Aus Sicht des Arbeitnehmers ist die Kündigung – in welcher Form auch immer, ob fristlos, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt etc. – immer eine sehr unangenehme Erfahrung. Ob eine Kündigung jedoch überhaupt im Ergebnis wirksam ist und seitens des Arbeitgebers ausgesprochen werden durfte, entscheidet schlussendlich das zuständige Arbeitsgericht im Zuge der Kündigungsschutzklage. Wir wollen hier jedoch klären, ob sich der Arbeitnehmer der Kündigung durch eine Krankmeldung bzw. Arbeitsunfähigkeit entziehen kann?
1. Allgemeines
Wichtig ist zunächst zu unterscheiden, dass es in diesem Artikel nicht um die Fragestellung geht, ob der Arbeitgeber aufgrund der häufigen oder langanhaltenden Krankheit das Arbeitsverhältnis kündigen darf, sondern vielmehr, ob der Arbeitgeber trotz Arbeitsunfähigkeit bzw. Krankheit das Arbeitsverhältnis kündigen darf.
Denn nicht selten „flüchtet“ der Arbeitnehmer zu einem Arzt seines Vertrauens und lässt sich – aus welchem Grund auch immer – kurzfristig arbeitsunfähig „krank“ schreiben, sobald er den Ausspruch einer Kündigung befürchtet. Sofern er nunmehr per Post, Einwurf oder Übergabe das Kündigungsschreiben erhält, glauben viele Arbeitnehmer, dass die Kündigung aufgrund der bestehenden Krankmeldung unwirksam ist. Dies stimmt jedoch nicht – hierzu wie folgt:
2. Zugang der Kündigung?
Grundsätzlich ist 1. wichtige Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung zunächst der Zugang des Kündigungsschreibens.
Denn eine Kündigung wird erst zu dem Zeitpunkt wirksam, wenn diese dem Arbeitnehmer auch zugegangen ist.
Der „klassische“ Zugang erfolgt meist durch durch die persönliche Übergabe an den Arbeitnehmer. Sollte jedoch der Arbeitnehmer nicht mehr an seinen Arbeitsplatz anzutreffen sein, da dieser „krank“ ins „Bett geflüchtet“ ist, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur noch per Post verschicken oder durch Übergabe eines Boten veranlassen.
Dieser Zugang unter Abwesenden ist in § 130 BGB geregelt, nach welchem die Kündigung grundsätzlich als wirksam zugegangen gilt, sofern der Empfänger von ihr Kenntnis nimmt, also etwa seine Post öffnet und das Kündigungsschreiben liest.
Allerdings gilt der Zugang einer Kündigung unter Abwesenden auch bereits zu dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem die Kündigung in den „Machtbereich“ des Empfängers gelangt und in dem man unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme rechnen konnte. Es reicht also aus, wenn das Kündigungsschreiben in den Briefkasten geworfen wird.
Insofern ist es also auch unerheblich, ob zu diesem Zeitpunkt der Arbeitnehmer krank, einkaufen oder im Urlaub ist.
Entscheidend ist nur, dass der Einwurf zu Zeiten erfolgt, an welchen grundsätzlich noch mit dem Zugang gerechnet werden kann. Dementsprechend dürften „Posteinwürfe“ bis 18 Uhr noch als zeitlich rechtmäßig gelten. Erfolgt der Kündigungseinwurf jedoch erst zeitlich deutlich später, dürfte die Kündigung erst am nächsten Tag als zugegangen gelten.
Das genaue Datum des Kündigungszugangs ist nämlich sehr wichtig, um die Klagefrist für eine mögliche Kündigungsschutzklage berechnen zu können. Denn nur wenn die Kündigungsschutzklage fristgerecht dem Arbeitsgericht eingereicht wird, darf die Kündigung vom Gericht im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit überprüft werden.
Nicht entscheiden ist übrigens das Datum des Kündigungsschreibens. Dieses darf für die Berechnung der 3-wöchigen Frist nicht berücksichtigt werden.
Fazit:
Wie bereits geschildert „hilft“ bzw. „schützt“ der kurzfristige Krankenschein nicht vor dem Ausspruch einer Kündigung. Unabhängig davon sollte der Arbeitnehmer die Kündigung durch einen Fachanwalt im Arbeitsrecht überprüfen lassen und gemeinsam sodann entscheiden, ob eventuell eine Kündigungsschutzklage erfolgversprechend ist oder nicht.
Sollten Sie selbst von Kündigung betroffen sein oder ein Kündigung aussprechen wollen, freuen wir uns, Ihnen bei Fragen weiterhelfen zu können. Nutzen Sie hierfür einfach unser Kontaktformular weiter unten auf der Seite oder vereinbaren Sie direkt einen Besprechungstermin mit unseren Fachanwälten im Arbeitsrecht, um vielleicht noch im Vorfeld schwerwiegende rechtliche Konsequenzen abwenden zu können.
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