Arbeitsrecht

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Vorschüsse im Arbeitsrecht – Welchen rechtlichen Rahmen gibt es?

Vorauszahlungen des Arbeitgebers auf noch nicht verdientes Arbeitsentgelt sind Vorschüsse. Der Unterschied zu Abschlagszahlungen besteht darin, dass Vorschüsse auf noch nicht verdientes Arbeitsentgelt gezahlt werden, während Abschlagszahlungen auf bereits verdientes Arbeitsentgelt gezahlt werden, deren Abrechnung lediglich hinausgeschoben wird.

Unterschieden werden muss der Vorschuss ferner von dem Arbeitgeberdarlehen. Das Arbeitgeberdarlehen wird unabhängig von etwaigen Arbeitsentgeltansprüchen gewährt und in einem gesonderten Kreditvertrag vereinbart.

 

1. Anspruch auf Vorschuss

Gemäß § 614 BGB ist der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis vorleistungspflichtig. Dies bedeutet, dass er häufig für den Kalendermonat zunächst seine Tätigkeit verrichten muss und erst im Anschluss daran vergütet wird.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses gibt es daher nicht. Eine Abschlagszahlung hingegen kann der Arbeitnehmer nach Fälligkeit der Vergütung verlangen.

Lediglich in Ausnahmefällen kann sich aus dem Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ein Anspruch auf Leistung eines Vorschusses ergeben. Dies zum Beispiel dann, wenn der Arbeitnehmer in nicht behebbare finanzielle Nöte geraten ist.

Die Zahlung eines Vorschusses setzt zwingend voraus, dass sich beide Parteien über die Zahlung als Vorschuss einig sind. Die Zahlung muss daher ausdrücklich als Vorschusszahlung gekennzeichnet sein.

 

2. Abrechnung

Die im jeweiligen Vergütungszeitraum geleisteten Vorschüsse sind bei der Abrechnung in Abzug zu bringen. Es ist daher keine formale Aufrechnungserklärung erforderlich. Die Verrechnung kann auch aus diesem Grunde unabhängig von den Pfändungsfreigrenzen erfolgen.

 

3. Rückzahlung

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Vorschüsse und Abschlagszahlungen an den Arbeitgeber zurückzuzahlen, wenn sie von dem nachfolgenden Arbeitsverdienst nicht mehr gedeckt sind. Die Verpflichtung zur Rückzahlung ergibt sich aus der – regelmäßig mündlich – geschlossenen Vorschusszahlungsvereinbarung.

 

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