Arbeitsrecht

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Wie unterscheidet man die Stellenbeschreibung von der Arbeitsplatzbeschreibung?

Die Stellenbeschreibung und dessen notwendiger Inhalt

 

Zu unterscheiden ist die Stellenbeschreibung von der Arbeitsplatzbeschreibung. Beide Begriffe werden zwar in der Praxis häufig synonym verwandt. Dies ist jedoch nicht richtig.

Tatsächlich bestehen Unterschiede. Während die Arbeitsplatzbeschreibung arbeitgeberseitig den konkreten Inhalt der Tätigkeit umfasst, dient die Stellenbeschreibung lediglich der Dokumentation des Stelleninhabers.

 

Neben der Person des Stelleninhabers legen Stellenbeschreibungen als Mittel der Personalplanung die vom Arbeitgeber vorgesehene Funktion einer bestimmten Stelle innerhalb des betrieblichen Ablaufs fest.

Sie umfassen die einzelnen Aufgabenbereiche der Arbeitnehmer und beinhalten die Kompetenzen des Stelleninhabers sowie die Einordnung in die Betriebshierarchie.

 

Stellenbeschreibungen werden nur dann Inhalt des Arbeitsvertrags, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

Bestandteil des Arbeitsvertrages können sie jedoch auch durch stillschweigende Handhabung im Betrieb werden. In diesem Falle erwächst dem Arbeitnehmer entsprechend der Stellenbeschreibung ein Beschäftigungsanspruch.

 

Darüber hinaus kann die Stellenbeschreibung auch Auswirkungen auf die tarifliche Eingruppierung haben.

Der Betriebsrat hat hinsichtlich der Erstellung von Stellenbeschreibungen keine Mitbestimmungsrechte. Denn die Erstellung der Stellenbeschreibungen ist ausschließlich Sache der Personalabteilungen. Der Betriebsrat muss durch die Personalabteilungen lediglich unterrichtet werden.

 

Hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltungen ist der Arbeitgeber frei. Er kann bestimmen ob, für welche betrieblichen Aufgabenbereiche und mit welchem Inhalt Stellenbeschreibungen erstellt werden sollen.

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