Arbeitsrecht

Themen

Was unterscheidet die Arbeitsplatzbeschreibung von der Stellenbeschreibung?

Was genau ist eine Arbeitsplatzbeschreibung im Rechtssinne?

 

Die Arbeitsplatzbeschreibung umfasst jeweils die Verhältnisse eines Arbeitsplatzes, wie sie sich aus den tatsächlichen Begebenheiten ergeben.

Sie umfasst die Tätigkeiten und Leistungen des Arbeitnehmers in seinem Aufgabenbereich einerseits und seine organisatorische Einbindung in den Betriebsablauf andererseits.

Mit anderen Worten gibt sie den Ist-Zustand des Arbeitsplatzes wieder.

Zu unterscheiden ist sie damit von der Stellenbeschreibung. Die Stellenbeschreibung gibt lediglich die abstrakte Vorgabe des Arbeitgebers wieder. Im Optimalfall sind beide jedoch deckungsgleich.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 NachwG hat der Arbeitgeber die Pflicht mittels einer Arbeitsplatzbeschreibung die seitens des Arbeitnehmers zu leistende Tätigkeit kurz zu beschreiben.

Bedeutung gewinnt die Arbeitsplatzbeschreibung bei folgenden Anwendungsbereichen:

Zur sachgerechten Eingruppierung in der privaten Wirtschaft, aber insbesondere auch im öffentlichen Dienst werden Arbeitsplatzbeschreibungen häufig verwandt. Es wird dann häufig eine stichwortartige Darstellung der übertragenen Aufgaben sowie der in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten und der Anteile der jeweiligen Arbeitszeit, Angaben zum Schwierigkeitsgrad usw. aufgeführt.

Enthalten ist häufig auch die Eingliederung in die betriebliche Hierarchie sowie Fachkenntnisse, Befähigungen und Eigenschaften.

 

Wichtig sind Arbeitsplatzbeschreibungen auch im Falle eines Betriebsübergangs oder einer Versetzung. Dort geht es regelmäßig um die Abgrenzung, ob ein Arbeitnehmer von einer Teilbetriebsnachfolge im Sinne des § 613 a BGB betroffen ist bzw. ob ihm durch eine Versetzung eine andere Arbeit zugewiesen werden kann.

 

Zur Leistungsbeurteilung ziehen die Arbeitgeber ebenfalls regelmäßig die Arbeitsplatzbeschreibung heran. Die Arbeitsplatzbeschreibung wird regelmäßig nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags. Dies ist jedoch anders, wenn im Arbeitsvertrag Bezug auf eine Arbeitsplatzbeschreibung genommen wird.

 

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers eine Arbeitsplatzbeschreibung zu erstellen.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin

Sie wollen mehr erfahren, sich kompetent beraten lassen oder direkt einen Termin vereinbaren? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, über das Online-Formular oder per Telefon:

+49 221 - 801 10 30-0

Wir freuen uns auf Sie!

Jetzt Kontakt aufnehmen