Muss der Arbeitgeber eine Abfindung brutto oder netto auszahlen?
Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stellt sich häufig die Frage, ob eine vereinbarte Abfindung brutto oder netto ausgezahlt werden muss. Im Folgenden erfahren Sie, wie Abfindungen behandelt werden und welche steuerlichen Aspekte zu beachten sind.
Bei Aufhebungsverträgen oder gerichtlichen Vergleichen wird oft eine Abfindung vereinbart, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Überraschend für viele Arbeitnehmer ist, dass der tatsächlich ausgezahlte Betrag oft geringer ist als der vereinbarte Betrag. Wenn z. B. eine Abfindung von 10.000 € festgelegt wird, gehen nicht zwangsläufig 10.000 € netto auf das Konto des Arbeitnehmers ein. Der Grund dafür ist, dass der Arbeitgeber Steuern und manchmal auch Sozialversicherungsbeiträge abzieht.
Bis zum 31.12.2005 waren Abfindungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses steuerfrei. Seit dem 01.01.2006 hat sich dies jedoch durch eine gesetzliche Änderung geändert. Eine Übergangsregelung für Altverträge ist inzwischen ebenfalls ausgelaufen.
Seit dem 01.01.2006 sind Abfindungen grundsätzlich steuerpflichtig. Der Arbeitgeber muss Lohnsteuer, Kirchensteuer und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag einbehalten und abführen. Durch das sogenannte Fünftelregelungsverfahren kann die Steuerlast gemindert werden, wobei dies vom Einzelfall abhängt.
Wichtig: Sozialversicherungsbeiträge (z. B. Kranken- und Rentenversicherung) fallen auf Abfindungen grundsätzlich nicht an. Der Arbeitgeber darf diese also nicht abziehen. Es kommt jedoch häufig zu Fehlern, wenn die Abfindung zusammen mit dem letzten Gehalt abgerechnet wird, was dazu führen kann, dass irrtümlich Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.
In manchen Fällen bezeichnen die Parteien rückständige Lohn- oder Gehaltszahlungen fälschlicherweise als Abfindung. Dies führt jedoch dazu, dass auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Um dies zu vermeiden, sollte die Abfindung immer gesondert und klar von ausstehenden Gehaltszahlungen vereinbart werden.
Wenn im Abfindungsvertrag eine Klausel wie „10.000 € brutto = netto“ vereinbart wird, bedeutet dies, dass die Abfindung für den Arbeitnehmer in voller Höhe ausgezahlt wird. Die Lohnsteuer übernimmt in diesem Fall der Arbeitgeber. Dennoch bleibt die Abfindung steuerpflichtig – der Arbeitgeber trägt in diesem Fall jedoch die Steuerlast.
Eine Abfindung ist seit 2006 grundsätzlich steuerpflichtig und wird in der Regel brutto ausgezahlt. Sozialversicherungsbeiträge dürfen nicht abgezogen werden, es sei denn, es handelt sich um eine Scheinabfindung, bei der Gehaltsansprüche als Abfindung deklariert werden. Bei Nettovereinbarungen trägt der Arbeitgeber die Steuerlast.
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