Anspruch auf die Arbeitsbescheinigung und weitere Unterlagen. Wenn das Arbeitsverhältnis endet, sei es durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, steht der Arbeitnehmer häufig vor neuen Herausforderungen – eine davon ist die Beantragung des Arbeitslosengelds. Dafür benötigt der Arbeitnehmer in der Regel die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III vom ehemaligen Arbeitgeber. Doch oft lässt der Arbeitgeber bei der Zusendung dieser Bescheinigung auf sich warten. In diesem Artikel klären wir, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Herausgabe der Arbeitsbescheinigung sowie anderer Arbeitspapiere hat.
1. Welche Unterlagen gelten als Arbeitspapiere?
Zu den wichtigsten Arbeitspapieren, die der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält, zählen:
Besonders die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III ist oft Gegenstand von Streitigkeiten, da sie zur Beantragung von Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit erforderlich ist.
2. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Herausgabe der Arbeitspapiere?
Ja, der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe der Arbeitspapiere. Jedoch handelt es sich hierbei um eine sogenannte Holschuld, keine Bringschuld. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber zwar zur Ausstellung und Bereitstellung der Unterlagen verpflichtet ist, diese jedoch nicht aktiv zusenden muss. Der Arbeitnehmer muss die Arbeitspapiere also grundsätzlich selbst abholen.
Trotz dieses Grundsatzes senden viele Arbeitgeber die Unterlagen in der Praxis zu. Verweigert der Arbeitgeber jedoch die Herausgabe, obwohl eine Frist zur Abholung gesetzt wurde, bleibt dem Arbeitnehmer nur der Weg der gerichtlichen Durchsetzung.
3. Klage oder einstweilige Verfügung: Welche rechtlichen Schritte stehen zur Verfügung?
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