Der Annahmeverzug nach § 615 BGB ist eine zentrale Regelung im Arbeitsrecht, die besagt, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung hat, auch wenn der Arbeitgeber ihn nicht beschäftigen möchte oder kann. Im Folgenden werden die Voraussetzungen, Rechtsfolgen und weitere relevante Aspekte des Annahmeverzugs erläutert.
Für den Anspruch auf Annahmeverzugslohn müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
Wenn der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät, muss er die vertraglich vereinbarte Vergütung zahlen, obwohl der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt. Dies umfasst:
Erzielt der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugszeitraums Einkommen aus einem anderen Arbeitsverhältnis, muss er sich diesen Verdienst anrechnen lassen. Der Arbeitgeber ist dafür beweispflichtig und hat einen einklagbaren Auskunftsanspruch.
Wenn der Arbeitnehmer eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit böswillig ablehnt, wird ihm das fiktiv erzielbare Einkommen ebenfalls angerechnet. Ein Beispiel hierfür ist die Ablehnung einer Änderungskündigung unter Vorbehalt.
Der Annahmeverzug endet, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die vertragsgemäße Arbeitsaufnahme ermöglicht und ihn zur Arbeit auffordert. Dies gilt jedoch nur für die Zukunft – vergangene Ansprüche auf Annahmeverzugslohn bleiben bestehen.
Während eines Kündigungsschutzverfahrens kann der Arbeitgeber eine sogenannte Prozessbeschäftigung anbieten. Die Ablehnung dieses Angebots kann als böswillige Verdienstunterlassung gewertet werden, was zu einer Anrechnung des fiktiv erzielbaren Verdiensts führen kann.
Ein Ausschluss des Annahmeverzugs im Arbeitsvertrag ist nicht möglich, da § 615 Satz 1 BGB eine zwingende Schutzvorschrift für Arbeitnehmer ist. Eine entsprechende Klausel wäre nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam.
Annahmeverzugslohnansprüche verjähren gemäß der allgemeinen Verjährungsfrist nach drei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem die Ansprüche fällig geworden sind. Zu beachten ist, dass tarifliche Verfallfristen abweichende Regelungen enthalten können, die eine frühere schriftliche Geltendmachung der Ansprüche erfordern.
In seltenen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Annahme der Arbeitsleistung befreit sein, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers besonders gravierend ist (z. B. strafbare Handlungen oder grobe Pflichtverletzungen, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar machen).
Fazit: Der Annahmeverzug nach § 615 BGB schützt den Arbeitnehmer vor ungerechtfertigtem Gehaltsausfall, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht annimmt. Arbeitgeber sollten sorgfältig prüfen, ob sie die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ordnungsgemäß abgelehnt haben, um Annahmeverzugsansprüche zu vermeiden.
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