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Arbeitspapiere – Pflicht zur Herausgabe nach Beendigung/Kündigung? Wir beraten Sie!

Kaum ist das Arbeitsverhältnis beendet, unabhängig ob durch eine Kündigung oder durch einen Aufhebungsvertrag, steht der Arbeitnehmer nicht selten vor weiteren Problemen (neben der neuen Jobsuche) – der Beantragung des Arbeitslosengelds. Hierzu benötigt der Arbeitnehmer grundsätzlich die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III des Arbeitgebers und dieser lässt sich leider häufig mit der Zusendung und dem Ausfüllen sehr viel Zeit. Ob der Arbeitnehmer einen Herausgabeanspruch auf diese Unterlagen hat, wie auch im Übrigen auf alle weiteren Arbeitspapiere, wollen wir uns in diesem Artikel näher anschauen.

 

1. Welche Unterlagen gelten als Arbeitspapiere?

Grundsätzlich gehören zu den Arbeitspapieren folgende Unterlagen:

  • das Arbeitszeugnis
  • die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III
  • die Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung
  • die Lohnsteuerkarte
  • der Sozialversicherungsaus- bzw. -nachweis
  • die sozialversicherungsrechtliche Abmeldebescheinigung
  • die Urlaubsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz

Häufigster Streitpunkt unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnis entsteht jedoch gerade zunächst über die Herausgabe der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III. Denn diese benötigt der Arbeitnehmer grundsätzlich zur Vorlage gegenüber der Agentur für Arbeit, um hier Leistungen wie Arbeitslosengeld etc. zu erhalten.

 

2. Hat der Arbeitnehmer einen Herausgabeanspruch gegenüber dem Arbeitgeber?

Nicht selten enden Arbeitsverhältnisse im Streit und nach erfolgter Kündigungsschutzklage oder einem Aufhebungsvertrag verweigert der Arbeitgeber – häufig  ohne triftigen Grund – die Herausgabe der Unterlagen, indem er weder auf Anfragen des Arbeitnehmers oder auch auf anwaltliche Auffoderungen reagiert.

In diesen Fällen stellt sich die Frage, ober der Arbeitgeber verpflichtet ist sämtliche Unterlagen nicht nur herauszugeben, sondern gleichzeitig auch an den Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuschicken.

  • Achtung Holschuld keine Bringschuld

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer zwar einen Anspruch auf Herausgabe, nicht aber um Zusendung der Unterlagen, da es sich um eine sogenannte Holschuld handelt.

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich nur verpflichtet ist, die Arbeitspapiere ordnungsgemäß auszustellen und sodann dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber ist also nicht verpflichtet, die Arbeitspapiere auch an den Arbeitnehmer zu verschicken, was im Ergebnis dazu führt, dass der Arbeitnehmer also grundsätzlich die Arbeitspapiere bzw. Unterlagen beim Arbeitgeber abholen muss.

Auch wenn dies eher selten in der Praxis vorkommt, da die meißten Arbeitgeber die Arbeitspapiere an den Arbeitnehmer übersenden, gewinnt der vorangestellte Grundsatz der Holschuld vor allem dann an Bedeutung, wenn der Arbeitnehmer erfolglos den Arbeitgeber zur Herausgabe aufgefordert hat. Sofern nämlich der Arbeitgeber weiterhin die Herausgabe – trotz Fristsetzung und Angebot die Arbeitspapiere am Geschäftssitz des Arbeitgebers abzuholen – verweigert, bleibt dem Kläger nur noch das gerichtliche Klageverfahren.

Hier stellt sich sodann die Frage, ob dies durch eine einstweilige Verfügung oder durch das klassische Klageverfahren erfolgen soll?

 

3. Klage oder einstweilige Verfügung auf Herausgabe der Arbeitspapiere?

Die einstweilige Verfügung hat den Vorteil gegenüber der klassischen Klage auf Herausgabe, dass diese grundsätzlich deutlich schneller vor Gericht zu erwirken ist. Auf der anderen Seite bietet dieses Verfahren jedoch auch grundsätzlich einige „rechtliche Hürden“ mehr als das Klageverfahren auf Herausgabe.

Denn im Zuge der einstweiligen Verfügung muss der Anspruchsteller, also der Arbeitnehmer, neben einem Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund  – also seinen Anspruches auch auch glaubhaft machen.

Dazu muss der Arbeitnehmer genau vortragen und darlegen, weshalb eine Eilbedürftigkeit zur Herausgabe der entsprechenden Unterlagen besteht.

Dazu muss er im Ergebnis sämtliche Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass durch ein alternatives zeitlich längeres „klassichen“ Klageverfahren auf Herausgabe und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung, dem Arbeitnehmer unwiederbringliche Nachteile drohen.

Der Arbeitnehmer muss also entsprechend glaubhaft machen, dass mit der verzögerten Herausgabe der Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses oder unterbliebene Zahlungen der Agentur für Arbeit ursächlich zusammenhängen. Dies dürfte grundsätzlich bei den vorangestellten Unterlagen wie der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III durchaus der Fall sein, bei den anderen Arbeitspapieren wie Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung, die sozialversicherungsrechtliche Abmeldebescheinigung oder die Urlaubsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz wohl eher nicht der Fall sein.

Nur wenn hier genau und konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht wird, dass ein Grund für eine Eilbedürftigkeit besteht, dürfte auch die einstweilige Verfügung im Ergebnis vor Gericht Erfolg haben. Ansonsten würde diese kostenpflichtig abgewiesen werden und der Arbeitnehmer müsste sodann auf dem klassischen Weg der Klage auf Herausgabe ein neues gerichtliches Verfahren anstrengen.

Sofern man also auf Seiten des Arbeitnehmers unschlüssig ist, sollte man eher auf das klassische Klageverfahren auf Herausgabe der Arbeitspapiere vor Gericht zurück greifen, auch wenn dieses zeitlich natürlich länger dauert.

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