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Urlaubsabgeltung bei Kündigung in der Probezeit

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung noch nicht genommener Urlaubstage bei einer Kündigung in der Probezeit? Wie viele Urlaubstage stehen einem Arbeitnehmer in der Probezeit überhaupt zu? Dies alles klären wir in diesem Beitrag.

 

1. Grundsätzliches

Der Arbeitgeber darf bei einer vereinbarten Probezeit das Arbeitsverhältnis unmittelbar mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen kündigen. Zum Beendigungszeitpunkt fragt sich häufig der Arbeitnehmer, ob er eventuell einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für seinen bereits erlangten Urlaubsanspruch, die er nachweislich noch nicht genommen hat.

  • Urlaubsanspruch auch in der Probezeit

Viele Arbeitnehmer glauben jedoch, dass sie in den ersten Monaten ihres Arbeitsverhältnisses gar keinen Anspruch auf Urlaub haben. Dies ist nicht der Fall.

Denn auch ein Arbeitnehmer hat in der Probezeit einen Anspruch auf Urlaub. Dies ist in § 4 des Bundesurlaubsgesetzes geregelt. Danach hat zwar ein Arbeitnehmer erst nach einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub, jedoch während der Probezeit erlangt der Arbeitnehmer bereits einen anteiligen Anspruch.

  • Anteiliger Urlaubsanspruch

Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses, einen Anspruch auf anteilige Urlaubstage seines gesamten Jahresurlaubes hat.

Für jeden vollen Monat des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses hat er also einen Anspruch auf 1/12 (Monat pro Jahr) seines Jahresurlaubs.

 

2. Anteiliger Jahresurlaub

Vor diesem Hintergrund sollte der Arbeitnehmer zuerst schauen, welchen vertraglichen Jahresurlaub er mit dem Arbeitgeber vereinbart hat.

Grundsätzlich besteht der Mindesturlaub nach § 3 des Bundes Urlaubsgesetzes zu Gunsten des Arbeitnehmers bei einer fünf Tage Woche (Montag bis Freitag) bei 20 Urlaubstagen und bei einer sechs Tage Woche sogar 24 Urlaubstage. Jedoch kann auch zu Gunsten des Arbeitgebers der Umfang der Urlaubstage vertraglich erhöht werden.

Sofern der Arbeitnehmer sich also mit Austritt aus dem Arbeitsverhältnis seine noch offenen Urlaubstage abgelten bzw. auszahlen lässt, hat er – im Falle einer  neuen Tätigkeit – dem neuen Arbeitgeber diese Abgeltung gegenüber anzuzeigen. Der Arbeitnehmer hat diesbezüglich eine Obliegenheitspflicht, da  bereits der finanziell abgegoltene Urlaubsanspruch von den noch restlichen Jahresurlaubstagen abzuziehen ist.

 

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