1. An welches Arbeitsgericht müssen Sie sich wenden?
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich grundsätzlich aus § 46 Abs. 2 und § 48 des Arbeitsgerichtgesetz (ArbGG) und aus den Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO), hier insbesondere den § 495 ZPO und §§ 12 ff. ZPO.
Dabei wird zwischen dem allgemeinen und einem besonderen Gerichtsstand unterschieden. Bei einem allgemeinen Gerichtsstand kann immer geklagt werden. Sofern es jedoch einen zusätzlichen sog. besonderen Gerichtsstand gibt, hat man ein Wahlrecht zwischen diesen verschiedenen örtlichen Zuständigkeiten.
Sollte jedoch einmal ein Gericht ausgewählt und dort Klage erhoben worden sein, kann dies nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Im Arbeitsrecht ist hier der § 29 ZPO von wesentlicher Bedeutung. Danach ist der Gerichtsstand dort, wo der Erfüllungsort liegt, also wo sich der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses befindet.
Arbeitet der Arbeitnehmer regelmäßig an einem Betriebssitz, ist das Arbeitsgericht für den Ort des Betriebssitzes auch zuständig.
Ist der Arbeitgeber jedoch eine natürliche Person, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz des Arbeitgebers befindet, § 13 ZPO.
Ist der Arbeitgeber dagegen eine juristische Person, so ist die Klage im allgemeinen vor dem Arbeitsgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft befindet (§ 17 ZPO).
Juristische Personen sind z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine unter ihrem Namen zu verklagende Personengesellschaft wie zum Beispiel eine offene Handelsgesellschaft (oHG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG).
Unterhält der Arbeitgeber jedoch einen Betrieb, der in einem anderen Ort liegt – also weder im Bezirk der Hauptgeschäftsstelle oder der Gesellschaft des Arbeitgebers – hat der Arbeitnehmer ein sog. Wahlrecht bezüglich der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes.
Der Arbeitnehmer könnte in diesem Fall sowohl am Arbeitsgericht in dessen Bezirk der Betrieb liegt als auch am Arbeitsgericht des Wohnsitzes bzw. der Gesellschaft klagen. Der auswärts liegende Betrieb ist nämlich meistens eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so dass der besondere Gerichtsstand dieser Niederlassung gemäß § 21 ZPO begründet ist.
Zusätzlich ist dieser Ort der Niederlassung bzw. der Zweigstelle in aller Regel der Ort, an dem die beiderseitigen arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen sind. Der Arbeitnehmer könnte sich daher bei der Wahl des Arbeitsgerichtes auch auf den besonderen Gerichtsstand des „arbeitsvertraglichen“ Erfüllungsortes berufen, § 29 ZPO.
Insoweit genügt gemäß § 48 Abs.1a Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sogar, dass der Arbeitnehmer in dem Bezirk dieses Arbeitsgerichts „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat“.
Beispiel: Der Montage- oder Außendienstmitarbeiter hat keinen festen Bezirk oder Niederlassung in der er immer arbeitet. Hier kommt es sodann darauf an, wo der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses liegt. Hier sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Es muss also geprüft werden, wo der Arbeitsvertrag geschlossen wurde, von wo aus die Arbeitnehmer losfahren und wo die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen waren. Ist dies alles aber schwer zuzuordnen, kann der Montage- oder Außendienstmitarbeiter gemäß § 48 Abs.1a Satz 2 ArbGG auch vor dem Arbeitsgericht klagen, von dessen Bezirk aus er gewöhnlich seine Arbeit verrichtet bzw. zuletzt verrichtet hat. Ist auch alles dies unklar, sollte im Zweifesfall Klage an dem Arbeitsgericht eingereicht werden, welches für das Heimbüro örtlich zuständig ist.
2. Was passiert, wenn das örtlich falsche Gericht gewählt wurde und dadurch eine Frist versäumt wurde?
Die 3-Wochen-Frist im Falle einer Kündigungsschutzklage oder eine Ausschlussfrist der Lohnklage kann auch durch Einreichung einer Kündigungsschutzklage beim örtlich unzuständigen Arbeitsgericht gewahrt werden. Das unzuständige Arbeitsgericht ist verpflichtet den Rechtsstreit sodann an das zuständige Gericht zu verweisen und von dort muss die Zustellung der Klageschrift an den Arbeitgeber unverzüglich vorgenommen werden!
3. Bleibt der Erfüllungsort auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhalten?
Ja – so sind Klagen auf Arbeitsentgelt, z.B. im Zuge der Lohnklage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch vor dem Arbeitsgericht des Erfüllungsortes weiterhin möglich.
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