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Beschäftigungsverbot? Welche Rechtsfolgen bestehen? Wir beraten Sie!

Was gilt es bei einem Beschäftigungsverbot in rechtlicher Sicht zu beachten?

Durch das sogenannte Beschäftigungsverbot kann bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern die Ausübung einer sogenannten fremdbestimmten Tätigkeit im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses untersagt werden.

 

1. Allgemeines

Das Beschäftigungsverbot ist grundsätzlich im Gesetz bzw. den landesrechtlichen Verordnungen verankert, kann jedoch auch durch Tarifvertrag oder entsprechende Betriebsvereinbarung Geltung erlangen. Das Beschäftigungsverbot kann sich entweder auf das gesamte Arbeitsverhältnis erstrecken oder nur auf bestimmte Tätigkeiten, dies insbesondere bei körperlich belastenden Tätigkeiten.

Grundsätzlich ist das Beschäftigungsverbot als Gegenstück zur Beschäftigungspflicht zu sehen.

 

2. Welche Rechtsfolgen entstehen durch das Beschäftigungsverbot?

Sofern ein Beschäftigungsverbot vereinbart bzw. durch ärztliche Untersuchung angeordnet worden ist, hat der Arbeitnehmer dem Beschäftigungsverbot Folge zu leisten. Im Gegenzug muss der Arbeitnehmer einem Arbeitsverlangen des Arbeitgebers nicht Folge leisten, sofern dies gegen das Beschäftigungsverbot verstößt.

Dem Arbeitnehmer steht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht bzw. Leistungsverweigerungsrecht zu, da er nicht gezwungen werden kann, sich gesetzeswidrig zu verhalten. So kann sich der Arbeitnehmer auch auf die Richtigkeit eines ärztlichen Befundes bzw. Attestes verlassen, sofern eine ärztliche Untersuchung das Beschäftigungsverbot zur Folge hat.

Denn der ärztlichen Bescheinigung kommt eine hohe Beweiskraft zu. Dies gilt umso mehr, sofern zeitnah durch einen unabhängigen Arzt das Beschäftigungsverbot bestätigt wird, vgl. LAG Köln – 6 Sa 953/01.

Sollten jedoch bei dem Arbeitgeber berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung bestehen, kann dieser den Beweiswert durch die Darlegung entsprechender Tatsachen oder die Durchführung einer weiteren ärztlichen Untersuchung z. B. der Schwangeren entkräften. Jedoch trifft hier den Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot in Wahrheit eventuell nicht vorgelegen haben.

Der Arbeitnehmer sollte daher darauf achten, dass er bei einer ärztlichen Untersuchung und Ausstellung eines Beschäftigungsverbots darauf hinweist, dass der Umfang und die genaue Bezeichnung der Einschränkungen aufgeführt werden sollten. Denn sollten anderweitig mögliche Tätigkeiten nicht von dem Beschäftigungsverbot umfasst sein, darf der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig unter Beachtung der Grundsätze billigen Ermessens nach § 350 BGB auch andere zumutbare Ersatztätigkeiten zuweisen, so auch BAG, 5 AZR 174/98 und 5 AZR 365/99.

 

3. Kann auch ein Schadensersatzanspruch entstehen?

Hier ist insbesondere für den Arbeitgeber Vorsicht geboten.

Sollte dieser nämlich trotz eines bestehenden Beschäftigungsverbotes den Arbeitnehmer zur Beschäftigung auffordern, so kann er sich schadensersatzpflichtig machen.

Denkbar in diesem Zusammenhang sind z. B. Gesundheitsschäden bei Neugeborenen nach Tätigkeiten werdender Mütter entgegen des Beschäftigungsverbotes.

Ferner können auch gegen den Arbeitgeber bei Zuwiderhandlung gegen einzelne Beschäftigungsverbote Bußgelder und sogar Freiheitsstrafen verhängt werden.

 

4. Handelt es sich um steuerpflichtige Vergütungen im Zuge eines Beschäftigungsverbotes?

Arbeitnehmer, gegen die ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen worden ist, haben weiterhin Anspruch auf vollen Arbeitslohn. Dieser Arbeitslohn ist steuerpflichtig und erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen der lohnsteuerlichen Behandlung.

 

5. Für welche Arbeitsbereiche und Einzelfälle bestehen Beschäftigungsverbote?

In der Praxis tauchen Beschäftigungsverbote häufig in folgenden einschlägigen Arbeitsverhältnissen auf:

  • Mutterschutz

Der wichtigste Bereich des Frauenarbeiterschutzes betrifft den Personenkreis der werdenden und stillenden Mütter. Im Zuge des Mutterschutzes ist der wohl häufigste Fall eines Beschäftigungsverbotes bei Schwangeren und werdenden Müttern zu sehen.

  • Jugendliche

Besondere Beschäftigungsverbote gelten auch für Jugendliche unter 14 Jahren bzw. der Vollzeitschulpflicht unterliegende Jugendliche gemäß § 2 Abs. 1 und 2, 5 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

  • Bergbau

Auch wenn die Zahl der Arbeitnehmer im Bergbau zurückgeht, ist immer noch eine vorgeschriebene Vorsorgeuntersuchung zur Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung im Bergbau verpflichtend. Sollte diese gesundheitliche Bedenken äußern, darf das Unternehmen den Bergmann nicht mehr zu Tätigkeiten im Bergbau beschäftigen.

  • Gaststätten

In Verbindung mit der erforderlichen Zuverlässigkeit kann dem Gastwirt die Beschäftigung einer Person untersagt werden, welche nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 Gaststättengesetz besitzt (vgl. hierzu auch unseren Artikel zum Gaststättenrecht)

  • Wettbewerbsverbot

Der mögliche Tätigkeitsbereich eines Arbeitnehmers kann auch durch ein Wettbewerbsverbot eingeschränkt werden. Derartige Wettbewerbsverbote können daher den Charakter eines befristeten und in der Regel räumlich begrenzten Beschäftigungsverbotes für bestimmte Tätigkeiten enthalten.

  • Nebentätigkeiten

Besondere gesetzliche Regelungen gelten bezüglich der Nebentätigkeit von Beamten, Richtern und Soldaten, welche jedoch nur in bestimmten Grenzen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung möglich sind.

  • Fahrerlaubnis

Der Verlust der gesetzlichen Fahrerlaubnis im Straßenverkehr führt bei Kraftfahrern zu einem Beschäftigungsverbot und kann eine personenbedingte Kündigung durchaus rechtfertigen. Dies gilt sowohl für den Entzug einer innerbetrieblichen, vom Arbeitgeber selbst ausgestellten Fahrerlaubnis als auch für die Fahrerlaubnis des öffentlichen Straßenverkehrs.

 

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