Der Arbeitsvertrag bildet die Grundlage eines jeden Arbeitsverhältnisses. Er regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber und schafft somit Rechtssicherheit für beide Parteien. Doch wie wichtig ist die Schriftform bei einem Arbeitsvertrag? Was sind unverzichtbare Klauseln, und wie verhält es sich mit einer Vertretung bei der Unterschrift oder mündlichen Arbeitsverträgen? In diesem Artikel beleuchten wir alle relevanten Aspekte ausführlich.
In Deutschland ist die Schriftform für Arbeitsverträge nicht zwingend vorgeschrieben, sie ist jedoch dringend zu empfehlen. Nach § 2 Nachweisgesetz (NachwG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten und dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.
Wichtig: Eine mündliche Vereinbarung oder ein durch konkludentes Verhalten geschlossener Arbeitsvertrag ist rechtsgültig, aber schwieriger nachweisbar.
Ein Arbeitsvertrag sollte klar und umfassend formuliert sein, um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden. Nachfolgend sind die wichtigsten Klauseln, die in keinem Arbeitsvertrag fehlen sollten:
Die Namen und Anschriften von Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen eindeutig angegeben sein.
Der Arbeitsvertrag sollte den festen Arbeitsort oder die Möglichkeit des mobilen Arbeitens regeln.
Der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche. Zusätzliche Urlaubstage können vertraglich vereinbart werden.
Die Ausübung von Nebentätigkeiten kann eingeschränkt oder untersagt werden, sofern sie den Hauptjob beeinträchtigt oder in Konkurrenz dazu steht.
Besonders in sensiblen Branchen ist eine Verschwiegenheitsklausel notwendig.
Ein Hinweis darauf, dass Änderungen des Arbeitsvertrags der Schriftform bedürfen, erhöht die Rechtssicherheit.
In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass eine Partei den Arbeitsvertrag nicht persönlich unterschreibt, sondern eine Vertretung hierfür einsetzt. Hierbei sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten:
Wichtig: Eine Vertretung darf nur innerhalb der durch die Vollmacht vorgegebenen Befugnisse handeln.
Auch wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag empfehlenswert ist, sind mündliche Arbeitsverträge in Deutschland rechtsgültig. Ein Arbeitsvertrag kommt durch Angebot und Annahme sowie die Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile zustande:
Gemäß § 2 NachwG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Bedingungen schriftlich zu fixieren und dem Arbeitnehmer vorzulegen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des mündlichen Vertrags, kann aber Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers auslösen.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag für die Probezeit ist nicht zwingend erforderlich, aber empfehlenswert, um die befristete Natur der Probezeit und die damit verbundenen Kündigungsfristen klar zu definieren.
Ein Wettbewerbsverbot muss schriftlich vereinbart werden, um wirksam zu sein (§ 74 HGB).
Unklare oder unangemessene Regelungen im Arbeitsvertrag können nach § 307 BGB unwirksam sein, etwa pauschale Überstundenregelungen ohne Vergütung.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist keine gesetzliche Pflicht, aber ein unverzichtbares Instrument, um Rechtssicherheit zu schaffen. Er sollte alle relevanten Klauseln enthalten und bei Bedarf individuell an die Anforderungen des Arbeitsverhältnisses angepasst werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren gleichermaßen von einer klaren und transparenten Vereinbarung, die die Basis für ein konfliktfreies Arbeitsverhältnis bildet.
Sollten Sie Fragen zu Ihrem Arbeitsvertrag haben, insbesondere ob dort aufgeführte Klauseln (z.B. Ausschlussfristen, Bonuszahlungen, Urlaubsansprüche, Rückzahlungsklauseln etc.) wirksam sind, freuen sich unsere Fachanwälte im Arbeitsrecht Stephan Glaser LL.M. und Christian Klages auf Ihren Anruf.
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