Die Frage, ob es sich auf Arbeitgeberseite um einen sogenannten Kleinbetrieb handelt, ist in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten häufig von entscheidender Bedeutung. Denn gemäß § 23 Abs. 1 KSchG benötigen Arbeitgeber, welche in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen, im Falle des Ausspruchs einer Kündigung keines Kündigungsgrunds. Sie gelten dann als sogenannter Kleinbetrieb.
1. Wie wird die Anzahl der Arbeitnehmer berechnet?
Grundsätzlich zählen alle Arbeitnehmer mit. Auch leitende Angestellte sind hinzuzuzählen. Leiharbeitnehmer sind dann hinzuzuzählen, wenn sie „in der Regel“ dort beschäftigt sind, das heißt, dieser Personalbedarf in der Regel vorliegt.
Herauszunehmen sind die Auszubildenden. Diese zählen nicht mit.
Praktikanten zählen nicht mit, wenn ihre Beschäftigung in erster Linie dem Erwerb von beruflichen Kenntnissen dient.
Teilzeitbeschäftigte werden anteilig angerechnet. Sind die Teilzeitbeschäftigten mit einer regelmäßigen Wochenstundenzahl von nicht mehr als 20 Stunden beschäftigt, so zählen sie mit 0,5. Sind sie mit nicht mehr als 30 Wochenstunden beschäftigt, so sind sie mit 0,75 zu berücksichtigen.
2. Was bedeutet die Beschäftigung „in der Regel“?
Für diese Frage wird auf den regelmäßigen Beschäftigungsbedarf abgestellt. Sind in einem Betrieb nur für kurze Zeit weniger Arbeitnehmer beschäftigt oder werden nur zur Überbrückung von erhöhtem Beschäftigungsbedarf mehrere Mitarbeiter eingestellt, so werden diese Umstände nicht berücksichtigt.
Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Kündigung. Es bedarf eines Rückblicks auf die bisherige Beschäftigung und einer Einschätzung für die Zukunft. Vergleichszeitraum sind 12 Monate. Die gekündigten Arbeitnehmer sind regelmäßig ebenfalls hinzuzuzählen.
3. Was sind die Rechtsfolgen?
Der gekündigte Arbeitnehmer hat keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, wenn die Schwellenwerte nicht erreicht sind. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber eines Kleinbetriebs regelmäßig keines Kündigungsgrunds bedarf. Er kann vielmehr die Kündigung schlicht aussprechen und muss auch in einem gegebenenfalls nachfolgenden Kündigungsschutzprozess keine Kündigungsgründe vortragen.
4. Wer trägt die Beweislast?
Der gekündigte Arbeitnehmer muss in einem Kündigungsschutzverfahren beweisen, dass die Schwellenwerte erreicht sind. Die an ihn gestellten Anforderungen dürfen jedoch nach der Rechtsprechung des BAG nicht überzogen werden. Dies liegt darin begründet, dass der Arbeitnehmer oftmals keine genauen Informationen über die Beschäftigtenzahl hat. Dies führt nach der Rechtsprechung zu einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast. Kann der Arbeitnehmer die Anzahl der Beschäftigten schlüssig darlegen, muss der Arbeitgeber seinerseits im Einzelnen die genauen Umstände darlegen, weshalb die Beschäftigtenzahl nicht erreicht ist.
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