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Die Rückgabe des Firmen-/Dienstfahrzeugs – Wo muss dieser nach Beendigung zurückgegeben werden? Am Firmensitz oder am Wohnort?

Wir helfen bei Streitigkeiten zur Rückgabe des Firmenfahrzeugs!

Gerade nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt sich für den Arbeitnehmer und auch für den Arbeitgeber häufig die Frage, wo der während des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellte Firmenwagen zurückzugeben ist – also am Firmensitz, im Autohaus oder am Wohnsitz des Arbeitnehmers. Nicht selten entfacht über diese Rechtsfrage Streit, der häufig vor dem Arbeitsgericht landet. Denn da häufig der Firmensitz mit dem Wohnsitz des Arbeitnehmers örtlich nicht übereinstimmt, sind mit einer Rückführung für den Arbeitnehmer häufig hohe Kosten verbunden, sofern die Rückgabe am Firmensitz erfolgen soll.

 

1. Was gilt im Allgemeinen?

Vorliegend soll es nicht zu einzelnen Verpflichtungen bezüglich Nutzung, Unfallverhalten, Inspektion, Tankkarte etc. gehen – diese Punkte haben wir in einem weiteren Video zum Dienstwagen erörtert -, sondern vielmehr ausschließlich um die Frage, wo der Firmenwagen zurückzugeben ist.

Grundsätzlich gilt zunächst die vertragliche Vereinbarung, also was im Arbeitsvertrag oder in einem möglichen Dienstwagenüberlassungsvertrag geregelt worden ist. Denn mittlerweile werden gerade die einzelnen Regeln und Verpflichtungen des Arbeitnehmers im Hinblick auf die Nutzung des Dienstfahrzeuges in einem separaten Dienstwagenüberlassungsvertrag geregelt. Vor diesem Hintergrund raten wir zunächst, einen genauen Blick in diesen Vertrag zu werfen, um festzustellen, ob hier eventuell etwas klar geregelt ist.

  • grundsätzlich Holschuld bzgl. des Dienstfahrzeuges

Sofern dies nicht der Fall ist, besteht grundsätzlich nach dem Grundsatz des § 269 BGB eine Holschuld zu Lasten des Arbeitgebers, so dass der Pkw am Wohnsitz des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeholt werden muss.

Von dieser Verpflichtung der „Holschuld“ kann also nur abgewichen werden, wenn etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart worden ist.

Dies hat also im Ergebnis zur Folge, dass grundsätzlich der Arbeitnehmer den Pkw am Wohnsitz zur Abholung bereithalten muss. Gerade bei streitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Zuge von Arbeitsgerichtsverfahren raten wir dem Arbeitnehmer, den Arbeitgeber schriftlich über den genauen Wohnsitz bzw. Rückholort schriftlich zu informieren.

 

2. Was gilt während des Mutterschutzes, Elternzeit oder Krankheitsfall?

Grundsätzlich gilt, dass spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer kein Recht mehr auf Besitz des Dienstfahrzeuges hat, so dass er diesen entsprechend zurückzugeben ist.

  • Mutterschutz

Während des Mutterschutzes hingegen wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet und der Arbeitnehmer hat auch während dieses Zeitraumes einen Anspruch auf den Firmenwagen und folglich darf der Arbeitgeber während dieses Zeitraumes den Dienstwagen nicht zurückzufordern.

  • Elternzeit

Etwas anderes gilt jedoch für die Elternzeit, die häufig unmittelbar an den Mutterschutzzeitraum anschließt. Während dieses Zeitraums kann der Arbeitgeber durch Aufforderung durchaus den Firmenwagen zurückfordern.

  • Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit

Während der Krankheitsphase hingegen muss dies differenziert betrachtet werden. Nur während des sechswöchigen Zeitraums der sogenannten Lohnfortzahlung besteht kein Recht zu Gunsten des Arbeitgebers, den Dienstwagen zurückzufordern. Erst mit Ablauf dieser sechswöchigen Frist kann der Arbeitgeber den Dienstwagen auch wieder zurückfordern.

Dies nur als kurze Information, da wir – wie bereits zuvor erwähnt – unter folgendem Linkeinen umfangreichen Arteikel hierzu zur Verfügung stellen.

 

Fazit:

Da gerade in vielen Fällen, insbesondere in Vertriebstätigkeiten, der Wohnsitz des Arbeitnehmers bzw. des Vertrieblers und der Firmensitz viele Kilometer auseinanderliegen, führt eine Rückführung am Firmensitz auch zu logistischen und finanziellen Herausforderungen beim Arbeitnehmer. Daher sollte zunächst immer genau geschaut werden, was zwischen den Parteien vertraglich hierzu vereinbart worden ist, um hier sodann eine klare und einvernehmliche Regelung für beide Parteien zu ermöglichen.

 

Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.

 

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