1. Was ist die sogenannte Sperrzeit?
Die Sperrzeit stellt eine Sanktion der Bundesagentur für Arbeit dar. Sie wird verhängt, wenn der Versicherte den Eintritt in die Arbeitslosigkeit selbst verursacht hat oder er an der Vermeidung der Arbeitslosigkeit ohne ausreichende Begründung nicht mithilft. Die Sperrzeit ist keine Sanktion oder Strafe, sondern soll ein Ausgleich für die eingetretene Zahlungsverpflichtung der Agentur für Arbeit sein.
Die Sperrzeit wirkt sich für eine bestimmte Zeit auf den Anspruch von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe aus.
2. In welchen Fällen kann die Sperrzeit verhängt werden?
Die Verhängung der Sperrzeit ist in § 144 Abs. 1 S. 2 SGB III geregelt. Dort sind verschiedene Fallgruppen aufgezählt.
Im Einzelnen:
- Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe
- Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung
- Sperrzeit wegen unzureichenden Eigenbemühungen
- Sperrzeit wegen Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
- Sperrzeit wegen eines Meldeversäumnisses
- Sperrzeit wegen einer verspäteten Meldung
3. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe
Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit, wenn die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit, sprich die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitnehmer/in selbst herbeigeführt wird bzw. wenn er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst zu vertreten hat.
Kündigt ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst, hat er die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Die Agentur für Arbeit verhängt dann eine Sperrzeit. Schließt der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, hat er ebenfalls an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags steht daher einer Eigenkündigung gleich.
Schließt der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einen sogenannten Abwicklungsvertrag und verzichtet er darin gegen Zusage von Vergünstigungen auf die Ausübung eines Kündigungsrechts, so muss der Arbeitnehmer ebenfalls mit einer Sperrzeit rechnen.
Wird die Abwicklungsvereinbarung jedoch geschlossen nachdem der Arbeitgeber eine ordentliche rechtmäßige Kündigung ausgesprochen hat, so kann der Arbeitnehmer sich auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Eine Sperrzeit muss er dann nicht fürchten.
4. Ist eine Sperrzeit auch bei Kündigung des Arbeitgebers möglich?
Sind dem Arbeitnehmer schwerwiegende Arbeitsvertragsverletzungen vorzuwerfen und kündigt der Arbeitgeber daraufhin, so muss der Arbeitnehmer mit einer Sperrzeit rechnen. Häufigster Fall einer solchen Sperrzeit aufgrund von Arbeitsvertragsverletzungen ist die sogenannte verhaltensbedingte Kündigung.
5. Ist auch bei einer Änderungskündigung mit einer Sperrzeit zu rechnen?
Nein. Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus, tritt keine Sperrzeit ein.
6. Ist bei einer Arbeitsablehnung mit einer Sperrzeit zu rechnen?
Bietet die Agentur für Arbeit unter konkreter Benennung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit an und nimmt dieser das Angebot nicht an oder tritt er den Arbeitsplatz nicht an, so wird regelmäßig ebenfalls eine Sperrzeit verhängt.
Denn Arbeitnehmer haben eine sogenannte Obliegenheitspflicht, seitens der Agentur für Arbeit angebotene Arbeitsstellen auch anzunehmen. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Arbeitsangebot von einem privaten Arbeitsvermittler kommt. Die Ablehnung des Arbeitsangebots muss auch nicht ausdrücklich oder wortwörtlich erfolgen. Schlüssiges Verhalten des Arbeitnehmers ist ebenfalls ausreichend für die Verhängung einer Sperrzeit.
7. Kann auch bei unzureichenden Eigenbemühungen eine Sperrzeit verhängt werden?
Eine Sperrzeit wird auch verhängt, wenn der Arbeitslose trotz zuvor erfolgter Belehrung über die zu erwartenden Rechtsfolgen die seitens der Agentur für Arbeit eingeforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen kann. Die Agentur für Arbeit muss dem Arbeitslosen jedoch genau mittteilen, welche Bemühungen sie konkret erwartet.
8. Muss auch bei Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme mit einer Sperrzeit gerechnet werden?
Ja. Wenn der Arbeitslose sich trotz zuvor erfolgter Belehrung durch die Agentur für Arbeit weigert, an einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen, wird eine Sperrzeit verhängt.
9. Ist eine Sperrzeit auch bei einem Meldeversäumnis oder einer verspäteten Meldung zu erwarten?
Befolgt der Arbeitslose die Aufforderung der Agentur der Arbeit sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischem Untersuchungstermin zu erscheinen nicht, so wird eine Sperrzeit verhängt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose sich zu spät arbeitslos meldet.
Der Arbeitnehmer muss sich spätestens drei Monate vor der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Liegen weniger als drei Monate zwischen der Beendigung und der Kenntnis des Arbeitnehmers von der Beendigung, so muss der Arbeitnehmer spätestens nach drei Tagen nach Kenntniserhalt eine Arbeitslosmeldung vornehmen.
10. Kann der Arbeitnehmer/Arbeitslose sich auf einen wichtigen Grund berufen?
Eine Sperrzeit wird nicht verhängt, wenn es für das Verhalten des Arbeitslosen einen wichtigen Grund gibt. Hierbei sind immer die Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen des Arbeitslosen und den Interessen der Versichertengemeinschaft zugrunde zu legen.
Bei der Prüfung des wichtigen Grundes sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Arbeitnehmer eine weitere Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Verhältnisse an seinem Arbeitsplatz krank wird.
Ein wichtiger Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann auch dann bestehen, wenn dem Arbeitnehmer ansonsten eine fristgerechte und wirksame Kündigung seitens des Arbeitgebers droht.
Schließt der Arbeitnehmer einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, so liegt regelmäßig ein wichtiger Grund vor. Eine Sperrzeit wird in diesem Fällen nicht verhängt. Dabei ist es im Übrigen nicht von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer zusätzlich eine Abfindung erhält.
11. Was sind die Rechtsfolgen einer Sperrzeit?
Die Sperrzeit führt zu einem Ruhen des Leistungsanspruchs. Die Sperrzeit beginnt regelmäßig schon bei der herbeigeführten Beschäftigungslosigkeit und nicht erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Dauer der Sperrzeit beträgt zwölf Wochen. Ist die Verhängung einer Sperrzeit von zwölf Wochen in Einzelfällen unverhältnismäßig, so kann auch eine kürzere Sperrzeit, z.B. von sechs Wochen, verhängt werden.
Während der Dauer der Sperrzeit besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe. Ist der Arbeitslose in diesem Zeitraum krank, so ruht auch sein Anspruch auf Krankengeld.
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