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Muss der Arbeitgeber die Abfindung brutto oder netto auszahlen?

Eine Abfindung ist in einem Aufhebungsvertrag vereinbart oder in einem Vergleich verhandelt. Wie und wann muss sie ausgezahlt werden?

 

1. Die Ausgangslage

Oft wird bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisse die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Das Erstaunen mancher Arbeitnehmer ist dann groß, wenn nur ein deutlich geringerer Betrag auf dem Konto eingeht. Vereinbaren die Parteien z.B. die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000 €, so werden nicht zwangsläufig auch 10.000 € an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Denn der Arbeitgeber zieht meist die Steuern und gelegentlich auch Beiträge für die Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung usw.) ab.

 

2. Wie war es früher?

Bis zum 31.12.2005 waren im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vereinbarte Abfindungen vollständig steuerfrei. Seit dem 01.01.2006 hat sich die Gesetzgebung jedoch geändert.  Auch eine Übergangsregelung für Altfälle ist inzwischen ausgelaufen.

 

3. Wie ist der Grundsatz?

Eine Abfindung ist seit dem 01.01.2006 grundsätzlich steuerpflichtig. Seitens des Arbeitgebers müssen daher die Lohnsteuer, Kirchensteuer usw. einbehalten und abgeführt werden. Durch das sogenannte Fünftelungsverfahren kann der Arbeitnehmer die Steuerlast jedoch verringern. Es hängt vom Einzelfall ab, ob dies möglich ist. Sozialversicherungsbeiträge fallen bei einer Abfindung jedoch nicht an. Der Arbeitgeber darf sie daher auch nicht abziehen. Oft werden jedoch seitens der Arbeitgeber hierbei Fehler gemacht. So wird häufig die Abfindung gemeinsam mit dem letzten Gehalt abgerechnet und ausgezahlt. Dabei wird dann alles „in einen Topf geschmissen“ und eben dann auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.

 

4. Was ist die sogenannte Scheinabfindung?

Manchmal vereinbaren spitzfindige Arbeitsvertragsparteien, dass rückständiges Arbeitsentgelt schlicht als Abfindung bezeichnet und dann ausgezahlt wird. In einem solchen Falle müssen jedoch auch  Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Es ist daher empfehlenswert, die Abfindung immer separat zu vereinbaren. Es sollte demnach klargestellt werden, daß die Abfindung zusätzlich zu dem noch ausstehenden Gehalt gezahlt wird.

 

5. Wie liegt der Fall bei Vereinbarung einer Nettovereinbarung?

Wenn z.B eine Abfindung „10.000 EUR brutto = netto“ vereinbart wird, dann fällt dennoch Lohnsteuer an. Die Steuerschuld trägt in diesem Fall lediglich der Arbeitgeber. Er muss daher den vereinbarten Abfindungsbetrag voll auszahlen.

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