Eine Kündigung kann grundsätzlich sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ohne Zustimmung der anderen Partei ausgesprochen werden. Die Frage, ob die Kündigung rechtmäßig ist und tatsächlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, wird in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht geklärt. In diesem Beitrag geht es jedoch darum, was passiert, wenn der Arbeitgeber eine bereits ausgesprochene Kündigung zurücknehmen möchte.
Ja, grundsätzlich kann der Arbeitgeber – ebenso wie der Arbeitnehmer – eine Kündigung zurücknehmen. Häufig geschieht dies, wenn eine Kündigung voreilig ausgesprochen und später bereut wird. Die Rücknahme erfordert jedoch eine ausdrückliche Erklärung der kündigenden Partei.
Wichtig ist: Allein die Rücknahmeerklärung führt nicht automatisch zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Dafür ist die Zustimmung der gekündigten Partei erforderlich.
Ja, die gekündigte Partei muss der Rücknahme der Kündigung ausdrücklich zustimmen, damit diese wirksam wird. Diese Zustimmung kann zwar auch mündlich erfolgen, jedoch wird aus Gründen der Rechtssicherheit eine schriftliche Vereinbarung empfohlen. Ohne die Zustimmung wird das Arbeitsverhältnis nicht automatisch fortgesetzt.
Die Rechtsprechung betrachtet die Rücknahme einer Kündigung in der Regel als ein neues Vertragsangebot des Arbeitgebers, das darauf abzielt, das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Konditionen fortzuführen. Es empfiehlt sich, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die klar festlegt, dass das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt wird.
Stimmt der gekündigte Arbeitnehmer der Rücknahme nicht zu, bleibt die Kündigung bestehen und das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vertraglich oder gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist.
Die Rücknahme einer Kündigung ist möglich, erfordert jedoch die Zustimmung der gekündigten Partei. Eine klare und schriftliche Vereinbarung schafft für beide Seiten Rechtssicherheit und sollte im Falle einer Rücknahme unbedingt angestrebt werden. Bei weiteren Fragen empfehlen wir, rechtlichen Rat einzuholen.
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