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Herausgabe von Arbeitspapieren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Ansprüche und rechtliche Schritte! Wir beraten Sie!

Anspruch auf die Arbeitsbescheinigung und weitere Unterlagen. Wenn das Arbeitsverhältnis endet, sei es durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, steht der Arbeitnehmer häufig vor neuen Herausforderungen – eine davon ist die Beantragung des Arbeitslosengelds. Dafür benötigt der Arbeitnehmer in der Regel die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III vom ehemaligen Arbeitgeber. Doch oft lässt der Arbeitgeber bei der Zusendung dieser Bescheinigung auf sich warten. In diesem Artikel klären wir, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Herausgabe der Arbeitsbescheinigung sowie anderer Arbeitspapiere hat.

 

 

1. Welche Unterlagen gelten als Arbeitspapiere?

Zu den wichtigsten Arbeitspapieren, die der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält, zählen:

  • Arbeitszeugnis
  • Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III
  • Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung
  • Lohnsteuerkarte
  • Sozialversicherungsausweis oder -nachweis
  • Sozialversicherungsrechtliche Abmeldebescheinigung
  • Urlaubsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz

Besonders die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III ist oft Gegenstand von Streitigkeiten, da sie zur Beantragung von Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit erforderlich ist.

 

2. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Herausgabe der Arbeitspapiere?

Ja, der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe der Arbeitspapiere. Jedoch handelt es sich hierbei um eine sogenannte Holschuld, keine Bringschuld. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber zwar zur Ausstellung und Bereitstellung der Unterlagen verpflichtet ist, diese jedoch nicht aktiv zusenden muss. Der Arbeitnehmer muss die Arbeitspapiere also grundsätzlich selbst abholen.

Trotz dieses Grundsatzes senden viele Arbeitgeber die Unterlagen in der Praxis zu. Verweigert der Arbeitgeber jedoch die Herausgabe, obwohl eine Frist zur Abholung gesetzt wurde, bleibt dem Arbeitnehmer nur der Weg der gerichtlichen Durchsetzung.

 

3. Klage oder einstweilige Verfügung: Welche rechtlichen Schritte stehen zur Verfügung?

Wenn der Arbeitgeber die Herausgabe verweigert, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer die Arbeitspapiere im Wege der Klage oder einer einstweiligen Verfügung einfordern sollte.

  • Einstweilige Verfügung: Diese ist in der Regel schneller zu erwirken, bringt jedoch höhere rechtliche Hürden mit sich. Der Arbeitnehmer muss neben dem Anspruch auf Herausgabe auch einen Verfügungsgrund glaubhaft machen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer darlegen muss, warum die sofortige Herausgabe notwendig ist, beispielsweise um den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu gefährden oder ein neues Arbeitsverhältnis antreten zu können.Eine einstweilige Verfügung ist vor allem bei der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III sinnvoll, da deren Nichtvorlage unmittelbar finanzielle Nachteile mit sich bringen kann. Bei anderen Arbeitspapieren, wie der Lohnabrechnung oder der sozialversicherungsrechtlichen Abmeldebescheinigung, dürfte die Eilbedürftigkeit schwerer zu begründen sein.
  • Klassisches Klageverfahren: Ist keine Eilbedürftigkeit gegeben oder unsicher, empfiehlt es sich, das klassische Klageverfahren zu wählen. Dieses dauert zwar länger, ist jedoch rechtlich weniger komplex.
  1. Fazit: Der beste Weg zur Herausgabe der Arbeitspapiere

Arbeitnehmer sollten sorgfältig abwägen, ob eine einstweilige Verfügung aufgrund der Dringlichkeit der Unterlagen erforderlich ist oder ob der Klageweg die bessere Option darstellt. Ist die Herausgabe der Arbeitsbescheinigung notwendig, um finanzielle Leistungen der Agentur für Arbeit zu erhalten, kann eine einstweilige Verfügung sinnvoll sein. Bei weniger dringenden Unterlagen empfiehlt sich der klassische Klageweg.

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