wie eine Kündigung, vermeiden. Verhaltensbedingt ist eine Kündigung, wenn der Grund für die Kündigung in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegt. Der Arbeitnehmer verletzt seine Pflichten, weil er zum Beispiel seine Arbeit nicht ordentlich macht, unpünktlich ist oder unentschuldigt fehlt. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Kündigung fristlos oder fristgemäß ausgesprochen werden soll. Das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eine Kündigung nur dann gerechtfertigt ist, wenn es keine anderen, milderen Mittel gibt. Eine Abmahnung ist ein milderes Mittel als eine Kündigung. Daher ist bei einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers in der Regel erst eine Abmahnung auszusprechen, um ihn dazu anzuhalten, seine Pflichten ordentlich zu erfüllen. Zugleich soll gewarnt werden, dass er im Wiederholungsfall mit schwerwiegenderen Konsequenzen rechnen muss.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, bei jeder neuen Pflichtverletzung erneut abzumahnen. Hat der Arbeitnehmer bereits für ein vergleichbares Verhalten eine Abmahnung erhalten, kann bei einem erneuten Verstoß direkt eine Kündigung erfolgen.
Es gibt keine feste Regel, wie oft abgemahnt werden muss. Dies hängt von der Schwere des Fehlverhaltens und den Umständen des Einzelfalls ab. Leichte Verstöße erfordern in der Regel mehrere Abmahnungen, schwerwiegendere Verstöße können schon nach einer Abmahnung zu einer Kündigung führen.Wurde ein Arbeitnehmer z.B. einmal abgemahnt, weil er 10 Minuten zu spät zur Arbeit gekommen ist, und kommt er dann wieder 10 Minuten zu spät, wird dies eine Kündigung eher nicht rechtfertigen. Wurde z.B. ein Arbeitnehmer schon einmal abgemahnt, weil er einen größeren Kundenauftrag nicht rechtzeitig weitergegeben hat und der Kunde deshalb abgesprungen ist, und wiederholt sich dies ein weiteres Mal, so wird man davon ausgehen können, dass eine darauf gestützte Kündigung wirksam sein kann.
In Ausnahmefällen kann eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden, z.B. bei schwerwiegenden Verstößen wie Diebstahl, Betrug oder schwerer Beleidigung. Hierbei handelt es sich um Verhaltensweisen, bei denen der Arbeitnehmer wissen musste, dass sie vom Arbeitgeber nicht geduldet werden.
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