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Kündigung während der Kurzarbeit  – Diese Rechte haben alle Arbeitnehmer

Darf der Arbeitgeber während der laufenden Kurzarbeit zB. infolge der Corona-Krise kündigen? Welche Voraussetzungen gelten für eine solche Kündigung? Welche Fristen gelten?

 

Gerade in der derzeitigen Situation während der Corona-Krise ist dies eine häufig gestellte Frage. Darf der Arbeitgeber trotz Kurzarbeit Kündigungen aussprechen?

Die Antwort lautet Ja (auch unabhängig von Corona). Kündigungen dürfen auch während der laufenden Kurzarbeit ausgesprochen werden.

Zulässig sind sowohl verhaltensbedingte als auch personenbedingte und vor allem betriebsbedingte Kündigungen.

 

1. Betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit

Der in der Praxis weitaus bedeutendste Fall ist derjenige der betriebsbedingten Kündigung.

 

Neben den üblichen Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber aber darlegen, dass weitere Gründe hinzugekommen sind, die zum Zeitpunkt der Beantragung des Kurzarbeitergelds noch nicht vorlagen. Es muss also ein zusätzlicher Auftragsrückgang über das Wegbrechen weiterer Hauptkunden hinzugekommen sein.

 

Es gibt hierzu eine Entscheidung des BAG vom 23.02.2012 – 2a ZR 548/10. Darin heißt es auszugsweise:

 

„Wird Kurzarbeit geleistet, so spricht dies dafür, dass die Betriebsparteien nur von einem vorübergehenden Arbeitsmangel und nicht von einem dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf ausgehen. Ein nur vorübergehender Arbeitsmangel wiederum kann eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen. Dieses aus der Kurzarbeit folgende Indiz kann der Arbeitgeber durch konkreten Sachvortrag entkräften. Entfällt die Beschäftigungsmöglichkeit für einzelne von der Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer aufgrund später eingetretener weiterer Umstände oder veränderter wirtschaftlicher und/oder organisatorischer Rahmenbedingungen auf Dauer, so kann trotz der Kurzarbeit ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung bestehen.“

 

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber durchaus Möglichkeiten hat, konkret im Hinblick auf seine betriebswirtschaftlichen Schwierigkeiten vorzutragen und eine betriebsbedingte Kündigung auch während der Kurzarbeit zu rechtfertigen. Allerdings sind an den Sachvortrag durch oben genannte Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt. Für die Arbeitgeber wird es daher nicht so leicht sein eine betriebsbedingte Kündigung auch in einem anschließenden Kündigungsschutzverfahren zu begründen.

 

Aus unserer Sicht lohnt es sich daher immer bei einer derartigen betriebsbedingten Kündigung während der Kurzarbeit Kündigungsschutzklage einzureichen. In aller Regel schaffen es die Arbeitgeber nicht den derartigen Sachvortrag zu erbringen.

 

2. Kündigungsfrist

Ungeachtet der Begründung der Kündigung während der Kurzarbeit müssen in jedem Falle auch die ganz normalen gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden.

 

3. Höhe des Entgelts nach Erhalt der Kündigung

Zudem führt die Kündigung während der Kurzarbeit dazu, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld wegfällt und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf das volle ungekürzte Gehalt gegenüber dem Arbeitgeber haben. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob es Beschäftigungsbedarf gibt oder nicht.

 

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