Arbeitsrecht

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Freistellung und Befreiung der Mitglieder des Betriebsrats

Betriebsratsfreistellung – Rechte und Pflichten

1. Was unterscheidet die Begriffe „Freistellung“ und „Befreiung von der beruflichen Tätigkeit“?

Der Begriff der „Freistellung“ ist in § 38 BetrVG normiert. Der Begriff der „Befreiung von der beruflichen Tätigkeit“ hingegen in § 37 Abs. 2 BetrVG.

Die Befreiung von der beruflichen Tätigkeit bedeutet die Entbindung von den Arbeitspflichten für einen ganz bestimmten und konkreten Anlass. Hingegen bedeutet die Freistellung die grundsätzliche und allgemeine Entbindung eines Betriebsratsmitglieds von seinen Arbeitsleistungsverpflichtungen, ohne dass es eines konkreten Anlasses bedarf.

 

2. Wie viele Mitglieder des Betriebsrats muss der Arbeitgeber freistellen?

Die Höhe der freizustellenden Mitarbeiter richtet sich nach der Größe des Betriebs. Je größer der Betrieb, desto größer auch die freizustellenden Betriebsratsmitglieder. Die Anzahl der freizustellenden Mitarbeiter nach Betriebsgröße ist in § 38 Abs. 1 BetrVG geregelt.

Die dort aufgeführten Zahlen sind Mindestfreistellungen. Der Arbeitgeber kann also auch freiwillig mehr Betriebsratsmitglieder freistellen. Maßgeblich ist die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Welche Arbeitnehmer tatsächlich „im Betrieb“ beschäftigt sind, ist häufig streitig. Denn gemäß § 4 BetrVG gehören auch diejenigen Beschäftigten dazu, welche in zugehörigen Betriebsteilen oder Kleinstbetrieben arbeiten.

Auch die Beschäftigten in Heimarbeit, welche in der Hauptsache für den Arbeitgeber und somit den Betrieb arbeiten, gehören mit dazu.

Ferner gehören auch Teilzeitarbeitnehmer mit dazu. Diese werden nach Köpfen und eben nicht quotal nach ihren Arbeitszeiten berechnet. Unerheblich ist, ob die Beschäftigten auch wahlberechtigt für den Betriebsrat sind. Deshalb gehören auch Leiharbeitnehmer und jugendliche Arbeitnehmer zu den im Betrieb Beschäftigten.

 

3. In welchen Fällen erfolgt lediglich eine Teilfreistellung?

Ob und in welchem Umfang anstelle von Vollfreistellungen lediglich Teilfreistellungen erfolgen, wird nach Beratung des Betriebsrats gemeinsam mit dem Arbeitgeber durch Beschluss festgelegt. Die Entscheidung des Betriebsrats über Anzahl und Umfang der Teilfreistellungen trifft der Betriebsrat vor der Durchführung der Wahl der jeweils Freizustellenden.

Der Betriebsrat ist auch berechtigt, konkrete Regelungen im Hinblick auf die zeitliche Lage der Teilfreistellungen zu treffen. Er kann zum Beispiel entscheiden, dass an bestimmten Arbeitstagen in vollem Umfang freizustellen ist oder aber auch an jedem Arbeitstag lediglich für bestimmte Stunden freigestellt wird.

 

4. Was passiert, wenn sich die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer während einer Amtszeit verändert?

Erhöht sich während einer laufenden Amtszeit des Betriebsrats die Anzahl der im Betrieb Beschäftigten nicht nur vorübergehend, so darf der Betriebsrat die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder erhöhen.

Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass der Betriebsrat die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder verringert, wenn sich die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter verringert hat.

 

5. Wie werden die freizustellenden Betriebsratsmitglieder ausgewählt?

Gemäß § 38 Abs. 2 BetrVG werden die Betriebsratsmitglieder nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

 

6. Sind abweichende Regelungen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich?

Gemäß § 1 S. 5 BetrVG können Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. die Tarifvertragsparteien abweichende Regelungen über die Freistellung treffen. Die Abweichungen können sich sowohl auf die Zahlen und Schwellenwerte, aber auch auf die Voraussetzungen und Modalitäten von Teilfreistellungen beziehen.

Nicht abweichend geregelt werden dürfen jedoch das in § 38 Abs. 2 BetrVG geregelte Freistellungsverfahren und der Minderheitenschutz. Hingegen dürfen auch geringere Zahlen von Freistellungen als die im Gesetz geregelten Staffelungen festgelegt werden.

Ist hingegen die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats mit diesen geringeren Zahlen nicht gewährleistet, darf der Betriebsrat einer solchen Regelung nicht zustimmen. Sämtliche Abänderungen dürfen nur freiwillig vereinbart werden. Gegen den Willen des Betriebsrats sind solche Regelungen nicht möglich.

 

7. Hat der Arbeitgeber Einfluss auf die Wahl der freizustellenden Mitarbeiter?

Die Wahl erfolgt grundsätzlich nach einer zuvor erfolgten gemeinsamen Beratung des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat in einer solchen ordentlichen Betriebsratssitzung die Gelegenheit, mögliche betriebliche Gründe oder Bedenken gegen die Freistellung einzelner Betriebsratsmitglieder vorzutragen. Hat eine Beratung mit dem Arbeitgeber im Einzelfall nicht stattgefunden, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit einer dennoch durchgeführten Freistellungswahl.

 

8. Hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Ersatzfreistellung?

Ist einer der freigestellten Betriebsratsmitglieder verhindert, hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Freistellung eines Ersatzmitglieds. Ein solcher Anspruch besteht auch, wenn ein freigestelltes Betriebsratsmitglied seine Funktion niederlegt oder abberufen wird.

 

9. Wie erfolgt die Freistellung in der Praxis?

Die Freistellung selbst kann nur durch den Arbeitgeber vorgenommen werden. Der Betriebsrat bestimmt lediglich durch Wahl, welche Mitglieder freigestellt werden sollen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Freistellung vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Freistellung tatsächlich vorzunehmen. Tut er dies nicht, kann der Betriebsrat auch eine einstweilige Verfügung vor dem zuständigen Arbeitsgericht beantragen.

Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der einzelnen freizustellenden Mitglieder, eine Einigungsstelle anzurufen, wenn er das Ergebnis der Wahl für sachlich nicht vertretbar hält. Durch die Einigungsstelle kann die Aufhebung der Wahlentscheidung des Betriebsrats nur bei Vorliegen von wirklich zwingenden Gründen erfolgen. Nicht ausreichend ist jede Erschwerung des Betriebsablaufs oder bloße Unannehmlichkeiten für den Arbeitgeber.

 

10. Muss das gewählte freizustellende Betriebsratsmitglied der Freistellung zustimmen?

Voraussetzung für die Freistellung ist immer das Einverständnis des betreffenden Betriebsratsmitglieds. Gegen dessen Willen kann eine Freistellung nicht erfolgen. Das Betriebsratsmitglied hat auch jederzeit das Recht und die Möglichkeit, sein Einverständnis zur Freistellung zu widerrufen.

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