Urlaubsanspruch während der Probezeit: Auszahlungen bei Kündigung und Berechnung der Urlaubstage
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob ihnen bei einer Kündigung in der Probezeit ein Anspruch auf Auszahlung nicht genommener Urlaubstage zusteht und wie viele Urlaubstage sie in dieser Phase des Arbeitsverhältnisses haben. In diesem Beitrag beantworten wir diese Fragen und geben eine klare Übersicht über die wichtigsten Regelungen.
Während der Probezeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen kündigen. Dabei stellt sich häufig die Frage, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat, wenn er seinen Urlaub bis zum Kündigungszeitpunkt noch nicht genommen hat.
Entgegen der weit verbreiteten Annahme, dass während der Probezeit kein Urlaubsanspruch besteht, haben Arbeitnehmer auch in der Probezeit Anspruch auf Urlaub. Dies ist in § 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) geregelt. Zwar steht einem Arbeitnehmer der volle gesetzliche Jahresurlaub erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit zu, jedoch erlangt der Arbeitnehmer auch in der Probezeit bereits einen anteiligen Urlaubsanspruch.
Der Urlaubsanspruch in der Probezeit richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Für jeden vollen Monat der Beschäftigung erwirbt der Arbeitnehmer 1/12 seines jährlichen Urlaubsanspruchs.
Um zu berechnen, wie viele Urlaubstage dem Arbeitnehmer während der Probezeit zustehen, muss der vertragliche Jahresurlaub betrachtet werden. Grundsätzlich beträgt der Mindesturlaub nach § 3 BUrlG bei einer 5-Tage-Woche mindestens 20 Tage und bei einer 6-Tage-Woche mindestens 24 Tage.
Hat ein Arbeitnehmer einen Jahresurlaub von 24 Tagen und arbeitet in einer 5-Tage-Woche, so erwirbt er pro Monat 2 Urlaubstage. Dauert das Arbeitsverhältnis also drei Monate, stehen ihm 6 Urlaubstage zu.
Wird das Arbeitsverhältnis in der Probezeit gekündigt und der Arbeitnehmer hat seinen Urlaub noch nicht vollständig genommen, kann er die noch offenen Urlaubstage als Urlaubsabgeltung auszahlen lassen. Dieser Anspruch auf Auszahlung besteht gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG.
Hat der Arbeitnehmer bei seinem alten Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung erhalten, so muss er dies seinem neuen Arbeitgeber mitteilen. Der ausgezahlte Urlaub wird vom Resturlaub des aktuellen Kalenderjahres abgezogen, um eine Doppelgewährung von Urlaub zu vermeiden.
Arbeitnehmer haben auch während der Probezeit Anspruch auf anteiligen Urlaub. Bei einer Kündigung in der Probezeit können offene Urlaubstage durch Urlaubsabgeltung ausgezahlt werden. Wichtig ist, dass Arbeitnehmer diesen finanziell abgegoltenen Urlaub bei einer neuen Anstellung offenlegen, um Missverständnisse zu vermeiden.
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