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Elterngeld? Haben Sie einen Anspruch? Wir beraten Sie!

Das Elterngeld – Voraussetzungen und Ansprüche

Sie erwarten ein Kind und wissen nicht, ob und in welcher Höhe Ihnen Elterngeld zusteht?

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Grundsätzliches

Das Elterngeld dient dem Ziel, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Dabei soll mit dem Elterngeld Familien insbesondere gerade im ersten Lebensjahr des Kindes mehr Geld zur Verfügung gestellt werden und Einkommensbeschränkungen im Vergleich zu kinderlosen Paaren und kinderlosen Frauen stärker kompensiert werden.

Neuregelung des Elterngeldrechts

Das Elterngeldrecht wurde zum 01.07.2015 durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18.12.2014 neu gefasst.

Dieses Gesetz wurde vor dem Hintergrund und mit dem Ziel neu gefasst, insbesondere die Situation von teilzeitbeschäftigten Eltern in finanzieller und zeitlicher Hinsicht zu verbessern. Dieses Gesetz gilt jedoch nur für Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren wurden. Für Kinder, die vor diesem Zeitpunkt geboren wurden, gilt das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) alte Fassung.

 

Häufige Fragen zum Thema Elterngeld:

 

1. Wer ist grundsätzlich anspruchsberechtigt?

Grundsätzlich sind zum Bezug des Elterngeldes nach § 1 Abs. 1 BEEG Personen anspruchsberechtigt,

  • die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
  • mit ihrem Kind in einem Haushalt leben,
  • dieses Kind selbst betreuen und erziehen
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben.

 

Dabei erhalten nicht nur Arbeitnehmer Elterngeld, sondern darüber hinaus auch

  • Selbstständige,
  • Beamte,
  • Studierende,
  • oder Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben.

 

Ausschlussgrund „Besserverdiener“

Ausgeschlossen sind Personen, die ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000,00 €, bzw. bei zwei berechtigten Personen 500.000,00 € oder mehr erzielen.

 

2. Sind Wohnsitz und Staatsangehörigkeit entscheidend?

Die Anspruchsberechtigung des Elterngeldes hängt nicht von der Staatsangehörigkeit des Antragstellers ab, sondern ausschlaggebend ist vielmehr, ob ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland begründet wird. Denn nur in diesem Falle besteht eine Anspruchsberechtigung.

Jedoch sieht der Gesetzgeber in bestimmten Fällen von der vorangestellten Anforderung ab, es müsse ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt vorliegen.

Hierbei ist wichtigster Erweiterungsfall das Fortbestehen der Sozialversicherungspflicht wegen einer sogenannten Entsendung des Arbeitnehmers im Sinne des § 4 SGB Abs. 4 ins Ausland.

Weitere Ausnahmen gelten für die

  • vorübergehende Abordnung,
  • Versetzung,
  • Kommandierung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses,
  • die Tätigkeit als Entwicklungshelfer,
  • als Missionar,
  • sowie die vorübergehende Tätigkeit von deutschen Staatsangehörigen bei einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation.

 

Weitere Anspruchsberechtigte

Gemäß § 1 Abs. 3 BEEG haben nicht nur Eltern einen Anspruch auf Elterngeld sondern darüber hinaus auch Personen, die (noch) nicht mit dem Kind verwandt sind. Diese müssen mit dem Kind zusammen leben mit dem Ziel der Aufnahme eines Kindes des Ehegatten oder Lebenspartners in den Haushalt

Dabei wird bei den „angenommenen“ Kindern bei der Anwendung des Gesetzes auf den Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person abgestellt.

Eltern von Zwillingen haben Anspruch auf doppeltes Elterngeld

Das Bundessozialgericht hat hier endlich Klarheit geschaffen und den Anspruch auf Elterngeld für beide Elternteile bestätigt.

So konnte zum Beispiel die Mutter Elterngeld für die Tochter und der Vater Elterngeld für den Sohn für jeweils zwölf Monate sowie umgekehrt jeweils zwei Partnermonate geltend machen. Zu weiteren Einzelheiten siehe hier das Urteil des Bundessozialgerichts, (BSG) vom. 27.06.2013, Az.: B 10 EG 3/12 R, B 10 EG 8/12.

Aber Vorsicht!

Diese Regelung ist jedoch zum Stichtag 01.01.2015 aufgehoben worden. Nun dürfen Sie nur noch für den erstgeborenen Zwilling Elterngeld beantragen. Da mehrere Kinder höhere Kosten verursachen, gesteht Ihnen der Staat den sogenannten Mehrlingszuschlag zu. Für den zweiten Zwilling erhalten Sie monatlich eine Pauschale von 300,00 Euro, bei Drillingen erhalten Sie für den Erstgeborenen das volle Elterngeld und für jedes weitere Kind jeweils den Mehrlingszuschlag von 300,00 Euro. Diese Regelung gilt jedoch nur für Kinder, die ab dem 01.01,2015 geboren wurden. Für früher geborene Kinder können Sie auf die bislang geltende Elterngeldregelung zurückgreifen.

 

Betreuung und Erziehung

Wie bereits ausgeführt setzt der Anspruch auf Elterngeld voraus, dass der jeweilige Antragsteller das Kind selbst betreut und erzieht.

Kann der Berechtigte aus wichtigem Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes vorübergehend nicht übernehmen oder muss er sie unterbrechen, zum Beispiel weil er erkrankt, einen Kuraufenthalt wahrnehmen muss etc., so bleibt der Anspruch auf Elterngeld weiterhin unberührt.

Auch Verwandte bis zum 3. Grad und ihre Ehegatten bzw. Lebenspartner haben einen Anspruch auf Elterngeld, sofern die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod ihr Kind nicht betreuen können, siehe hierzu § 1 Abs. 4 BEEG.

Umfang der Erwerbstätigkeit

Wie ebenfalls dargestellt, darf der Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben.

Zulässig ist dabei ausschließlich eine Beschäftigung, deren Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats 30 Stunden pro Woche nicht übersteigt.

Die Abgrenzung hierzu ist nicht immer ganz einfach. So soll bei Lehrern die Arbeitszeit nicht alleine auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung gestützt werden, sondern darüber hinaus auch die Vor- und Nachbereitung und sonstige berufstypischen Aufgaben mit einbezogen werden.

Auch Auszubildende üben keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne des Elterngeldrechtes aus. Diese Regelung soll es Auszubildenden ermöglichen, ohne Unterbrechung ihrer Ausbildung Elterngeld in Anspruch zu nehmen.

Ebenso steht eine ausgeübte Erwerbstätigkeit innerhalb der oben aufgeführten Grenzen neben einem Hochschulstudium nicht dem Bezug von Elterngeld entgegen.

Ebenfalls steht es dem Anspruch auf Elterngeld nicht entgegen, wenn der leistungsberechtigte Elternteil als Tagespflegeperson tätig ist.

 

3. Wie berechnet sich das Elterngeld?

Grundsätzlich beträgt das Elterngeld 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoeinkommens, welches aus Erwerbstätigkeit gezahlt wurde.

Ausnahme Lohn unter 1.000,- €

Eine Abweichung hiervon gibt es nur, wenn das zu berücksichtigende Einkommen unter 1.000,00 € liegt. Hier wird der prozentuale Anteil stufenweise erhöht. Hierbei wird zunächst der Differenzbetrag ermittelt, den das monatliche Einkommen die 1.000,00 €-Grenze unterschreitet. Für je 2,00 € der Differenz wird die Entgeltersatzrate um 0,1 Prozentpunkte erhöht.

Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer im Referenzzeitraum berücksichtigungsfähiges monatliches Nettoeinkommen von 600,00 € erhält, erhöht sich die maßgebende Ersatzquote auf 87 %. Das Elterngeld beträgt in einem derartigen Fall also 522,00 €.

Der Bemessenszeitraum umfasst dabei auch bei Nichtberücksichtigung bestimmter Kalendermonate vor dem Monat der Geburt und beträgt daher stets 12 Kalendermonate. Dabei werden auch Zeiten bei der Einkommensermittlung eines vorherigen Elterngeldbezuges berücksichtigt.

Das Elterngeld ist jedoch gedeckelt, das heißt, der Höchstbetrag liegt bei 1.800,00 €.

Ferner werden bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens steuerfreie Beitragszahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge des Arbeitgebers zum Beispiel nicht berücksichtigt.

Ferner sieht die Gesetzeslage kein berücksichtigungsfähiges Einkommen bei folgenden Punkten vor:

  • Krankengeld
  • Arbeitslosengeld
  • Insolvenzgeld
  • die Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder

Ferner besteht auch ein Mindestbetrag des Elterngeldes. Dieser folgt aus § 2 Abs. 4 BEEG.

So beinhaltet das Elterngeld einen Mindestbetrag von 300,00 €. Dieser Betrag wird also auch dann bezahlt, wenn vor der Geburt des Kindes kein Einkommen erzielt wurde.

 

4. Wie lange kann man Elterngeld beziehen?

Das Elterngeld kann grundsätzlich 14 Monate lang bezogen werden, wenn von einem Elternteil zumindest für zwei Monate eine vor der Geburt ausgeübte Erwerbstätigkeit unterbrochen oder eingeschränkt wurde. Dies bedeutet im Ergebnis, dass von den 14 Monaten, die beiden Eltern gemeinsam zustehen, mindestens 2 Monate als „Partnermonate“ dem anderen Elternteil zustehen.

Jedoch bestehen Ausnahmen hiervon, wenn der Anspruchsberechtigte nicht nach dem herkömmlichen Elterngeld den Bezugszeitraum festlegen will, sondern nach dem sogenannten Elterngeld Plus.

Ausnahme Elterngeld Plus

Das Elterngeld Plus ist für Arbeitnehmer konzipiert, die jeweils nach der Geburt eine Teilzeittätigkeit ausüben wollen. Das Elterngeld Plus kann jedoch nur von Eltern in Anspruch genommen werden deren Kinder nach dem 30.06.2015 geboren sind.

Das Elterngeld Plus ist hinsichtlich der Anspruchshöhe höchstens halb so hoch wie das Basiselterngeld. Es halbieren sich auch der Mindestbetrag von 300,00 €, der Mindestgeschwisterbonus und der Mehrlingszuschlag. Dies vor dem Hintergrund, dass das Elterngeld Plus über den bisherigen Bezugszeitraum hinaus bezogen werden kann, so dass die Bezugsdauer einschließlich Partnerschaftsmonate bis zu 28 Monate betragen kann. Das Elterngeld Plus muss mit dem Antrag auf Elterngeld festgelegt werden und kann nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen noch nachträglich geändert werden.

Wie beantrage ich das Elterngeld?

Das Elterngeld wird auf schriftlichen Antrag geleistet und eine rückwirkende Zahlung ist nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Antragsmonats möglich. Hier ist also VORSICHT geboten.

Der Gesetzgeber räumt darüber hinaus den Eltern die Möglichkeit ein, einmal bis zum Ende des Bezugszeitraumes eine Änderung der Entscheidung ohne Angabe von Gründen vorzunehmen. Eine weitere Änderung ist sodann nur in Fällen besonderer Härte zulässig (vergleichen Sie hierzu unseren Text auf unserer Homepage zur Elternzeit).

Abschließend ist noch wichtig anzumerken, dass der Antrag immer von beiden Anspruchsberechtigten zu unterschreiben ist.

Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden. Wir wünschen auf diesem Weg bereits jetzt viel Spaß bei der Betreuung ihrer kleinen Kinder.

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