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Coronavirus – Urlaubsanspruch/ Urlaubsreduzierung während der Kurzarbeit

Grundsätzlich ist bekannt, dass der Arbeitgeber unter besonderen rechtlichen Voraussetzungen, also bei einem erheblichen und vorrübergehenden Arbeitsausfall die Möglichkeit hat, gegenüber seinen Arbeitnehmern Kurzarbeit anzuordnen. Welche rechtlichen Konsequenzen jedoch im Hinblick auf den Urlaubsanspruch und das Urlaubsentgelt des Arbeitnehmers die Kurzarbeit hat, wollen wir hier erörtern.

 

1. Urlaubsanspruch/ Urlaubsentgelt während der Kurzarbeit

Zunächst sollte klar gestellt werden, dass selbstverständlich jeder Arbeitnehmer trotz der angeordneten Kurzarbeit einen Anspruch auf Urlaub hat.

Die Anzahl der Urlaubstage ergibt sich entweder durch die gesetzlichen Regelungen des BUrlG (grds. mindestens 4 Wochen) oder dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Dabei kann im Arbeits- oder Tarifvertrag nur zu Gunsten des Arbeitnehmers mehr und nicht weniger Urlaubstage vereinbart werden, als die gesetzliche Regelung vorsieht.

Vor Aufnahme der Kurzarbeit sollte der Arbeitgeber grundsätzlich den Urlaub vorrangig gewähren, um hier auch die rechtlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme und Beantragung der Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit herbeizuführen.Denn zunächst sollte der Arbeitnehmer seinen „Resturlaub abfeiern“ bevor er Kurzarbeitergeld bezieht.

Sofern der Arbeitnehmer jedoch erst während des Zeitraumes der Kurzarbeit seine restlichen Urlaubstage in Anspruch nimmt, so stellt sich häufig die Frage in welcher Höhe der Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt erhält.

  • Höhe des Kurzarbeitergelds

Da grundsätzlich das Urlaubsentgelt in der gleichen Höhe gezahlt wird wie der entsprechende Lohn, könnte dies zur Folge haben, dass der Arbeitnehmer auch nur einen entsprechend geringeren Urlaubsentgeltanspruch hat.

Dies ist jedoch nicht der Fall – denn gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 (BUrlG) berechnet sich das Urlaubsentgelt trotz der Kurzarbeit nach dem ungekürzten Entgeltanspruch der letzten dreizehn Wochen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hat daher während des Urlaubs einen vollen Lohn bzw. Urlaubsentgeltanspruch, wie er ihm auch vor der Anordnung zur Kurzarbeit zugestanden hat. Der Arbeitnehmer hat also so die Möglichkeit Verdienstausfälle, die durch die Kurzarbeit entstehen, durch die Inanspruchnahme von Urlaub zu vermeiden.

 

2. Reduziert sich durch die Kurzarbeit der Urlaubsanspruch?

Die genaue Anzahl an Urlaubstagen ergibt sich grundsätzlich durch den Arbeitsvertrag oder entsprechende Tarifvereinbarungen (s.o. unter 1.).

Sofern nunmehr jedoch der Arbeitgeber gegenüber seiner Belegschaft die Kurzarbeit anordnet stellt sich die Frage, ob sich auch für diesen Zeitraum der Kurzarbeit die grundsätzlichen jährlichen Urlaubstage reduzieren, da ja auch nur noch in einem geringeren Umfang gearbeitet wird.

  • Urteil des EuGH

Der EuGH (Europäische Gerichtshof) hat in einer vergleichbaren Situation zu Gunsten des Arbeitgebers geurteilt, dass Kurzarbeiter grundsätzlich mit Teilzeitbeschäftigten vergleichbar seien, was im Ergebnis dazu führen würde, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung zu reduzieren sei.

Dies würde also durchaus zu einer entsprechenden Urlaubszeitverkürzung bzw. Streichung von Urlaubstagen während des Zeitraumes der Kurzarbeit führen, so dass der Jahresurlaub weniger Tage umfassen würde als vor dem Zeitraum der Kurzarbeit.

Jedoch ist bisher nicht eindeutig geklärt, ob diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auch auf das deutsche Arbeitsrecht anzuwenden ist. Denn hier ist noch nicht abschließend geklärt, ob die entsprechende Reduzierung des Urlaubsanspruches zu Gunsten des Arbeitgebers automatisch erfolgt oder ob eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung vorliegen muss. Sofern also eine derartige schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht getroffen worden ist, dürfte weiterhin sehr streitig sein, ob der Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeiter eine Reduzierung der Urlaubstage automatisch durchführen kann.

 

Fazit:
Entsprechend der erfolgten Ausführungen raten wir Arbeitgebern mit der Reduzierung der Urlaubstage sehr vorsichtig umzugehen sofern die Zustimmung des Arbeitnehmers weder im Arbeitsvertrag noch in anderweitige Änderungsvereinbarung schriftlich erklärt worden ist. Denn solange die Rechtslage unklar ist, ob ohne ausdrückliche Regelung die Urlaubszeitreduzierung während der Kurzarbeit vorgenommen werden kann, dürfte ein entsprechendes Klageverfahren des Arbeitnehmers auf volles Urlaubsentgelt durchaus erfolgsversprechend sein.

 

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